Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1872)
- Date
- 1872-05-28
- Page
- Seite 428 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226875--30649-3253535- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
eines fremden Lande läge. — Abgeordneter LaSker, als Ueberreicher der Petition , erklärt, daß man im Reichstag einen Antrag in der Angelegenheit einbringen wolle und er anheimgebe, die Beschlußfassung bis zur öffentlichen Verhandlung des Antrags im Reichstage auszusetzen. Der Referent zog sein zweites Motiv zurück, die Commission nahm den , Antrag des Referenten Bunsen mit: dem ersten Motiv an und zwar mit 15 gegen 6 Stimmen. Derselbe Abgeordnete wird dem Hause schriftlichen Bericht erstatten. So weit der Bericht aus dem Schoße der Petitiönscommission. Wahrscheinlich ist es, daß sich die Antragsteller mit dem Referenten der Petitionscommission arrangiren werden, um Antrag und Petition zu gleicher Zeit vor das Plenum des Reichstags zu bringen. Das ersieht man aber schon jetzt, daß auch diese Verhandlung im deutschen Reichstage nichts weiter erwirken werde, als den Abscheu Europa's vor den rumänischen Zuständen zum lebhaften Ausdruck zu bringen. Was der Vertreter des Reichscanzleramtes ausgesagt hat, geht einfach auf die einseitige Auffassung hinaus, daß es sich hier um die Einmischung in innere Angelegenheiten eines andern Staates handle, die dem deutschen Reiche nicht zustehe. Buchstäblich mag dies insofern wahr sein, als das deutsche Reich nicht zu den Garantiemächten für Rumänien gehört, wohl aber Preußen, und von Seiten dieser Garantiemächte ist es keine „Einmischung in innere Angelegenheiten eines fremden Staates", sondern die Geltendmachung der im betreffenden Vertrage den Rumänen auferlegten Bedingungen, wenn sie nicht blos . mit Worten, sondern auch saetisch gegen solche Acte der Barbarei einschreiten. Im Vertrage wurde ausdrücklich bestimmt, daß die bürgerlichen Rechte der Juden in Rumänien legislatorisch und zwar nach den Grundsätzen der Gleichstellung geregelt werden sollen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen. Aber ganz abgesehen hiervon, und .wenn selbst alle, in Rumänien ansässigen Juden, von demenvpie Dtehrzahl im Lande geboren sind, als Fremde betrachtet Würden-, sind die Schutzmächte verpflichtet, Mord und Raub an ganzen Volksclaffen, öffentlich vollbracht, in ihrem Schutzlande nicht zu dulden. Dies ist der wahrhaft richtige Gesichtspunct, vor welchem alle diplomatischen Wendungen als künstlich und trügerisch erscheinen, als Ausdruck einer Schwäche, welche die rumänischen Frevler nur zu sehr zu ihrem Vortheile aus- Peulen. Warten wir nun ab, was im Schoße des Reichstages hierüber verhandelt werden wird. Die „Rum. Post" vom zehnten Mai bringt den Bericht des Juftizminifiers an den Wrsten Karl , durch welchen die Begnadigung Goldschlägers und des Rabbiners Brandes, sowie die Strafminderung der übrigen drei verurtheilten Juden verlangt und motivirt worden ist, in wörtlicher Übersetzung. Der ausgedehnte Bericht erzählt die hinlänglich bekannten Thatsachen, giebt zu, daß die letzten drei Verurtheilten behaupten, zu ihren Geständnissen durch schwere Mißhandlungen seitens zweier Justizbeamten gezwungen worden zu sein, zeigt an, daß diese beiden Beamten in Untersuchung gezogen seien, hält die behaupteten Mißhandlungen für nicht wahrscheinlich und. will wenigstens, bis das Resultat der Untersuchung feststeht, die Bestrafung, der drei Juden aufrecht erhalten haben. - Wir geben deshalb hier den Schluß dieses Actenstückes. „Aus dem bisher Gesagten erhellt, Durchlauchtigster Herr, daß in dieser Angelegenheit, welcher leider die Leidenschaften nicht fremd waren, und die dadurch zu ernsten momentanen Besorgnissen Anlaß gegeben haben, es eine Pflicht für den Unterzeichneten war, die Sentenz des buzeuer Schwurgerichtes gewissenhaft zu erwägen und, behufs Aufhebung des durch die Verletzung der Justiz entstandenen Uebels, an die hohe Gnade Ew. Hoheit zu recurriren. Wenn es gerecht ist, daß diejenigen streng gestraft werden, welche durch Begehung einer Missethat die sociale Ordnung, auf der die Existenz eines Staates fußt, verletzen, so liegt es anderseits auch im Jntereffe der Gesellschaft, daß die Unschuldigen nicht ungerechter Weise bestraft werden. Moses Samson slmo Silbermann, der Haupturheber des Einbruchdiebstahls, gegen welchen sein eigenes, durch die Constatirung des Diebstahls, der Erbrechung und der Kirchenschändung, nebst den Aussagen per Zeugen Andrei Slifcenko und Florea Alexandresku, sowie durch das Auffinden der gestohlenen Gegenstände unter der Matratze seines zukünftigen Schwiegervaters Vaißmann und der heiligen Gefäße in dem Hause Paskalowitz, bestätigtes Geständniß vorliegt, verdient demnach, als kühner Missethäter, der das Heilige in der empörendsten Weise profanirt hat, die volle Strenge der Strafe, .die über ihn verhängt wurde, und wird die fünfjährige. Sühne der in ihrem Heiligsten verletzten Gesellschaft gerechte Genugthuung gewähren. Damit aber eine solche Reaction heilsam wirke, ziemt es sich nicht, daß man die moralische Kraft der Justiz