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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-05-07 · Heft 19 (7.5.1872) · p. Seite 366

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 19 (7.5.1872)
Date
1872-05-07
Page
Seite 366 (sequence 2)
Language
German
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1, ob sie mit dem nunmehrigen Entwürfe nach seinem wesentlichem Inhalte einverstanden seien; 2, ob anzunehmen sei, daß . ihre diesfällige Auffassung von der Mehrheit der von ihnen vertretenen Ge-, meindegenoffen getheilt werde. Sieben Puncte des Entwurfs sind von den Ständekammern zu erledigen, und wir sind durch die Güte eines Delegirten in den Stand gesetzt, den „vorläufigen Gesetzesentwurf, betreffend die kirchlichen Verhältniffe der israelitischen Glaubensgenossen" hier mitzutheilen. Es sind darin Reformen von ganz weit tragender Bedeutung enthalten, deren Verwirklichung schon lange das Streben der befferen unter den würtembergischen Israeliten gewesen ist, und deren Erhebung zum Gesetze wir nur von ganzem Herzen wünschen können, um so mehr als es in der Absicht des königlichen Ministeriums für das Kirchen- und Schulwesen liegt, der wirklichen Einführung des erst angeführten „Verfassungsstatuts" auch in den von einer Aenderung der bestehenden Gesetzgebung nicht abhängigen Puncten die Genehmigung der anzuführenden sieben Bestimmungen, welche der staatlichen Gesetzgebung unterliegen, vorangehen zu lassen. Der Inhalt des Gesetzesentwurfs ist folgender: I. .Der israelitischen Religionsgemeinschaft bleibt die staatliche. Anerkennung als öffentliche Corporation mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung, der Bildung von Kirchengemeinden, Erwerbung von Vermögen , jeder Art, Errichtung von Synagogen, Religionsschulen und sonstigen zu ihrem religiösen Bedürfniß gehörigen Anstalten. und Anstellung von Cultusbeamten gewährleistet. Dieselbe ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig nach Maßgabe einer Kirchenverfassung , welche mit Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes nach geeigneter Einvernahme der Wünsche der Religionsgenvssen selbst festgestellt und auf dem Wege königlicher Verordnung in Kraft gesetztwird. II. Die Oberleitung der Angelegenheiten der israelitischen Kirche hat eine Centralbehörde .mit dem Sitz - in Stuttgart zu führen. Der Vorsitzende "und mindestens ein geistlicher und ein weltlicher. Referent werden vom. König auf Vorschlag des Ministeriums für das Kirchen- und Schulwesen ernannt und aus . der Staatskasse unmittelbar besoldet, r— Die Centralbehörde hat die rechtliche Stellung und die Strafgewalt eines Landescollegiums. — Sie ist befugt, den Bezirksämtern in den dazu geeigneten Gegenständen ihres Wirkungskreises Aufträge zu ertheilen und Berichte von ihnen einzuziehen. III. Die Rabbiner werden von der Centralbehörde ernannt und nach erfolgter königlicher Bestätigung verpflichtet. Sowohl die Rabbiner, als auch die kirchenverfafsungsmäßig in definitiver Weise angestellten Vorsänger sind nur im Wege des § 47 der Verfaffungsurkunde wieder entlaßbar. IV. Als Rabbiner kann niemand angestellt werden, welcher nicht über eine vom Staate für entsprechend erkannte wissenschaftliche und theologische Bildung sich ausgewiesen hat. x Zum Vorsänger kann niemand angestellt werden, welcher nicht mindestens über die für einen Volksschullehrer gesetzlich erforderlichen Kenntnisse sich ausgewiesen hat. V. Ausgaben für die allgemeinen Zwecke der israelitischen Religionsgemeinschaft werden aus oem Centralkirchenfonds bestritten, aus welchem auch die Rabbiner ihre Gehalte unmittelbar beziehen und bedürftige Gemeinden Unterstützungen erhalten. An denselben werden regelmäßige Zuschüsse aus der Staatscaffe verabreicht, welche nicht weniger als die für die Etatsperiode 1867/70 verabschiedete Summe betragen (9600 fl.), und von Etatsperiode zu Etatsperiode werden verabschiedet werden. Soweit diese Zuschüsse nebst den Erträgnissen-.des CapitalvermögenS des Centralkirchenfonds's zur Deckung des Bedürfnisses nicht ausreichen, wird das Erforderliche auf die leistungsfähigen Gemeinden umgelegt. VI. Die kirchenverfassungsmäßig bestehenden Gemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen Abgaben zu erheben , welche die rechtliche Natur von Steuern haben und von den Schuldklagbehörden vollstreckbar sind. In Streitfällen über Cultsteueraüsprüche an einzelne entscheiden die Administrativjustizbehörden unter Beachtung der kirchenverfassungsmäßig bestehenden'Vorschriften. Einer solchen Gemeinde anzugehören, ist jeder im Lande ansässige Israelit verpflichtet. Ausländische Israeliten, welche ihren Wohnsitz im Inlands begründet haben, oder bei Beginn der betreffenden Steuerperiode seit mindestens einem Jahre sich daselbst aufhalten, werden in dieser Beziehung den Inländern gleichgeachtet und haben demgemäß gleich den Inländern die sie treffenden Umlagen zu entrichten. VII. Die Kirchenvorsteherämter sind ermächtigt/' gegen die Angehörigen der betreffenden Kirchengemeinde

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