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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-04-23 · Heft 17 (23.4.1872) · p. Seite 326

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 17 (23.4.1872)
Date
1872-04-23
Page
Seite 326 (sequence 4)
Language
German
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' Alle Zahlungen müssen durch Anweisungen-des Ausschusses belegt sein, welche mit der Unterschrift deS Vorsitzenden und mindestens noch eines Mitgliedes versehen sind. Dem Vorort werden die durch Erledigung der ihm obliegenden Geschäfte erwachsenen Unkosten aus der Bundescaste vergütet. Der Vorort übersendet dem Ausschuß alljährlich im Monat März den Castenabschluß für das abgelaufene Jahr zur Kenntnißnahme und erhält vom Gemeindetage die Decharge (§ 8) . § ll. Vom Ausschuß. ' Der Ausschuß des Gemeindebundes besteht aus 6 Mitgliedern, welche von dem Gemeindetage für ihre Person bis zu seinem nächsten regelmäßigen Zusammentritt gewählt werden, und zwar aus solchen Gemeinden, die dem Bunde angehören. " Die Ausschußmitglieder sind stets aufs neue wieder wählbar, so lange sie die Eigenschaft als Abgeordnete zum Gemeindetag "besitzen. ‘ Der Ausschuß hat das Recht, sich für seine Amtsdauer im Wege der Cooptation aus den dem Bunde angehörigen Gemeinden oder aus den außerordentlichen Mitgliedern, jedoch mit der Beschränkung zu ergänzen, daß die von dem Gemeindetag gewählten Mitglieder die Mehrheit bilden. Sofern dies nicht mehr der Fall ist, muß eine Ergänzungswahl durch schriftliche Abstimmung nach § 9 eintreten. § 12. Verhandlungen des Ausschusses. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und besten Stellvertreter. Er stellt einen Schriftführer mit fixirtem Gehalte an. Die Aemter der Ausschußmitglieder sind unbesoldete Ehrenämter, doch kann denselben eine Vergütung der durch ihr Erscheinen bei den Sitzungen verursachten Reiseunkosten gewährt werden. Für gewöhnlich erfolgen die Verhandlungen der Ausschußmitglieder unter einander im Correspondenzwege. Mindestens einmal jährlich versammelt sich der Ausschuß jedoch auf Anordnung seines Vorsitzenden zu mündlicher Verhandlung. Zur Beschlußfähigkeit^ ist die Anwesenheit der Majorität der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, und im Falle der Stimmengleichheit zieht der Vorsitzende den Ausschlag. Der Ausschuß ist verpflichtet, jährlich den Mitgliedern des Gemeindebundes einen schriftlichen Verwaltungsbericht zu erstatten und solchen zu veröffentlichen §13. Competenz des Ausschusses. ' Der Ausschuß vertritt als Vorstand des Gemeindebundes denselben in jeder Beziehung nach außen, dritten Personen und Behörden gegenüber. Er hat die Beschlüsse des Gemeindetages auszuführen, soweit hierfür nicht besondere Commissionen ernannt sind. Es steht ihm zu, zur Förderung aller Fragen und Borkommniste, welche in den Bereich der Bundeszwecke gehören, innerhalb der regelmäßigen Budgetgränzen über die verwendbaren Mittel der. Bundescaste zu verfügen. Die Acten und Archivalien des Gemeindebundes werden von dem Ausschuß verwahrt. § 14. Geschäfts- und Fachkommissionen. Zur Ausführung der Beschlüste des Gemeindetags oder des Ausschusses, oder zur Erledigung einzelner Aufträge kann der Gemeindetag aus der Zahl der Mitglieder des Bundes oder der Abgeordneten besondere Geschäfts- oder Fachcommissionen oder Delegirte ernennen, deren Competenz sich nach der in jedem einzelnen Falle ertheilten Vollmacht regelt. § 15. Statutenänderung. Beschlüsse, welche eine Statutenänderung bezwecken, können aus Antrag ebensowohl des bleibenden Ausschuffes, wie einzelner Mitglieder des Bundes, wenn solcher von zehn Gemeinden unterstützt wird, von jedem Gemeindetag mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden, jedoch nur, wenn die bezüglichen Änderungsvorschläge in der Einladung zum Gemeindetag zur Kenntniß der Mitglieder gebracht und als Gegenstand der Tagesordnung ausdrücklich.bezeichnet worden sind., § 16. Der Ausschuß ist jedoch ermächtigt, die zur Erlangung des Rechtes einer juristischen Persönlichkeit von der Negierung eines deutschen Staates gewünschten Statutenänderungen ohne vorgängige Zustimmung des Gemeindetags vorzunehmen.. Es war ein feierlicher, das Herz mit freudigen Hoffnungen erfüllender Moment, als nach Beendigung der

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