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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-04-23 · Heft 17 (23.4.1872) · p. Seite 325

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 17 (23.4.1872)
Date
1872-04-23
Page
Seite 325 (sequence 3)
Language
German
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' 3) der Ausschuß, 4) die einzelnen Geschäfts- oder Fachcommissionen. §’ 7. Vom Gemeindetaz; Legitimation nnd Stimmrecht der Mitglieder. Der Gemeindetaz besteht aus den Abgeordneten der zum Bunde gehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde kann sich durch eine beliebige Anzahl von Deputaten aus dem Gemeindetage vertreten lassen. Das Stimmrecht der vertretenen Gemeinden ist dagegen in der - Art beschränkt, daß einer jeden derselben auf einen Jahresbeitrag bis zu 25 Thalern einschließlich eine Stimme zusteht, bei höherem Beitrage aber auf je 50 Thlr. des Mehrbeitrags nsch eine weitere Stimme, jedoch in keinem Falle mehr als im Ganzen fünf Stimmen zustehen sollen. Stimmberechtigte Gemeinden, die selbst keinen Abgeordneten entsenden, können andere Gemeindevertreter mit der Stimmabgabe für sie beauftragen. Doch steht jeder nicht durch eigene Abgeordnete^ vertretenen Gemeinde nur eine Stimme zu. Kein Abgeordneter darf in seiner Person mehr als fünf Stimmen vereinigen. Ueber die Art der Ausübung des Stimmrechts solcher Gemeinden, die mehrere Vertreter abgeordnet haben, entscheiden die Vollmachten derselben. Außerordentliche Mitglieder können am Gemeindetage mit beruhender Stimme theilnehmen, haben sich aber der Abstimmung und der Wahl zu enthalten. ' , § 8. Thätigkeit des Gemeindetags. Der Gemeindetag tritt regelmäßig alle drei Jahre, und zwar thunlichst an wechselnden Orten nach dem Ort und Zeit bestimmenden Beschlusie des vorangegangenen Gemeindetags oder des bleibenden Ausschusses zusammen. Auf Antrag von dreißig Bundesgemeinden, welche einen bestimmten, von ihnen als dringlich erklärten Antrag stellen wollen, oder wenn der Ausschuß es mit Zweidrittelmajorität für nöthig erachtet, ist ein außerordentlicher Gemeindetag einzuberufen. Einberufung und Eröffnung des Gemeindetags, sowie Feststellung der den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher in besonderen Einladungsschreiben mitzutheilenden Tagesordnung liegt dem bleibenden Ausschüsse ob. : Der Gemeindetag eonstituirt sich unter der Leitung des Ausschußvorsitzenden durch die Wahl eines Vorsitzenden, eines Stellvertreters und der Schriftführer, und bestimmt seine Geschäftsordnung. Alle Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenänderungen (§ 15), und alle Wahlen werden nach absoluter Stimmenmehrheit entschieden. Die ordentlichen Verhandlungsgegenstände der regelmäßigen Gemeindetage bilden: 1) die Berichterstattungen des bleibenden Ausschusses und des Vorortes, . 2) die Justification der von dem Vororte zu legenden Rechnung auf Grund eines von dem Ausschüsse zu erstattenden Revisionsberichts, 3) die Vornahme der Neuwahlen des Ausschusses und Vorortes, 4) die Bestimmung des Ortes für den nächsten Gemeindetag. Anträge einzelner Bundesmitglieder, die mit den bekannt gemachten Gegenständen der Tagesordnung nicht in unmittelbarer Verbindung stehen, können nur.dann zur Verhandlung gestellt werden, wenn die Vertreter von mindestens 10 Bundesgemeinden, oder der Ausschuß, sie unterstützen. § 9. Schriftliche Abstimmung. Außer den Versammlungen des Gemeindetags kann eine Abstimmung unter den Bundesmitgliedern auf schriftlichem Wege stattfinden , wenn der Ausschuß dies für nöthig erachtet. Der Ausschuß kann in solchen Fällen zur Abgabe des schriftlichen Votums eine mindestens 14 tägige Präclusivfrist stellen. § 10. Vom Vorort. Zur Besorgung aller finanziellen Angelegenheiten des Gemeindebundes, namentlich zur Ausschreibung und Einziehung der Beiträge, zur Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben und zur Verwahrung des beweglichen Bundesvermögens, wird für die Zeitperiode von einem ' Gemeindetage bis zum nächsten, eine der dem Bunde angehörigen Gemeinden als Vorort erwählt. Derselbe Vorort kann jeder Zeit aufs neue wieder gewählt werden. ' Der Vorort verwaltet die Geldangelegenheiten des Gemeindebundes gemäß den statutarischen Beschlüssen des Gemeindetages und.den Anordnungen des bleibenden Ausschusses. ' - 17*

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