Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 17 (23.4.1872)
- Date
- 1872-04-23
- Page
- Seite 324 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226870--30534-3253415- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
324 sitzenden über die Thätigkeit des geschäftsführenden Ausschuffes in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Gemeindetage wurde die Discussion üb^rden Statutenentwurf nach den von der Vorberathung angenommenen Abänderungen eröffnet, welche einen großen Theil der Bormittagssitzung einnahm. Es betheiligte sich die Mehrzahl der anwesenden Gemeindevertreter daran, und schließlich wurde das Statut mit geringer Abänderung in der vorgelegten Weise, größtentheils einstimmig, angenommen. Dasselbe lautet: § 1. Zweck. Zweck des deutsch-israelitischen Gemeindebundes ist — unter Ausschluß aller religiösen Parteifragen — die Vereinigung und Organisation der deutsch-israelitischen Gemeinden (einschließlich der deutsch - östreichischen) zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen, die Pflege und Förderung ihres Verwaltungs-, Bildungs- und Unterstützungswesens nach innen, und die Vertretung derselben nach außen, dem Staate, wie den außerdeutschen Glaubensgenoffen gegenüber. Insbesondere werden diese Zwecke zu erreichen gesucht durch: 1) Wahrnehmung aller gemeinsamen Angelegenheiten in Bezug auf die öffentliche Rechtsstellung der jüdischen Religion und ihrer Bekenner in den - deutschen Staaten. 2) Gegenseitigen Austausch von Erfahrungen in der Gemeindeverwaltung. 3) Verbesserung des Armenpflegewesens mit Beseitigung der Wanderbettelei. 4) Anbahnung eines einheitlichen oder doch gleichmäßigen Systems der Pensionirung von Gemeindebeamten und der Fürsorge für deren Hinterbliebene. 5) Förderung und Unterstützung der Bestrebungen der allgemeinen israelitischen Allianz. 6) Fürsorge für gesicherten Fortbestand des einheitlichen Rechtsverbands der Einzelgemeinden.- § 2. " Mitgliedschaft. Zur Mitgliedschaft des Gemeindebundes sind alle israelitischen Gemeinden Deutschlands und Deutschöstreichs berechtigt, welche durch ihren Vorstand den Beitritt erklären und sich zur Leistung des statutenmäßigen Beitrags (§ 3) auf mindestens drei Jahre verbindlich machen. Die Aufnahme von Mitgliedern vollzieht der bleibende Ausschuß.! Privatpersonen können außerordentliche Mitglieder des Gemeindetages werden, wenn sie sich bei dem bleibenden Ausschüsse melden und zur Leistung eines jährlichen Beitrages von mindestens drei Thalern auf drei Jahre verpflichten. Ausscheidenden Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf Rückgewähr geleisteter. Beiträge, oder auf einen Theil des sonstigen Bundesvermögens zu. §3. Einnahmen. , Die Einnahmen des Gemeindebundes bestehen: N u) in Beiträgen der Bundesgemeinden, b) in Schenkungen, Stiftungen und letztwilligen Verfügungen, v) in den regelmäßigen und freiwilligen Beiträgen der außerordentlichen Mitglieder und einzelner Förderer des Gemeindebundes. § 4. Regelmäßige Beiträge. Der regelmäßige Beitrag einer jeden dem Bunde beigetretenen Gemeinde beträgt 1 % der in derselben zur Hebung gelangenden directen Gemeindesteuern. Die Feststellung des Beitrags seitens jeder Gemeinde erfolgt durch Selbstdeclaration, wobei es den Großgemeinden überlaffen bleibt, den nach dem Procentsatz sich ergebenden Betrag nach eigenem Ermessen bis auf den Satz von 200 Thalern zu begränzen. * § 5. Außerordentliche Mittel. Falls die Erreichung oder Förderung einzelner Bundeszwecke noch weitere außerordentliche Mittel erfordern, so können dieselben auf Beschluß des Gemeindetags durch den Ausschuß nur im Wege der freiwilligen Selbstbesteuerung der Bundesglieder aufgebracht werden. < §6. ■ Organe des Gemeindebundes Die Organe des Gemeindebundes sind: 1) der Gemeindetag- 2) der Vorort, - . "