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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-04-16 · Heft 16 (16.4.1872) · p. Seite 308

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 16 (16.4.1872)
Date
1872-04-16
Page
Seite 308 (sequence 8)
Language
German
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308 eine Petition der - betreffenden Kirchenvorsteherämter an das Cultusministerium nm Abhilfe gewesen ist. Da es zugleich eine Frage vonallgemeinem Interesse ist, so wollen wir w Kürze die Gründe referiren, welche die erwähnten Stadtgemeinden, in erster Linie Heilbronn, Stuttgart und Ulm, bestimmten, einen entscheidenden Schritt zu thun. - Es bestehen in Würtemberg noch alte Steuererlasse in Kraft> deren Inhalt etwa dahin geht: „Nur der Israelit kann mit seinem vollen Vermögen zu den Steuern herangezogen werden, der an dem Orte, wo die israelische Gemeinde besteht,' nicht nur wohnt, sondern auch bürgerlich ist; fallen Wohnsitz- und Bürgergemeinde nicht zusammen, so participiren beide je zur Hälfte an der Steuerkraft des Gemeindeglieds." Wir fragen nun: Ist-es mit der Gerechtigkeit vereinbar, daß die israelitische Bürgergemeinde einen Israeliten besteuert, der nicht mehr in ihrer Mitte wohnt, oder noch nie in ihr seinen Wohnsitz genommen hat, und von ihren Institutionen weder einen Gebrauch machen kann noch will? Vielleicht früher, wo der Bürgergemeinde noch die Armenversorgung zufiel; nachdem nun aber durch Gesetz vom 13. Augusdl864 die israelitischen Kirchengemeinden aufgehört haben, politische Korporationen für zwangsweise Armenversorgung zu sein, nachdem ferner neuestens das Reichsgesetz auch für - Würtemberg Geltung erlangt hat, kraft dessen man sich durch den Aufenthalt an einem-Orte auch den Unterstützungswohnsitz rechtlich erwirbt , so hat damit jeglicher Verband nicht nur mit der Kirchen-, sondern auch mit der politischen Heimathgemeinde aufgehört, und die bisherige Bürgergemeinde wird vollkommen in eine Einwohnergemeinde umgewandelt. Zum entschiedenen Unrecht aber führt die Fortexistenz dieser abnormen'Besteuerungsweise gegenüber den israelitischen Kirchengemeindeni in den Städten des Landes, deren Ausgaben der Zuzug von Domicilianten in jeder Richtung außerordentlich vermehrt, während erdie Steuerkraft nur weit unter diesem Verhältniß verstärkt. Die bisher übliche nur die-Hälfte des Domiciliantenvermögens belastende Repartition des Destcits wird gerade in den Städten deshalb als großes Unrecht gefühlt, weil in den. größeren/ Stadtgemeinden die Zahl der Nichtbürger so. zugenommen hat/ daß sie .die Zahl der activen Bürger; in. jeder Beziehung weit übersteigt, Und •:; dkseS^MßverWtrG >in"r-)Folge der neuesten deutschen Gesetzgebung nuN l in uochHgrößerem Umfang' zu Tage treten wird.'So-besteht z. B: die Gemeinde zu Heilbronn zur Zeit aus 61 Bürgern und 71 Domicilianten, und demnach beträgt das Steuercataster der Bürger circa 3^3 mal mehr, als das der Domicilianten',' obschon unter diesen viele reiche. Contribuenten sich befinden. Die Hauptopposition gegen diese angestrebte Steueränderung geht natürlich von den Landgemeinden aus, in deren Mitte die vielen weggezogenen nun in Städten wohnenden Israeliten noch bürgerlich) find; sie' geben vor, ohne dieses auswärttge Besteuerungsrecht nicht existiren zu können. Will man aus Billigkeit diejenigen Genreinden, welchen aus der unumgänglichen Veränderung ein zu großer Ausfall erwächst, unterstützen, so mögen der Staat, die Centtalcasse oder die Gesammtheit der Israeliten des Landes subsidiär eintreten; keineswegs aber kann die Last auf die Stadtgemeinden allein abgeladen werden, in denen durch den Zuzug einer halben Steuerkraft die. volle Ausgabe mehr als entsprechend zunimmt. Mit Mitteln aber, die außerhalb ihres Rechtsgebiets liegen, ihr prekäres Leben fristen, dürfen solche Corporationen ebensowenig wie ein Privatmann,' dessen Ausgaben seine Einnahmen überschreiten. i Ein ganz ungeeignetes Mittel, welches im Zusammenhang mit dem Steuerwesen steht, ' um die Ueberbürdung der bürgerlichen Israeliten .zu beschönigen, ist die Ausschließung der Domilicianten. vom activen und passiven Wahlrecht zum.Kirchenvorsteheramt; denn, daß hieraus wieder Jnconvenienzen hervorgehen, liegt auf der Hand. -= Wollte sich aber z. B. eine GemeindeverwaltMg in der Weise helfen, daß sie bei den Kosten für. Schule, Synagoge , Friedhof u. . s. w, durch. Einführung von Schulgeld, Stuhl- und Gräbertaxen^für -die Domieilianten sich zu decken suchen würde/- so. gäbe dies Anlaß zu Unfrieden und Zwist innerhalb, der. Gemeinde. Es bleibt also) nichts anderes; übxig,; als; auf gesetzlichem Wege diese Angelegenheit/ - in der Weise zu regeln, daß fortan jeder Israelit ausschließlich an . die Kirchengemeinschast seines.Wohnorts alle kirchlichen Steuern, wie solche kraft Herkommens bestehen,.,zu entrichten hat und/andererseits/ auch /aller/Rechtes inup innerhalb der . Mohnsitzgemeinde, theilhastig! sein; soll. In/diesem/Sinnen ist -denn auch ' die/PetitionM das Ministerium abgefaßt , und , am 6. v. M. -in AMenz dem Mltusminister übergeben worden., ,

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