Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1872)
- Date
- 1872-03-26
- Page
- Seite 250 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226866--30448-3253325- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Staate übernommen werde. Das ist geschehen, und die Anstalt ist in die allgemeine Ordnung der Staatsgymnasien eingetretM. Bei keinem einzigen Staatsgymnasium wird aber jüdischer Religionsunterricht auf Kosten des Staates ertheilt. Der Patronaiswechsel ist bei der schneidemühler Schule vor sich gegangen, ohne daß die Stadt die Einrichtung oder Beibehaltung eines solchen Unterrichts zur Bedingung gemacht hatte.*) Jetzt aber begehrt sie in dieser Beziehung eine Ausnahme von sämmtlichen Staatsanstalten. Meine Herren, eS ist wohl erklärlich, daß die Staatsregierung in Hinblick auf die bei einem solchen Vorgänge zu erwartenden Exemplificationen und anderen Consequenzen den vereinzelten Wunsch nicht leicht ausführbar findet. Es ist zweierlei, worauf die Petition gerichtet ist, erstlich, daß der jüdische Religionsunterricht auf Kosten des Staats ertheilt werde, zweitens, daß er obligatorisch sei. Was das letztere betrifft, so kann meines Erachtens nicht zweifelhaft oder streitig sein, was darunter zu verstehen ist. Der Sprachgebrauch ist sehr bestimmt und bleibt bei dem ursprünglichen Sinne des Wortes stehen. Das Wort obligatorisch hat zum Gegensatz facultativ und drückt immer eine Verpflichtung von Personen^aus, in diesem Falle von Schülern; ein obligatorischer Unterricht nöthigt alle betreffenden Schüler, an dem Unterricht Theil zu nehmen. Die jüdische Corporation in Schneidemühl wünscht also, daß alle jüdischen Schüler , des Gymnasiums angehalten werden, einen jüdischen Religionsunterricht an demselben zu benutzen. Das Wort hat nicht ,den Sinn, daß der jüdische Religionsunterricht als integrirender Bestandtheil in den Lehrplan ausgenommen werde; obligatorisch geht auf die Person , integrirend auf die Sache. . , Man würde sich, meine ich, auch wohl bedacht haben, letzter» Antrag zu stellen, ,da eine solche Anordnung unmöglich blos für eine einzelne Anstalt , getroffen werden könnte; sondern sofort wiederum das einzelne, die Bedeutung kdes allgemeinen hatte. Aber : wir.; wissen sehr wohl , daß der jüdische Religionsunterricht udarin eine Schwierigkeit.hat, daß die Knaben oft von dem verein- *) Der HerrRegierungscommistariWstbergehb mit Stillschweigen, daß Herr von Mühler chiWrhaltung des jüdischen Religionsunterrichtes als BedMüng . nicht angenommen, und unter dieser B'edingung'W Gymnasium nicht übernommen hätte, für welches die Stadt die Kosten nicht mehr allein zu'.tragen vermochten :; Redact. zelten Lehrer schwer in Zucht gehalten werden; man wünscht daher aus disciplinarischen Gründen, an der Autorität der Schule einen Beistand zu erhalten.*) Hinsichtlich des Antrags nun, dem jüdischen Religionsunterricht am schneidemühlschen Gymnasium einen obligatorischen Charakter zu geben, bin ich von'dem Herrn Cultusminister autorisirt zu erklären, daß er unter keinen Umständen in dieser Zeit, und nachdem er unlängst die bekannte Verfügung über Dispensation vom Religionsunterricht erlaffen hat, sich dazu bestimmen lasten würde, den jüdischen Religionsunterricht für obligatorisch zu erklären. (Bravo! links.), Zfienn dies nun nicht geschieht, so haben wir es mit einem facultativen Unterricht, das heißt mit den schwankenden Verhältnissen eines Unterrichts zuthun, vermehr einen privaten Charakter hat und dem Belieben der Aeltern überlasten ist. Es wird verlangt, daß dieser facultative Unterricht auf Staatskosten übernommen werde. Für die dazu nöthige Cvmmunication mit dem Herrn Finanzminister entsteht aber daraus, eine nicht geringe Schwierigkeit , daß sich bei einem facultativen Unterricht wegen der Unsicherheit der Betheiligung an demselben keine hinlängliche sichere Basis gewinnen läßt.**/ Nichts desto weniger ist der Herr Unterrichtsminister geneigt, diese Sache in Erwägung zu nehmen und *) Herr Wiese will dem jüdischen Unterrichte die disciplinarische Autorität absprechen. In der That würde wohl auch der christliche Religionsunterricht der disciplinarischen Autorität entbehren, wenn er von der Schule abgelöst würde. Den Mangel an dieser disciplinarischen Autorität kann er ja nur in dem unzuverlässigen Besuch des Unterrichts finden, und dieser tritt eben überall ein, wo der Besuch den Schülern und Aeltern völlig frei überlasten wird, wo sie keine.Schulcensur, keine Rückwirkung auf ihre Beurteilung seitens der Schule, auf das Aufsteigen in den Elasten u. dgl. zu befürchten haben. In jeder anderen Beziehung stehen jüdische und christliche Lehrer auf derselben Stufe. Redact. **) Dies ist geradezu ein Sophisma. Der Minister hat durch seinen Erlaß auch den Katholiken >und Protestanten frei gegeben, sich vom Religionsunterrichte dispensiren zu lasten, wenn sie einen Ersatz Nachweisen. ES -ist alsv' für sie der .Religionsunterricht ganz ebenso facultativ, und ,nach, der Schlußfolgerung des Herrn Wiese müßte nach diesem Erlaffe auch die Zahlung für den katholischen und protestantischen Religionsunterricht aufhören.Man sieht, es spricht hier ein Beamter des Herrn-von Wühler.^ , Redaet. .