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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-03-05 · Heft 10 (5.3.1872) · p. Seite 180

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 10 (5.3.1872)
Date
1872-03-05
Page
Seite 180 (sequence 2)
Language
German
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die Familie und die Schule, sondern auch die oberherrliche Censur über die vom Staate erlassenen Gesetze, den Beistand des weltlichen Armes gegen alle, die sich ihren Geboten nicht fügen wollten, und selbst das Recht der Absetzung der Fürsten, falls diese in Widerstreit mit ihr geriethen. Selbstverständlich konnte sich der Staat, konnten sich die Träger der Staatsgewalt zu solchen Zugeständnissen, zu solcher Abhängigkeit und Dienstbarkeit nicht verstehen, und so war der Kampf zwischen dem Staate und der Kirche gegeben. Zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten entschied, sich dieser Kampf in verschiedener Weife. Entweder unterlag der Staat und die Kirche schrieb ihm Gesetze vor, oder der Staat siegte, und gewährte der Kirche diejenige Stellung, welche ihm für dieselbe nach dem Geiste der Zeit, dem Charakter des Volkes und dem. Wesen der Kirche, mit welcher. er es zu thun hatte, angemessen erschien. Manchmal trat wohl auch für eine kürzere'oder längere Periode ein gewisser. Friede, ein Einverständniß, ein moäus vivendi ein. Aber die Waffen ruhten nur. Denn von der einen Seite gab die Kirche ihre Ansprüche niemals aus und erneuerte sie, sobald der Geist in ihr wieder rege ward und die Verhältnisse ihr günstig schienen; von der anderen Seite ging, trotzdem daß in den Staatßlenkern sowie in einem großen Theile des Volkes der der Kirche unterwürfige Geist nicht erlosch, die Entwickelung der Staatsidee immer mehr voran, und ihre Institutionen entfalteten sich zu immer stärkerem Bedürfniß und darum zu immer größerer Machtfülle. Wir wollen hier den Verlauf dieses Kampfes und seine verschiedenen Ergebnisse nicht verfolgen, sondern nur im großen ganzen andeuten, was sich im allgemeinen für die civilisirte Welt ergab. Die Reformation des 16. Jahrhunderts und die blutigen Kriege, die sie veranlaßt«, brachen, indem sie den Grundsatz der Parität erfochten, die Ausschließlichkeit der römischen Kirche und verneinten entschieden die Oberherrlichkeit derselben. Ihr Einfluß erstreckte sich auch in höherem oder niederem Grade auf die katholischen Staaten. Da indeß in den protestantischen Ländern der Souverän die Würde des höchsten Landesbischofs übernahm, so waren damit die Gränzlinien zwischen Staat und Kirche durchaus noch nicht gezogen und ihre beiderseitigen Gebiete noch vielfach -vermischt und verworren. Die Säcularisirung der Kirchengüter legte dem Staate zu einem großen Theile die Erhaltung der Kirchen und der Geistlichkeit auf , und hiermit war der Eingriff in die Kirche, also abermals 180 ein gemischtes Interesse, von beiden Seiten' gegeben. So kam es, daß in den protestantischen Staaten die Kirche auch auf politischem Gebiete noH eine große Roste spielte und von ihrem Streben nach Beherrschung der politischsocialen Verhältnisse nicht abließ. Schwere Conflicte blieben von Zeit zu Zeit nicht aus; Verträge (Concordate) und Gesetze versuchten die Spannung zu beseitigen und den Streit zu. vermeiden, hielten aber gerade hierdurch den Geist des Widerspruches lebendig und die Veranlassung zu weiteren Conflicten bereit. Die gewaltige Culturbewegung des 18. und 19. Jahrhunderts, welche die politischen und socialen Interessen außerordentlich vermannichfaltigte und die Aufgaben des staatlichen Lebens und des Volkslebens ungemein vermehrte und ausdehnte, verlangte eine immer größere Freiheit für den. Staat und seine Operationen, und hierin kam ihm die Entfaltung des Geistes, die Klärung der Begriffe und die Selbstständigkeith der Wissenschaft zu Hülfe. So geschah. es,. daß an Stelle der Auseinandersetzung mit der Kirche und an Stelle geordneter kirchlichpolitischer Verhältnisse der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche trat, welcher in der nordamerikanischen Union seine schnelle und vollständige Verwirklichung fand, mit dem man in der französischen Republik einen vorübergehenden Versuch machte, den indeß Napoleon I. wieder beseitigte. Worin' besteht nun diese Trennung, von Staat und Kirche? Sie besteht darin/ daß beide von einander völlig unabhängig sind, daß der Staat der Kirche jede Einwirkung aus ihn verweigert, 'aber ebenso jedem Einflüsse auf die Kirche entsagt, so lange sie nichts gegen die Staatsgesetze unternimmt, die Kirche aber, mit der Religionsgesellschaft identisicirt, ihre Erhaltung dieser zu überlassen und ihre Einwirkung auf diese zu beschränken hat. Der Staat trägt also ijetzt zu den Kosten irgend einer Religionsgenossenschaft nichts mehr bei, übt keinerlei Einfluß aus die ' Verwaltung der Religionsgesellschaften, auf die Ernennung ihrer' Geistlichen und'auf den kirchlichen Gehorsam aus; er macht die Eheschließung!zu einem bürgerlichen Acte, wobei er das religiöse Moment, derselben den Religionsgesellschasten überläßt, führt Civilstandsregister durch seine Beamten und macht die Begräbnißstätten zu öffentlichem Gemeingut.: So weit die Schule aus Staats - oder Communalmitteln - erhalten wird, ist - sie confessionslos, indem der .Religionsunterricht den Religionsgesellschaften anheimgestellt - wird y denen es auch freigelassen ist, aus eigenem Mitteln confessionelle- Privatschulen zu erhalten, ohne daß selbstverständlich, einen

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