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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-02-20 · Heft 8 (20.2.1872) · p. Seite 147

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 8 (20.2.1872)
Date
1872-02-20
Page
Seite 147 (sequence 9)
Language
German
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147 zu welchen die landesherrliche Genehmigung ertheilt worden ist, führt das eben ausgegebene Decemberheft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" folgende zwei auf, die uns hier interessiren: 15. Der Kaufmann und Banquier Baß zu Frankfurt a. M. hat der israelitischen Religionsgesellschaft daselbst einige Capitalien vermacht, darunter a. 6000 Gulden für Cultus- oder Schulzwecke oder sonstige im Wirkungskreise der Gesellschaft liegende Aufgaben, d. 1000 Gulden für die Lehrerwittwen- und Waisencasse und für den Lehrersustentationsfonds. 30. Die Errichtung eines israelitischen Waisenhauses zu Schippenbeil im Kreis Friedland mit einer Summe von 5000 Thlrn., welche aus den zu Unterstützungen für Juden. während des Nothjahrs 188? eingegangenen Geldern erübrigt worden sind, und einer von dem Centralhülfsverein für Ostpreußen gewährten Beihülfe von 3000 Thlrn. ist genehmigt worden. — Ueber die Verfügung des Oberkirche nraths an das Consistorium der Provinz Brandenburg, welche vom Abgeordneten vr. Kosch in der Kammer zur Verlesung kam, hört die „M. Z." nachträglich von „bestunterrichteter Seite" noch Folgendes: Das Judenrescript gelangte im Februar vorigen Jahres an das Consistorium. Das Consistorium machte von dem Inhalte desselben den Superintendenten Mittheilung, damit diese die Geistlichen ihrer Sprengel informiren könnten. So gelangte das Schriftstück in die Oeffentlichkeit und erregte allenthalben Anstoß. Es bildete sich über das Rescript nur das eine Urtheil, daß es nach Form und Inhalt angethan wäre, Haß und Verachtung gegen die Bekenner der jüdischen Religion hervorzurufen. Dem Oberkirchenrathe war diese allgemeine Verurtheilung seiner Verfügung unbequem, und er fragte beim Consistorium an, wie es gekommen wäre, daß das Rescript seinen Weg in die Oeffentlichkeit' gefunden hätte, es wäre nur für das Consistorium bestimmt gewesen. Die letztere Behörde schrieb zurück, ihr bliebe es völlig unerfindlich, wie eine Verfügung über den Austritt aus der Kirche und den Uebertritt zum Judenthume nur für sie hätte berechnet sein können; über diese Materie bedürften die Mitglieder des Consistoriums keiner Belehrung. Es hätte nach der Natur des Gegenstandes als selbstverständlich angesehen werden müssen, daß der Inhalt des Rescripts seine Pastorale Verwerthung finden sollte, und darum wären — analog früheren Vorgängen — die Geistlichen informirt worden, um den Gemeinden, deren wegen das Rescript einzig und allein erlassen wäre, die Angelegenheit zu communiciren. Daß das Consistorium im Sinne des Oberkirchenraths handelte, ergiebt sich aus dem Wortlaute des Rescripts zur Evidenz; der Oberkirchenrathe wollte für dasselbe nur nicht mehr die Verantwortlichkeit übernehmen, nachdem es in so entschiedener Weise von allen Seiten, gerade so nachdrücklich von Christen wie von Juden, verurtheilt worden war. Rendsburg, 7. Febr. (Privatmitth.) In unsrer Nachbarstadt Flensburg starb am vergangenen Freitag ein Jude, Namens Borchard Meyer. Als man denselben zur Bestattung nach einer naheliegenden Gemeinde bringen wollte, weil in Flensburg kein jüdischer Begräbnißplatz ist, so verweigerte der Rechtsanwalt Jäger zu Flensburg die Herausgabe der Leiche, indem er behauptete, daß Borchard Meyer als angetrauter Gatte seiner verstorbenen Tochter neben derselben auf dem christlichen Kirchhofe ruhen müsse. Alles Protestiren von jüdischer Seite ist leider bis jetzt ohne Erfolg geblieben. Inzwischen ist die Leiche, wie die Flensburger Nachrichten vom 7. d. M. melden, nach „christlichem Ritus" auf dem' christlichen Kirchhofe daselbst bestattet worden, trotz dem daß glaubwürdige Zeugen ausgesagt haben, Borchard Meyer habe kurz vor seinem Tode noch geäußert, daß er „Jude" sei. Hierüber kann gar kein Zweifel obwalten, da er den jüdischen Gottesdienst oft besuchte. Durch diesen Eingriff in unser Recht fühlen wir uns tief verletzt und können dazu nicht schweigen, sondern müssen eine Remedur herbeiführen, wozu auch schon die nöthigen Schritte eingeleitet worden sind. H. H. Ksinsky, Prediger. Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, 8. Febr. In der jüngsten Zeit machte hier eine Beschwerde einiges Aufsehen, welche gegen eine vorausgesetzte Verletzung der Gleichberechtigung durch den Unterrichtsminister erhoben worden war. Der Ortsschulrath von Lichtenstadt hatte einen Lehrer jüdischer Religion, Spitz, zur Anstellung an der dortigen 8

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