Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1872)
- Date
- 1872-02-20
- Page
- Seite 145 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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nicht sagen, daß die talmudischen Rechtslehrer einem allgemeinen Rechtsspruche die gesetzliche Geltung gradezu absprachen; sie erkannten aber die principielle Bedeutung nicht an, sondern bei ihrem Bestreben, in jedem Gesetze den darin gebrauchten Ausdrücken eine ganz specielle Bedeutung beizulegen, um abzugränzen, wen das Gesetz beträfe oder nicht, ob Mann oder Frau, Herr oder Knecht, Priester oder Levit oder Laie, Israelit, Ger oder Thoschab, Erwachsene oder Kinder u. s. w., konnte ihrer Erwägung nicht entgehen, wen ein allgemeiner principieller Ausspruch nach den darin gebrauchten Ausdrücken beträfe oder ausschlösse; sie beschränkten auch deshalb den principiellen Ausspruch im buchstäblichen Sinne. Wenn das concurrirende Specialgesetz in seinen Ausdrücken eine und die andere Kategorie übergeht, so beschränken es die talmudischen Rechtslehrer, ohne Rücksicht auf den darauf folgenden principiellen Satz, auf die in jeyem aufgeführten Kategorien. In diesem Sinne sagen wir von ihnen, daß sie den principiellen Werth eines allgemeinen Ausspruchs nicht anerkennen. So gelangten die talmudischen Rechtslehrer dahin, jene Rechtsunterschiede zwischen Israeliten und Noachiden aufzustellen, welche die Veranlaffung zu dieser unserer Erörterung gegeben haben. Fassen wir als Beispiel den Rechtsunterschied in's Auge, welcher bei einem absichtslosen Todtschlag gemacht werden soll. Es heißt 4 Mos. 15, 29: „Für den Eingebornen unter den Söhnen Israels und für den Fremdling, der sich aufhält unter ihnen, soll ein Gesetz bei Euch sein, für den Thäter aus Versehen." Es ist dies ein principieller Satz, und nichts spricht dagegen, daß -ß hier jeden Nichtisraeliten, der sich im Lande aufhält, ohne Ausnahme bedeute. Dennoch schließt, wie wir sahen, das talmudische Recht den Noachiden, wenn er aus Versehen einen Todtschlag verübt hat, davon aus, und gestattet ihm die Zufluchtsstadt mit ihrem Rechte nicht. Bei dem Gesetze über die Zufluchtsstadte (4 Mos. 35) heißt es V. 15: „Den Söhnen Israels und dem Fremdling und dem Beisasien (annnb'i ->^i) unter Euch sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, dahin fliehe jeder, der eine Person erschlagen aus Versehn." Weil nun hier Israelit, Ger und Thoschab aufgeführt sind, hielten die talmudischen Rechtslehrer denjenigen Fremdling, der sich nicht im Lande ansässig gemacht hatte, sondern nur zeitweise sich daselbst aufhielt, für ausgeschloffen, erklärten ihn bei jedem andern aus Bersehn verübten Verbrechen für straflos, bei dem absichtslosen Todtschlag aber für strafbar, und verschloffen ihm in Folge dessen die Zufluchtsstädte. Sie constatirten daher einen Unterschied zwischen Thoschab und dem Noachiden, während doch jener, weil er nicht zur israelitischen Religion übergegangen war, in die Kategorie des letztern gehören mußte. Wir müssen daher, wenn wir das Princip der Rechtsgleichheit richtig erfassen wollen, zur Thora zurückkehren. Hier ist dieses Princip in seiner allgemeinen Bedeutung unbedingt aufgestellt. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 13. Februar. (Privatmitth.) Ihr Leitartikel in Nr. 7 über den unter den Juden erwachten Gemeingeist hat einen angenehmen Eindruck gemacht. In der That ist die Regsamkeit und die Opferwiüigkeit zur Linderung der Noch in Persien eine allgemeine. Das hiesige Comits hat bereits 4000 Thaler zusammengebracht, und man sagt, daß recht viele Gaben auch von Christen dazu gespendet worden feien. Man freut sich auch der wachsenden Sammlung in Ihrer Redaction, und weiß, daß noch beträchtliche Summen aus verschiedenen Gemeinden unmittelbar an das Comits des Board of Deputies in London abgegangen sind.*) Jndeß kommt einem dabei der Gedanke ein, daß all diese Last von der kleinen Zahl der im westlichen Europa wohnenden Juden getragen wird. Nehmen Sie die deutschen, französischen und englischen Juden, höchstens noch die wenigen Tausend in-Dänemark und Schweden, und Sie haben diejenigen, welche in allen allgemeinen Unglücksfällen der Juden mit ihren Mitteln eintreten. So geschah es bei der Hungersnoth in den westrussischen Provinzen, so bei der Sammlung für die vom Kriege betroffenen elsässischen Juden, so in dem gegenwärtigen Nothstande in Persien. Schon die italienischen und holländischen Israeliten müssen wir als theilnahmlose Zuschauer -abziehen, und die Million östreichischer Juden bezeugen ebensowenig irgend eine thatkräftige Förderung, sobald das Bedürfniß *) So wird uns aus Augsburg geschrieben, daß der dortige Vorstand eine Sammlung veranstaltet hat, welche 1027 fl. 38 kr. eingetragen. Redaction.