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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-02-20 · Heft 8 (20.2.1872) · p. Seite 144

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 8 (20.2.1872)
Date
1872-02-20
Page
Seite 144 (sequence 6)
Language
German
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144 Es fatm «ein Zweifel darüber wallen, daß die Thora ein allgemeines Princip, das in den Specialgesetzen sich realisiren sollte, mit der allgemeinen Rechtsgleichheit im waeittticgeit Maare aus^precyen woure. Dcyon oer oem Auszuge aus Aegypten 2 Mos. 12, 49 heißt es: „Ein Gesetz soll für den EingeLornen und für den Fremdling sein, der sich in Eurer Mitte aufhält." Ebenso 3 Mos. 24, 22: „Ein Recht soll Euch sein, der Fremdling sei wie der Eingeborne, denn ich bin der Ewige, Euer Gott"; 4 Mos. 9, 14: „Eine Satzung sei Euch, für den Fremdling wie für den Eingebornen des Landes"; 4 Mos. 15, 14—16: „Und so ein Fremdling sich bei Euch aufhält, oder w e r in Eurer Mitte bei Euren Geschlechtern, und eine Feuerung des Wohlgeruchs bereitet dem Ewigen: so wie Ihr thuet, also thue auch er. Die ganze Versammlung: Eine Satzung ist für Euch und den Fremdling, der sich aufhält, eine ewige Satzung bei Euren Geschlechtern, wie Ihr ist auch der Fremdling vor dem Ewigen. Eine Lehre und Ein Recht soll Euch sein und dem Fremdling, der sich aufhält bei Euch"; endlich 4 Mos. 15, 29: „Für den Eingebornen unter den Söhnen Israels, und für den Fremdling, der sich aufhält unter ihnen, soll Ein Gesetz bei Euch sein für den Thäter aus Versehen." — Es kann also über den Grundsatz der allgemeinen Rechtsgleichheit sowohl der Israeliten unter einander, als auch der Fremden, die sich im Lande aufhielten, mochten sie sich zur israelitischen Religion bekennen oder nicht, durch die Beschneidung in die Nation sich aufnehmen laffen oder nicht, kein Zweifel bestehen. Es werden in den angeführten Stellen alle Bezeichnungen für Gesetz gebraucht, :-mn ,npn Auch das ist sicher, daß -u zunächst jeden Nichtisraeliten, der sich im Lande aufhielt, bezeichnet, und dann erst denjenigen, der sich durch die Beschneidung in die Nation aufnehmen ließ und sich hiermit zur israelitischen Religion bekannte. Wo -rt dem mtN an die Seite tritt, bedeutet -ü jeden nicht im Lande gebvrnen, der sich im Lande aufhielt. Das beweist, der wiederholte Ausspruch: „Ihr seid im Lande Aegypten gewesen ," da die Israeliten in Aegypten sowohl von der ägyptischen Nation getrennt und abgesondert blieben, als auch zum ägyptischen Heidenthume sich nicht bekannten, wie die von Moses vor Pharao gesprochenen Worte ganz klar erweisen. Nicht minder erhärtet es sich aus 2 Mos. 12. Hier heißt es V. 48: „Wenn sich aber ein Fremdling (->:>) bei Dir aufhält und will das Peßachopfer dem Ewigen verrichten, so werde ihm alles Männliche beschnitten, und dann trete er heran, es zu verrichten." Das Peßachopfer war, wie bekannt, das speciell nationale Opfer. Es geht aus dieser Stelle hervor» daß der -ü ein ->), nämlich mit dem Charakter des Ausländers, bleiben konnte, oder auch nicht. Wenn in den Zehngeboten am Sabbath auch „dem -o, der in Deinen Thoren," die Arbeit verboten wird, so kann dies nur jeden Fremden bedeuten, ohne Unterschied. Wie aber die ganze Ausdrucksweise, so ergibt sich die unbedingte principielle Bedeutung des an den angeführten Citaten wiederholten Ausspruchs durch die von ihm in denselben eingenommene Stellung. Er steht stets am Schluffe von Specialgesetzen, mögen sie religiöser oder rechtlicher Natur sein, in welchen constatirt werden soll, daß das Gesetz für alle gleichmäßig gelte, und will somit das Princip normiren, aus welchem heraus diese specielle Rechtsgleichstellung erfließe. Hiermit wird also ein Princip festgestellt, aus welchem fick die Art des Specialgesetzes als Consequenz ergiebt. Der Fremdling, der sich im Lande ansässig macht, ohne sich in die Nation aufnehmen zu laffen und zur israelitischen Religion zu bekennen, wird sunn genannt; aber auch dieser ist rechtlich dem Israeliten gleichgestellt, nur daß er das Peßachopfer nicht bringen und, wenn er selbst Diener eines Priesters ist, vom Heiligen nicht essen darf (2 Mos. 12, 45. 3 Mos. 22, 10); also nur in streng religiösen Dingen, von denen sein eigener Wille ihn ausgeschloffen hält. Ist doch z. B. sogar gestattet, daß sich ihm Israeliten als Knechte verkaufen (3 Mos. 25, 47). Es ist bekannt, daß auch bei unfern modernen Rechtsgelehrten die Frage besteht, ob eine allgemeine Verfassungsbestimmung die dieser widersprechenden Specialgesetze von selbst aufhebe, auch ohne daß sie durch specielle Gesetze aufgehoben werden. Eine große Zahl von Rechtsgelehrten verneint dies, und die reactionäre Partei hat lange Zeit hindurch solche allgemeine Verfassungsbestimmungen nur für „constitutionelle Monologe" ausgegeben. Gegenwärtig macht sich die entgegengesetzte Meinung immer mehr geltend, und man deducirt aus den allgemeinen Rechtsbestimmungen einer Verfassung den Wegfall früherer Specialgesetze, auch ohne daß diese ausdrücklich aufgehoben werden. Lange Zeit z. B. hielten die preußischen Minister trotz der in der Verfassung von 1850 ausgesprochnen Gleichstellung das Judengesetz von 1847 als noch zu Recht bestehend aufrecht, während über dessen Ungültigkeit, der Verfassung gegenüber, gegenwärtig kein Zweifel mehr herrscht. Man kann nun

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