Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1872)
- Date
- 1872-02-20
- Page
- Seite 143 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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dem Noachiden vom talmudischen Rechte ausgestellt wurden; ich hebe hervor, daß ein Noachide durch jede Gotteslästerung, welcher Name Gottes auch dabei genannt worden war, straffällig wurde, während ein Israelit nur bei ausdrücklicher Nennung des vierbuchstabigen Gottesnamens der Strafe der Gotteslästerung anheim fiel, oder daß die Zufluchtsstädte für den absichtslosen Todtschläger*) nur für den Israeliten, nicht aber für den Noachiden bestimmt waren. Nun aber wird wiederholt in der Thora der Grundsatz ausgesprochen, daß in Israel ein Recht und ein Gesetz für alle-bestehe und geübt werden solle, und es ist in neuerer Zeit aus diesen Grundsatz als eines der wichtigsten Rechtsprincipien des Mosaismus hingewiesen und derselbe zu oft rühmend hervorgehoben worden, als daß nicht dieser Widerspruch mit dem gedachten Grundsätze auffällig werden sollte. Unsre Zeit will Klarheit und Wahrheit, und die schönste und schwungreichste Verhüllung hält vor dem Auge der Forschung nicht Stich. Da ich sicher bin, derselbe Gedanke habe sich auch andern Lesern aufgedrängt, bitte ich Sie, sich hierüber auszusprechen." Wir wollen dies hier versuchen. Was die Leiden Aussprüche betrifft, so sind sie unzweideutig gethan worden. Der erstere ist Maim. Hilch. Melach. IX, 3 **) zu lesen, und aus Sanhedr. 58, 1 genommen; der zweite Maim. a. a. O. X, 1***) aus Makkoth 9, 1 ff. Allerdings darf nicht vergeffen werden, daß, was Maimonides codisicirt, sehr häufig im Talmud noch Gegenstand der Discussion und mannichfaltiger Differenzen ist, so daß eben Maimonides nur die eine Meinung hervorhebt, ohne die Gründe dafür, daß er diese Meinung andern vorzieht, anzugeben. Jndeß das verändert die Sachlage und die daraus gegründete Frage unsers Correspondenten nicht. Die Frage hat eine allgemeine Bedeutung, und wir gestatten uns, auf eine Aeußerung zurückzuweisen, die wir *) An der angeführten Stelle S. 37 steht durch einen Druckfehler „absichtlichen" statt „absichtslosen," **) nwn p^nw p -.Di!)ft na •j-pn© rw p p ■pa© ftn .n^n *p©V Van ^s^nn ‘ppa© pn tbsira ***) yin .mVnn ftivv rmsaa nnan aa©© N2 p .'■nb* A-!ft2 12^ onft VaiÄ mn öa© ft^wn ,tjbp?3 ftiy P pai Es wird also das Verbot für den Blutlöser, den absichtslosen Todtschläger zu tödten, nur auf den Israeliten beschränkt, womit allerdings die Zufluchtsstädte für andere bedeutungslos wurden. in dem Aufsatze „Das vorsinaitische Recht" Nr. 47 des vor. I. S. 938 gethan haben, und die darauf hinausging, daß, wenn wir in unsrer Zeit die Rechtsprincipien zu erörtern haben, wir zum pentateuchischen Gesetze zurückgreifen müffen, nicht etwa blos aus religiöser Pietät und Ueberzeugung, sondern weil wir hier die wahren Principien des Rechts wirklich finden. Der vorliegende Gegenstand ist ein Beweis dafür. Ohne hier die historischen Gründe, welche dahin geführt haben mögen, aufsuchen zu wollen, müffen wir anerkennen, daß die Methode der talmudischeü Rechtslehrer nicht eine solche war, welche ein Princip an die Spitze stellt, eine Definition gibt und daraus die Consequenzen für alle aus dem so verstandenen Principe erfließenden Specialitäten und für die Anwendung in der Casuistik, ,d. h. für die einzelnen Fälle, zieht. Die talmudischen Rechtslehrer gingen vielmehr von dem Gedanken aus, den Bekennern des Judenthums für alle einzelnen Vorkommnisse des Lebens eine bestimmte Vorschrift zu geben, die sie als unzweifelhafte gesetzliche Bestimmung zu erfüllen haben. Wenn z. B. die Thora vorschreibt, am Sabbäth keinerlei Arbeit (ftnadu) zu verrichten, so wird im Talmud keine Definition von nnabu gegeben; es wird nicht gesagt, daß sie in jeder mit einer Anstrengung verbundenen Thätigkeit bestehe, sondern es werden viele einzelne am Sabbath verbotene Thätigkeiten aufgeführt und veren Maaß bestimmt. Im Gegentheil, wo in der Thora wiederholt etwas ganz allgemein ausgesprochen wird, und dies hierdurch den Charakter eines Princips erhält, welches alle Einzelheiten umfaßt, legen die talmudischen Lehrer diesem allgemeinen Satze an verschiedenen Stellen die Deutung von ganz speciellen Fällen bei, wie z. B. die Gebote „Du sollst nicht stehlen" in den Zehngeboten, und „Ihr sollt nicht stehlen", 3 Mos. 19, 11. Sanhedr. 86, 1 so unterschieden wurden, daß das erstere den Menschendiebstahl, das andre den Diebstahl von Geldeswerth bedeute. Gerade die Zehngebote sollten doch den Charakter des Principiellen an sich tragen; aber die talmudischen Lehrer wollten das Principielle als solches nicht anerkennen, sondern selbst der allgemeinen Faffung einen speciellen Inhalt zuschreiben, und weil nun die beiden vorhergehenden der Zehngebote Verbrechen befaßten, auf welche der Tod stand, müsse auch ' das Verbot „Du sollst nicht stehlen" ein solches Verbrechen involviren, und das war der Menschendiebstahl (2 Mos. 21, 16). Kommen wir unn zur Sache selbst.