Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1872)
- Date
- 1872-02-06
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226859--30292-3253162- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Piła 2× ep/1048100
OCR text
101 des Gymnasiums in Schneidemühl sei nur möglich, wenn man sie in ihrem weitern Zusammenhänge und in ihren Consequenzen auffasse. Me höhern Schulen für die männliche Jugend (Gymnasien, Proghmnasien, Real- und höhere Bürgerschulen) hätten in Preußen, mit Ausnahme von zwei, neuerdings in Frankfurt a. M. überkommenen jüdischen Realschulen, hinsichtlich der Religion einen christlichen Charakter. Dies hindre aber weder die Aufnahme jüdischer Schüler, noch auch die Ertheilung eines eignen Religionsunterrichts an dieselben. Dieser werde nirgends gehindert, vielmehr in so weit unterstützt, daß im Schulhause ein Local dafür bewilligt, und meistentheils der regelmäßige Besuch der daran Theil nehmenden Schüler von Seiten der Anstalt überwacht werde.*) Für obligatorisch gelte der jüdische Religionsunterricht jedoch nicht, und so sei auch eine Remuneration dafür bei keiner Anstalt auf Staatsfonds übernommen, sondern bleibe den Synagogengemeinden odev den betreffenden städtischen Communen überlassen. Der Begriff einer Simultanschule sei bis jetzt immer auf die beiden christlichen Confessionen beschränkt geblieben, und eine christlich-jüdische Parität könne darunter nicht verstanden werden. Von dem hierin bezeichneten und durch eine lange Vergangenheit gebildeten historischen Boden und den entsprechenden Verwaltungsgrundsätzen könne die Staatsregierung nicht abgeben, so lange nicht ein Gesetz ein andres Verfahren vorschreibe. Dieselben Grundsätze habe man deshalb auch, wie in allen ähnlichen Fällen, bei der Schule in Schneidemühl, als sie vom Staate übernommen wurde, befolgen müssen. Keineswegs habe ein etwa für dieselbe festgestelltes und ordnungsmäßig bestätigtes Statut zu einem andern Verfahren genöthigt; ein solches- Statut sei niemals vorhanden gewesen. Das anfängliche Ausfallen des ganzen Unterrichts an jüdischen Festtagen habe schon, ehe die Schule übernommen wurde, bald aufgehört; die Kosten des jüdischen Religionsunterrichts habe die Stadtcasse getragen; *) Dies ist eine Behauptung, deren Richtigkeit uns sehr zweifelhaft erscheint. Nur an wenigen Orten wird für den jüdischen Religionsunterricht ein Local im Schulhause unentgeltlich eingeräumt, und oft genug haben städtische Behörden mit den Provincialschulcollegien einen langen Schriftwechsel führen müssen, bis man ihnen dieses kleine Zugeständniß gestattet hat. Redact. als integrirender Theil des Lehrplans sei er nicht anerkannt gewesen. Nachdem auf das Gesuch der Stadt das Patronat der Schule auf den Staat übergegangen, sei bei der neuen Etatsregulirung eine Position für jüdischen Religionsunterricht, den vorher angegebenen Grundsätzen gemäß, nicht ausgenommen worden. Der Magistrat habe zwar gewünscht, daß es geschehe, aber die Unterzeichnung des Vertrags nicht davon abhängig gemacht. Somit liege eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung für die Staatsregierung nicht vor. Wenn jetzt vom Vorstande der jüdischen Gemeinde beantragt werde, nicht nur daß der Staat die nach wie vor von der Stadt getragenen Kosten des jüdischen Religionsunterrichts dennoch übernehme, sondern denselben auch für obligatorisch erkläre und demgemäß behandle, so habe dieser Antrag wegen seiner principiellen Bedeutung eine außerordentliche Tragweite sowohl nach der financiellen Seite wie nach der der Schulorganisation. Es sei unzweifelhaft, daß sofort von sehr vielen andern städtischen Gemeinden und jüdischen Corporationen dieselben Ansprüche würden erhoben werden. Ob die Staatsregierung in der Lage sei, denselben zu genügen, bedürfe eingehender Verhandlungen , welche der Natur des Gegenstandes nach am zweckmäßigsten bei dem in Aussicht gestellten Unterrichtsgesetze stattfinden würden. Demgemäß empfehle er, die Petition der Staatsregierung zur Erwägung beim Unterrichtsgesetze zu überweisen." Die Commission trat jedoch mit 8 gegen 4 Stimmen dem Anträge des Referenten vr. Paur bei, welcher dahin geht: „Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Petition des Vorstandes der jüdischen Corporation zu Schneidemühl, wegen Wiederherstellung des jüdischen Religionsunterrichts am schneidemühler Gymnasium als eines obligatorischen und auf Kosten der Gymnasialcasse der königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen." Berlin, 29. Januar. (Privatmitth.) Wenn auch die größern.Gesetzesvorlagen vom neuen Cultusminister erst zur nächsten Session zu erwarten stehn, und er den Etat seines Ministeriums noch im Sinne seines Vorgängers bei der Kürze der Zeit aufrecht erhalten und vertheidigen muß, so werden sich doch bald Einzelfälle ergeben, die seine Ansichten und Tendenzen offen legen. Als einen solchen Fall betrachtet man die Petition des jüdischen Gemeindevorstandes in