Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1872)
- Date
- 1872-02-06
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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99 Clauseln, welche für die Schulen der jüdischen Gemeinden dabei aufgestellt wurden, daß nämlich die Gemeinde- Vorstände es erst verlangen und die Ortsbehörden zu° stimmen^ mußten, daß man das Bedürfniß Nachweise und dieses Bedürfniß nur darin erkannte, daß die Ortsschulen von Schülern überhäuft wären — diese Clauseln machten jene Möglichkeit in den meisten Fällen illusorisch. Nein, jede von einer jüdischen Gemeinde errichtete Schule muß von vornherein ebendieselben Rechte besitzen, wie die von einer katholischen oder evangelischen Gemeinde als solcher errichtete Schule. Es ist dies von großer Wichtigkeit, da hierdurch die jüdische Schule nach Maßgabe der jüdischen Bevölkerung dieselben Ansprüche auf Unterstützung erhält, wie sie christl. Schulen längst haben, und desselben Schutzes wie jene genießt, andrerseits aber auch der jüdische Lehrer seinem christlichen College» gleichgestellt wird und die Vorrechte erlangt, welche diesem zustehen, z. B. Befreiung von der directen Communalsteuer. Dieselbe Rechtsgleichheit wird aber auch endlich die dazu qualificirten Juden nicht länger mehr aus den Lehrkörpern der öffentlichen Schulen überhaupt ausschließen und die Anstellung derselben nicht mehr als eine, nur in ganz vereinzelten Fällen zu gewährende Ausnahme ansehen lassen. Sie wird z. B. jüd. Professoren nicht mehr an der Gränze der ordentlichen Professur stillstehen heißen, von den Gymnasien jüdische Lehrer, die das Oberlehrerexamen bestanden haben, nicht mehr ausschließen, und den städtischen Behörden einen jahrelangen Kampf zumuthen, wenn sie einen befähigten Lehrer, der Jude ist, an einer ihrer höhern Lehranstalten anstellen wollen. Daß alles dies nicht blos gesetzlich zugestanden, sondern auch administrativ ausgeführt werde, verlangen und erwarten wir von dem neuen preußischen Unterrichtsminister. Man sieht, daß wir von ihm durchaus nicht allzu viel fordern und hoffen, nur das, was in andern Staaten, welche mit dem preußischen auf gleicher Bildungsstufe stehen und gleiche Verfassungen haben, längst als nothwendige Conseguenz durchgeführt worden ist, und, weil es in Preußen bis jetzt verweigert wurde, die Regierung dieses Staates als illiberal und von Engherzigkeit nicht frei erscheinen ließ. Nun, wer auch den Sessel des Unterrichtsministeriums einnehmen werde, es wird sich sehr bald zeigen, von welchem Geiste er sich leiten läßt, ob einzig und allein die Person oder etwas mehr gewechselt worden ist. Der Entwurf zu einem neuen Unterrichtsgesetz wird wenigstens in der nächsten Session des Landtags vorgelegt werden. müssen, . und alles umfassen, was noch fraglich ist. Inzwischen werden jedoch zahlreiche Einzelfälle an den neuen Minister herantreten, aus denen sich der Gang, den er einzuschlagen gedenkt, ersehen lassen wird. Merkwürdig, derselbe Kampf gegen die Rechtsungleichheit war in allen Ressorts zu führen, und gerade das Unterrichtsministerium ist in Preußen das letzte, in welchem er erst noch entschieden werden soll. Kaum halten wir vorstehenden Leitartikel geschrieben, als die Ernennung des geheimen Oberjustizraths Dr. Falk zum Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten erfolgte. Wir brauchen hier die in allen politischen Blättern gegebenen Personalien dieses Mannes nicht zu wiederholen. Als Abgeordneter gehörte er der sogenannten frei-conservativen Fraction des Grafen Bethusy-Huc an, was immerhin schon ein Sieg über die Partei des Herrn von Mühler ist. Das Schimpfen der ultramontanen Blätter und das saure Gesicht der „Kreuzzeitung" bestätigen unsre Anstcht. Jedenfalls aber glauben wir, daß das juristische Element in dem neuen Minister sowohl das kirchliche wie das liberale überwiegt, und daß man mehr mit dem erstern als mit den beiden letztern bei ihm zu rechnen haben werde. Die Hauptsache aber wird die gesetzgeberische Begabung sein. Für uns Juden ist es bezeichnend, daß er im Abgeordnetenhause am 25. April 1860 gegen die sofortige Anstellung von Juden als Richter sprach, weil er sich nicht überzeugen könnte, daß ein jüdischer Richter einen christlich-confessionellen Eid abnehmen könnte. Er verlangte aber „eine volle, ganze, allseitige Ausführung des Artikels 12 der Verfaffungsurkunde", und als Consequenz der Verfassung, daß auf dem Wege des Gesetzes die confessionelle Eidesformel beseitigt werde. Der Fall ist allerdings ein intrieater; denn einentheils hätte er es dem der jüdischen Religion angehörigen Juristen in seinem Gewissen zu überlassen gehabt, ob er den christlich confessionellen Eid dem Schwörenden vorzusprechen für erlaubt halte, anderntheils konnte es nur ein Vorwand, eine Art Ausrede sein, die confessionelle Eidesformel abgeschafft wissen zu wollen, um den Artikel 12 der Verfassung vollständig auszuführen, da Herr Falk wissen mußte, daß diese Abschaffung der confessionellen Eidesformel weder von der Regierung, noch vom Herrenhause acceptirt werden würde. 6*