Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 4 (23.1.1872)
- Date
- 1872-01-23
- Page
- Seite 67 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Monate des Jahres nur von Begetabilien leben , so kann man sich denken, daß es an Vorräthen in diesem Lande stets fehlt. Kam es doch in diesem Jahre vor, daß aus Städten, wo wirklich einiger Ueberfluß an Cerealien vorhanden war, doch nichts weggeschafft werden konnte, weil die Kamele und Pferde, durch die es hätte geschehen müssen, nirgends Futter gefunden hätten. Hierzu kommt nun die abscheuliche Verwaltung seiten der persischen Regierung. Abgesehen davon, daß sie in keiner Weise etwas für das Volk thut, benutzen der Schah selbst, die Glieder seiner Familie und alle höhern Beamten die Gelegenheit, was noch an Vorräthen aufzufinden ist, an sich zu bringen und zu übermäßigen Preisen zu verkaufen. Der Schah giebt vor, Getreide an die Armen vertheilen zu müssen, stellt daher an die Oberbeamten der Provinzen größere Geldforderungen, welche diese dann durch Erpressungen aus dem Volke herausdrücken. Es steht nun zu befürchten, daß das nächste Äahr noch größeres Unglück bringe, weil die Mehrzahl der Landleute kein Saatkorn haben. Am wohlthätigsten haben sich bis jetzt die englischen Consularagenten erwiesen, welche möglichst Getreidespenden vertheilen. Die Stimmung des Volkes ist eine solche, daß es zu blutigen Ausständen überall geneigt ist, was natürlich das Nebel erhöhen und eine Beffergestaltung der Zustände doch nicht bewirken würde. Nach neueren Mittheilungen starben im Frühjahr in Jspahan 12,000 und in der Provinz 27,000 Menschen vor Hunger. Hunderte sah man auf den Straßen dem Hunger erliegen. Es ist selbstverständlich, daß Pest und Cholera sich hinzugefellen und das Land noch mehr verheeren. — Diese Schilderung ist den zuverlässigsten Nachrichten entnommen; was noch Entsetzlicheres gemeldet worden ist, wie z. B. daß Mütter ihre Kinder verzehren, ist übertrieben. Rußland. Petersburg, im Januar. Die Commission für die Militärreorganisation hat sehr wichtige Beschlüsse gefaßt. So sollen die Juden in Bezug auf ihre Militärverhältnisse den städtischen und ländlichen Gemeinden, in denen sie ihren Wohnsitz haben und mit denen sie bisher in Steuer- und officieller Gemeinschaft standen, als Mitglieder beigezählt werden, aber nur .in solcher Zahl, daß sie stets die Minorität der Gemeindeglieder bilden. Befinden sie sich daher in einer Gemeinde in der Majorität , so soll ein Theil von ihnen der benachbarten Gemeinde einverleibt werden. Jedem Juden wird nach vollendetem 16. Lebensjahre von der Gemeindeverwaltung ein Geburtsschein ausgefertigt, der sein Alter, seinen Namen und seine Familienverhältniffe enthält und den er zugleich als Reiselegitimation benutzen kann. Bei der Einberufung zum Militärdienst soll zwischen den Militärpflichtigen der jüdischen Religion und denen der christlichen Bekenntnisse kein Unterschied gemacht werden. Als militärpflichtiges Alter für die Juden schlägt die Commission das vollendete 21. Lebensjahr vor, und nur in dem Falle, daß das Recrutencontingent durch diese Altersclaffe nicht gedeckt werden sollte, sollen ältere Kategorien bis zum 30. Lebensjahre zur Aushebung herangezogen werden. Die Gestellung und Aushebung der Juden findet gleichzeitig mit der Gestellung und Ausloosung der bäuerlichen Recruten statt. Nach den. weiteren Anträgen der Commission sollen die Gemeindeverwaltungen gehalten sein, Namensverzeichniffe der in der Gemeinde ansässigen Juden, Abschriften von ihren Aufnahmedocumenten in die Gemeindebücher zur Verzeichnung ihrer Geburtsscheine, ihrer Civilstandsregister und ihrer Revisionslisten zu führen. Die Zahl der in den Aushebungslisten aufzunehmenden jüdischen Militärpflichtigen ist auf 18 pro Mille bestimmt. Juden, die sich der Aushebung durch die Flucht in's Ausland entziehen, sollen durch andere militärpflichtige Juden ersetzt werden. (Im obigen Berichte fällt nur auf, daß der Grundsatz ausgesprochen wird, die Juden sollen in Bezug auf Militärpflicht der übrigen Bevölkerung ganz gleich behandelt werden, und doch folgen eine Reihe von Ausnahmebestimmungen. Insbesondere erscheint die Ausnahme wieder, daß für entflohene jüdische Militärpflichtige andere ihrer Confession eingezogen werden sollen. Was können diese andern dafür? Diejenigen, welche flüchtig werden können und wollen, lassen sich dadurch doch nicht abhalten.