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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-01-16 · Heft 3 (16.1.1872) · p. Seite 40

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 3 (16.1.1872)
Date
1872-01-16
Page
Seite 40 (sequence 8)
Language
German
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40 und der Glaube, die nicht mit aller Kraft streben, das Band der Eintracht immer enger und fester um die gesäumte Menschheit zu schlingen, oder die gar den Samen der Zwietracht in ihr Herz streuen, lösen wahrlich die Aufgabe nicht, die Gott ihnen gestellt. Wie einst Abraham dem Lot möchte ich als Jude dem Christen, vorzüglich aber meinen verehrten christlichen Amtsgenossen zurufen: „O, laß doch keinen Streit sein zwischen mir und Dir, zwischen meinen Hirten und Deinen Hirten; denn wir sind Brüder." (1 Mos. 13, 8.) „Ja Brüder; denn haben wir nicht alle Einen Vater, hat uns nicht Ein Gott geschaffen?" (Mal. 2, 10.)" Stuttgart, im Dec. (Privatm.) Ein höchst interessanter verwaltungsrechtlicher Rechtsspruch, der fünf Instanzen vom Gemeinderath bis zum königlichen Geheimrath durchmachte, wurde im Amtsblatte des königlichen Ministeriums des Innern veröffentlicht, der jetzt als Norm in derartigen Fällen bei den würtembergischen Verwaltungsbehörden gelten wird. Ueber die Frage, ob ortsarmen Israeliten von der politischen Gemeinde eine den israelitischen Religionsgesetzen entsprechende Verköstigung (koschere K oft) oder eine der letzteren entsprechende Geldunterstützung zu reichen ist. In Folge des Gesetzes über die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vom 13. August 1864 liegt die Armenunterstützung der Israeliten nicht mehr wie früher den israelitischen Kirchengemeinden, sondern den politischen Gemeinden ob. Nach Erscheinen dieses Gesetzes stellte die israelitische Ortsarme S. in A., welche bis dahin von der israelitischen Kirchenpflege H. eine wöchentliche Unterstützung von 1 fl. 24 Kr., freies Logis und Holz erhalten hatte, an den Gemeinderath ihrer Heimathgemeinde A. die Bitte um eine Geldunterstützung; dieses Verlangen lehnte der Gemeinderath ab, erklärte sich dagegen bereit, die S. gerade so zu behandeln, wie die christlichen Ortsarmen behandelt werden, d. h. Lot derselben Logis, Bedienung und Verköstigung in dem Ortsarmenhause an. Die S. erklärte jedoch nur -,,k oschere" Kost genießen zu dürfen, und beharrte auf ihrem Verlangen, daß ihr die politische Gemeinde A. entweder Speisen, welche-mit den bezüglichen israelitischen Religionsgesetzen übereinstimmen , oder aber eine entsprechende Geldunterstützung reiche, wurde aber mit dieser ihrer Klage durch Bescheid des Oberamts K. vom 4. Juli 1865 abgewiesen, da die politische Gemeinde zwar zur Unterstützung der S., aber in keiner andern Weise, als zur Unterstützung andrer Armen verpflichtet sei, insbesondere die Religionsgesetze der betreffenden Armen nicht zu berücksichtigen, auch keine Geldunterstützung zu reichen habe. Auf die hiergegen von der S. erhobene Beschwerde verfügte die Vorgesetzte königliche Kreisregierung unterm 10. Juli 1868, daß, da die S. eine Israelitin sei, welche den Genuß nicht koscherer Kost als nach den jüdischen Ritualvorschriften ihr verboten erachten müsse, und auch dieses Verbot beobachte und beobachten wolle, derselben von ihrer Heimathgemeinde A. nicht blos die notwendige Nahrung überhaupt, sondern auch diese nothwendige Nahrung in der Form von koscherer Kost oder — wenn die Gemeinde nicht selbst die Einleitung dazu treffen wolle — soviel Geld verabreicht werde, daß die arme Person sich selbst die nothwen- »dige Nahrung in der Form von koscherer Kost verschaffen könne. Gegen diese Verfügung wurde vom Gemeinderath A. Beschwerde erhoben und von dem königlichen Ministerum des Innern unterm 23. Oct. 1866 erkannt, - daß die Gemeinde nicht verbunden sei, besondere Arten von Speisen oder besonders zubereitete Speisen abzureichen und daß sie auch Wen den-Willen der Gemeindebehörden nicht angehälten werden könne, anstatt genügender Nahrung eine Geldunterstützung zu geben. Hiergegen beschwerte sich die Israelitin S. bei dem königlichen Geheimrath, worauf diese Stelle unterm 26. März 1869 den Beschluß faßte, unter Abänderung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Oct. 1866 zu erkennen, „daß die Gemeinde A. schuldig sei, der S. ihre Verköstigung in der den israelitischen Religionsgesetzen entsprechenden Form zu Theil werden zu lassen, oder nach ihrer Wahl der S. eine Gelduntexstützung in demjenigen Betrage zu reichen, welcher dem auf die Verköstigung eines christlichen Armen zu machenden Aufwand, zu Geld berechnet, gleich kommt," aus.nachstehenden Gründen: Wenn in der Beschwerdeausführung der nächstvorigen Instanz der Satz aufgestellt werde, die pplitische Gemeinde sei blos verpflichtet dem einzelnen verarmten Gemeindeangehörigen denjenigen Unterhalt zu gewähren, welchen derselbe als Mensch behufs der Befrie-

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