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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-01-16 · Heft 3 (16.1.1872) · p. Seite 37

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 3 (16.1.1872)
Date
1872-01-16
Page
Seite 37 (sequence 5)
Language
German
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AWR WWMWM WM 37 äufzustellen, lag sicher weder in der Absicht, noch in der Geistesrichtung unserer Vorvordern. Ein einheitliches Princip aufzustellen und daraus logisch die Consequenzen zu ziehen und systematisch zusammenzustellen, wäre das Gegentheil der von den talmudischen Lehrer befolgten Methode gewesen. Factisch widersprechen dem auch die sechs Gesetze, welchen zu einer vollständigen Pflichtenlehre sehr wichtige Momente fehlen, wie wir ja schon sahen, daß einige Spätere noch andere Verbote hinzugefügt haben wollten. Wir können daher schließlich nur ein praktisches Motiv annehmen, nämlich das richterliche in der tatsächlichen Frage: welche im heiligen Lande von einem Nichtisräeliten, der sich nicht zum Judenthume bekannt hat,*) begangenen Verbrechen hat der jüdische Richter zu bestrafen? Die Antwort liegt in den obigen sieben Gesetzen. Wir werden uns hiervon leicht überzeugen, wenn wir erwägen, daß unter diesen sieben Gesetzen das Verbot des Götzendienstes befindlich ist. Außerhalb des jüdischen Volkes war zu der Zeit, wo diese Halacha entstand, in allen Ländern und unter allen Völkern der Götzendienst noch heimisch, und den „Antheil am ewigen Lebey" jedem versagen, der auch außerhalb des 'heiligen Landes dem heidnischen Cultus, in welchem er geboren und erzogen war, oblag, hieß soviel als ihn allen damaligen Menschen versagen. Anders aber verhält es sich, wenn wir auch dieses Verbot nur aus dem Gesichtspuncte der Strafbarkeit im heiligen Lande betrachten. Kein Ausländer, der sich im heiligen Lande aufhielt, war gezwungen, irgend eine jüdische gottesdienstliche Handlung zu vollziehen; aber den Götzendienst daselbst sichtlicher Weise zu üben, war strengstens verboten. Aus diesem Gesichtspuncte erklären sich dann die sieben Gesetze vollständig, wobei ' das siebente als aus der bestimmten Schriftstelle hervorgegangen festgehalten wird. Während 'p'n, allen anderen voran, die willige Unterordnung unter die Rechtspflege des Landes, den Gehorsam gegen die Entscheidungen der jüdischen Gerichte urgirt, haben wir in den übrigen fünf das Verbot der Gotteslästerung, des Götzendienstes, des Mordes, der Blutschande und des Raubes, also aller derjenigen Verbrechen, welche ein Ausländer im Lande in strafbarer Weise begehen konnte. Wir werden uns dann nicht mehr wundern, daß gar keine positiven Hand- '' lungen, z.B. bieder Barmherzigkeit, der Pflichten gegen die Familie u. s. w., welche doch unbedingt in die Kategorie der „Gerechtigkeit" gehören, aufgeführt sind. Die jüdischen Weisen halten eben keine Veranlassung, dem Ausländer im heiligen Lande dergleichen zu befehlen und als Bedingung eines gesetzmäßigen Verhaltens vorzuschreiben. Sollte jemand diese Ansicht in Zweifel zu ziehen geneigt sein, so braucht er nur den neunten und zehnten Abschnitt der Hilch. Melach. des Maimonides zu lesen. Die allgemeine Bestimmung der sieben Gesetze mußte die Frage über die casuistischen Gränzen bei dem Richter Hervorrufen, während sie der blos theoretischen Erwägung genügen konnte. Im Anschluß an desfallsige talmudische Discussionen werden hier die Einzelheiten festgestellt, z. B. ein Heide mache sich der Gotteslästerung schuldig, mag er den vierbuchstabigen Namen Gottes gelästert haben oder irgend einen andern, also im Unterschiede vom Israeliten; es werden diejenigen Fälle bestimmt, in welchen der Heide die Ehegesetze verletzt, in welchen nicht; er wird des Raubes in vielen Fällen schuldig erklärt, wo der Israelit sich nicht verschuldet; für ihn bestehen die Zufluchtsstädte für den absichtlichen Todtschläger nicht u. a. Ist es hiermit klar, daß das eigentliche Motiv zur Aufstellung der sieben noachidischen Gesetze ein juridisches war, so erhielt sie doch dadurch einen dogmatischen Cha- . : rakter, daß der Halacha hinzugefügt wurde, die Beob- "achtung derselben sichere dem Nichtisraeliten „den An-? theil am ewigen Leben". Denn hiermit war die Halacha über ^den Kreis .der richterlichen Cognition, über den juridischen Zweck hinaus, und ihr per universelle Charakter gegeben, welchen wir oben bezeichnet haben. Es war damit ausgesprochen, daß der Nichtisraelit ebenso wie der Israelit Antheil am ewigen Leben habe, daß : es durchaus nicht ausschließlich an das Bekenntniß und ...'cdie Uebung des Judenthums geknüpft sei, daß es in der Hand jedes Menschen liege, durch Erfüllung seiner Pflichten, durch Unterlassung frevelhafter Handlungen es sich zu erwerben. *) Die ganze Verhandlung leitet Maimonides a. a. O. VIII, 10 damit ein, daß Moses die Thora und die Gesetze nur auf Israel vererbt habe und auf diejenigen Individuen aus den übrigen Völkern, welche sich zum Judenthume bekennen wollen: rvmnan itap*ianr6 'arhn babv

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