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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-01-09 · Heft 2 (9.1.1872) · p. Seite 22

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 2 (9.1.1872)
Date
1872-01-09
Page
Seite 22 (sequence 6)
Language
German
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Verpflichtungen, welchen göttlichen Gesetzen alle Menschen unterworfen seien, und suchten sie zu fixiren. Wir erkennen darin einen universellen Zug des Iudenthums, der demselben darum zu hoher Ehre gereicht, weil die übrigen Religionen ihn nicht haben. Während diese das Seelenheil allein in ihrem ausschließlichen Bekermtniß finden, und die Bekenner eines andern Glaubens der Seligkeit, des Wohlgefallens bei Gott, der Versöhnung mit Gott verlustig erklären, sagen schon die alten jüdischen Weisen das Gegentheil, nämlich: das Judenthum verpflichtet allein die Juden, und ein jeder, der nicht im israelitischen Religionsbunde geboren ist, wird des ewigen Lebens theilhaftig, wenn er diejenigen göttlichen Gebote erfüllt, die für alle Menschen verpflichtend sind. Das ist also ein Axiom desIudenthums. Welches nun diese alle Menschen verpflichtenden göttlichen Gebote sind, haben unsre Weisen in obiger Halacha gesagt. Ueber diese läßt sich im Einzelnen discutiren, während das Axiom selbst, der Grundgedanke, unbedingt feststeht. Er ist ein Element des Iudenthums, das zu seinem Wesen gehört und einen unmittelbaren Theil seines Charakters bildet. Wir sagten oben, daß außer dem theoretischen Motiv auch eine praktische Veranlaffung zu Grunde liegen mußte. Dies erweist sich denn auch aus mancherlei juridischen Discussionen, die sich daran knüpften und von Maimonides Hilch. Melach. Abschn. IX f. codificirt worden sind. Gehen wir daher auf den'Inhalt der Halacha noch etwas näher ein. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 24. Dec. Die „Köln. Ztg." läßt sich schreiben: „Ein Gesetzentwurf wegen Aufhebung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 „über die Verhältnisse der Juden" und ein anderer darairf ruhender über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Synagogengemeinden sind, wie man hört, in den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Innern berathen und liegen jetzt dem Justizminister vor; es ist fraglich, ob sie noch in dieser Session zur Vorlage gelangen können." — Wenn diese Mitteilung aus Wahrheit beruht , so erkennt man daraus die Sorgfalt, mit welcher die Regierung diesen Gegenstand in's Äuge gefaßt hat, sowie daß eine bloße Aufhebung des Gesetzes ohne anderweitige Regelung nicht beabsichtigt wird, wie dies auch in d. Bl. stets vorausgesetzt worden ist. Es liegen allerdings auch noch andere die Verhältnisse der Juden betreffende Specialfragen vor, namentlich über die Stellung der jüdischen Schulen und ihrer Lehrer. Aber es kann nicht daran gedacht werden, für dieselben irgend wie vorzugehen, bevor nicht der obige Gesetzentwurf und der abermals verheißene Entwurf eines Unterrichtsgesetzes bekannt geworden ist. Wir werden uns eben noch eine Zeit lang gedulden müssen, zweifellos aber wird diese ganze Angelegenheit binnen der nächsten Jahre geordnet sein. Berlin, im December. (Privatmitth.) So .sehr es eine gar nicht geringe Anzahl von 'Leuten ärgern möge, und so viele Hindernisse man unfern Glaubensgenossen auch bereite, so treten diese doch immer öfter auch in die akademische Laufbahn ein. Das Novemberheft des „Centralblattes für die gesummte Unterrichtsverwaltung in Preußen" zeigt unter seinen Universitätsnachrichten den Eintritt von 6 Privatdocenten an, darunter drei Israeliten: Di*. Frankel in die medicinische Facultät zu Berlin, vr. Martin Phi lippson in die philosophische zu Bonn und Dr. Saalschütz in dieselbe zu Königsbergs Bonn, 28. Dec. (Privatm.) Eine der eclatantesten Rechtsungleichheiten, welchen die Juden im preußischen Staate im Vergleiche mit ihren christlichen Mitbürgern noch unterworfen sind, ist diejenige, daß, während die christlichen Geistlichen und Lehrer von den Communallasten gesetzlich befreit sind, die Rabbiner und jüdischen Lehrer die Communalsteuern zählen müssen. Es ist dies für die schlecht besoldeten Lehrer und Rabbiner keine Kleinigkeit. So hat beispielsweise der Lehrer St. in O. im Jahre 1871 von seinen auf 500 Thaler geschätzten Einkünften 20 Thlr. 8 Sgr. an Communalsteuern zahlen müssen. Es kann nun hier nicht die Frage in Erwägung gezogen werden, ob diese Befreiuung der Geistlichen und Lehrer zu. rechtfertigen und nach den gegenwärtigen Anschauungen aufrecht zu erhalten sei. So lange aber diese Befreiung für die genannten beiden christlichen Stände besteht, haben die Juden desselben Berufes den gleichen rechtlichen Anspruch. Der jüdische Lehrer muß ebenso sein Examen wachen wie der christliche; seine

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