Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 2 (9.1.1872)
- Date
- 1872-01-09
- Page
- Seite 21 (sequence 5)
- Language
- German
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alle „Söhne Noahs", d. i. für alle Menschen ohne Unterschied der Nationalität und Religion, gellen sollen, für deren Verletzung sie bestraft, für deren strenge Beobachtung aber sie des ewigen Lebens als „Gerechte unter den Völkern" theilhaftig werden.*) Diese sieben Gesetze sind der in obiger Gemara eingehaltenen Reihenfolge nach: erstens das Gebot der Rechtspflege und der Gerechtigkeit in derselben; zweitens das Verbot der Gotteslästerung; drittens das Verbot des Götzendienstes; viertens das Verbot der Blutschande und Buhlerei; fünftens das Verbot des Blutvergießens; sechstens das Verbot des Raubes; siebentens das Verbot, von einem lebenden Thiere ein Glied zu verzehren (wozu Rabbi Chananjah in der babylonischen Gemara noch hinzufügt, das Blut von einem lebenden Thiere zu verzehren). Zunächst stützt sich diese Aufstellung der sogenannten noachidischen Gesetze auf 1 Mos. 9, 1 ff., wo es sich indeß nur um das Verbot, von einem Thiere das Blut und das Fleisch, worin noch Blut ist, zu verzehren, das Verbot einen Menschen zu tödten, und das Gebot, die Tödtung eines Menschen an Menschen und Thieren zu rächen und mit dem Tode zu bestrafen, handelt. Jndesien werden diese Gesetze von den Söhnen Noahs auf „die Söhne Adams" zurückbezogen, und von Rabbi Jochanan als Quelle 1 Mos. 2, 16 angegeben: lam :bDNn bDN .Tärrp* ‘iwNb vNNN-b2> v^nbN mm' ES sollen nämlich in dem Worte isrn die y^, das Gebot der Rechtspflege, enthalten sein, in ‘n das Verbot der Gotteslästerung, in D-’ftbN das Verbot des Götzendienstes, in mNn b?- das Verbot des Blutvergießens, in ‘naNb das Verbot der Blutschande, in pn ys bs». das Verbot des Raubes, endlich in bs.Nn bDN das Verbot, ein Glied von einem lebenden Thiere zu verzehren. Bei den angeführten Worten nämlich citirt Rabbi Jochanan Schriftstellen, in welchen das betreffende Wort vorkommt, mit Ausnahme der bei- - den letzten Ausdrücke pn b2» und b^Nn b^N, die einfach in das Gegentheil btt Nb und ■'nn “dn Nb verwandelt werden. Bemerken wir noch, daß Rabbi Simeon auch das Verbot der Zauberei hinzufügt, und Rabbi Jose dies in 5 Mos. 18, 9 ff. findet, wo jede Art Zauberei unmittelbar zwar nur den Israeliten verboten, aber zugleich hinzugefügt wird, daß jeder, der sie betreibt, dem Ewigen ein Gräuel ist und deshalb Gott *) Hilch. Melach. Vin, li. matra svw bapwrr bs ib-wübiysr'mm« iTon» m •»‘ist imiDPb ^ntti . .N2N abisb pbn die Völker Kanaans vor Israel austreibt, worin das Verbot für alle Menschen ausgesprochen werde. Jedermann sieht sofort, daß die angeführte Begründung in der heiligen Schrift eine mehr spielende als zutreffende-, eine nur zweideutige Anlehnung, aber nicht eine Beweisführung ist, und es gab selbst eine Zeit, wo eine derartige talmudische Ausführung wegen der Unhaltbarkeit der Schriftbegründung geradezu verspottet und völlig verworfen wurde. In der That aber verhalten sich die Dinge doch anders, und gerade die obige Talmudstelle gestattet einen klaren Einblick. Den jüdischen Weisen mußte sich die Frage aufdrängen: wenn das Gesetz an das Volk Israel gerichtet ist und die Bestimmungen desselben nur für die Abkömmlinge Israels verpflichtend sind, wie verhält es sich dann mit den übrigen Menschen? Sind sie aller göttlichen Gesetze baar, völlig frei von jeder Verpflichtung, ganz unbeschränkt in ihrem Wollen und Thun? Das ist doch nicht möglich; sie würden dann den Thieren gleichstehen, und doch hat Gott alle Menschen in seinem Ebenbilde geschaffen, die Liebe und das Recht gegen Alle zu üben auf's strengste besohlen, und viele von den Gesetzen an Israel betreffen das Verhalten gegen alle Menschen ohne Unterschied. Es müssen daher auch göttliche Gesetze für alle Menschen bestehen, von deren Beobachtung das Heil jedes einzelnen abhängt, deren Verletzung ihn strafbar macht. Welches sind nun diese für alle Menschen giltigen Gesetze? Ja, diese Frage und ihre Beantwortung mußtesich selbst den jüdischen Richtern in ganz praktischer Weise aufdrängen, wenn es darauf ankam, Nichtisraeliten, die eines Vergehens im israelitischen Lande angeschuldigt waren, abzuurtheilen. Die Antwort war nun die obige Aufstellung in der Gemara Sanhedrin. Wir haben in ihr, wie das yai i:n zeigt, eine ältere Halacha, die selbstständig aufzufassen und zu verstehen ist. Erst später suchte man für sie eine Begründung in der Schrift, und bediente sich hierzu, wie so oft, der weitgehendsten Methode. Daß Gott dem Adam ein Gebot gegeben, genügte, um in den betreffenden Worten für die an alle Adamskinder gerichteten göttlichen Gebote eine Andeutung zu suchen, für deren Richtigkeit das Vorkommen des betreffenden Wortes in einer andern, annähernd zu deutenden Schriftstelle ausreichte. Das Urtheil über diese Art der Exegese ist daher für die Sache selbst ganz gleichgiltig, die Bedeutung der Halacha hängt von ihr durchaus nicht ab. Die jüdischen Weisen legten sich die Frage vor, welchen