Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 52 (26.12.1871)
- Date
- 1871-12-26
- Page
- Seite 1043 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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1043 In einem augenblicklich in Hildesheim schwebenden Eoncurse wurde abermals eure Beweisaufnahme bezüglich jener wichtigen Frage angcordnet, und der Gerichtshof hat auf Grund des herangezogenen umfassenden Materials von Urkunden und Zeugenaussagen die Entscheidung abgegeben, daß das dortige statutarische eheliche Güterrecht für die Juden keine Anwendbarkeit habe, dieselben vielmehr, wenn nicht ein Anderes ordnungsmäßig vereinbart worden, den römischen Dotalrechten unterworfen seien. Den Juden bleibt übrigens unbenommen, vertragsmäßig sich dem statutarischen Rechte zu unterwerfen, und dies würde dann amtsgerichtsseitig öffentlich bekannt zu machen sein. In Salzgitter ist vor Kurzem Herr Agent Salomo Herbst zum Bürgervorsteher erwählt worden/ Die Statuten der in Emden unter dem Namen Nut van’t Algemeen bestehenden Gesellschaft, welche in der genannten Stadt von großem Einflüsse ist, enthalten einen Paragraphen, aus welchem gedeutet werden könnte, daß Nichtchristen aus der Gesellschaft ausgeschlossen seien. Aus dem jüngst erstatteten Berichte über die Thätigkcit der Gesellschaft im vorigen Jahre war jedoch ein Fortschritt insofern erkennbar, als ausdrücklich erklärt tvnrde, daß, weil christliche und humane Prineipicit ideittisch seien, auch den intelligenten nichtchristlichen Bewohnern Emdens der Eintritt in die Gesellschaft offen stehe. Posen, im Decetitber. Der aus dem langen Streite zwischen dem Abgeordnetenhause und dem Eultusminister bekannte jüdische Oberlehrer an der Realschule zu Posen, Oe. Jutrosinski, ist nach den posencr Zeitungen zum-Direktor des von Herrn Rcichenheim hier gegründeten israelitischen Waisenhauses gewählt und diese Wahl vom Repräsentanteneollegium geneh. migt worden. Oestcrreichischungarische Monarchie. Pest, 20. November. Der gestrige „Pester Lloyd" enthält einen Aufsatz von Herrn Di*. Ignaz Mannheimer: „Unser oberster Gerichtshof und das jüdische Eherecht." Es handelt sich nämlich um die Rechtsgültigkcit und die executivische Ausführung des da häufig selbst da, wo ein solcher vorhanden, die Ehaliza verweigert, oder eine bedeutende Summe gefordert wurde. Wir übergehen die geschichtliche Auseinandersetzung über die Ehaliza in dem angeführten Aufsatze, die nicht ganz ohne Irrungen ist, und führen nur die den betreffenden Gegenstand behandelnde Schlußstclle an: „In einem Falle, der eingehend und umständlich verhandelt tvnrde, erhob der Geklagte die Einwendung, das Dokument beziehe.sich lediglich auf ein religiöses Ccremoniell, die geforderte Leistung sei specifisch eine rituelle Handlung; folglich gehöre die ganze Sache einzig und alleitt vor das Seelsorgeramt; das Gericht sei unzuständig. — Der Ztveck dieses Einspruches leuchtet ein: dem Urtheil des Rabbiners gibt kein Executionsmittel Nachdruck. Das Pester Eomitatsgericht zu Kecskemöt Zahl 1326/ 1868 gab dieser Einwendung Folge und lehnte jede meritorische Elltscheidung ab. Die königliche Tafel bestätigte unter Zahl 13,928 /1870 dieses Erkenntnis;. Ich gestehe, daß eS mir bei der Berufung an den obersten Gerichtshof um die principielle Tragweite der Frage und. um deren weitreichende Maßgabe für andere Fälle ebenso sehr zu thun war, als um den einzelnen datnaligcu Fall. „ES galt hauptsächlich zweierlei zum klaren Bewußtsein zu bringen: Bor Allem, daß der Revers selbst, tvenn er auch in hebräischer Sprache abgefaßt sein mag, durchaus nicht zum Rituale der früheren Trauung gehört habe, sondern eine Obligation sei, wie jede andere, in der man sich zu einer bestimmten Rüstung verpflichtet, daß also der Richter einer solchen Verpflichtung seinen Rechtsschutz verleihen müsse, dieselbe mag sich auf Rituelles oder Profanes beziehen, sobald nur erwiesen ist, das; dieser Gegenstand das Interesse des Berechtigten, das persönliche oder, sachliche, berührt. Weiter mußte dargethan werden, daß der Ehalizaaet selbst — richtig beurtheilt — nichts Rituelles, nichts Liturgisches enthalte, sondern nichts mehr und nichts weniger sei, als — ein gerichtlicher Verbalaet mit einer Notariatsurkunde'. „Die Erörterungen mit dem in jüdischen Ehesachen sehr bewanderten.Herrn Johann v. Suhajda hatten auch Erfolg. Er verhalf dem Ausspruche, daß die Erfüllung des Ehalizabriefes durch Urtheil auferlcgt werde, zum Ansehen der oberstgerichtlichen Entscheidung Z. 7540—1870. „Für die Exequirbarkeit sorgt dann schon das Landesgesetz ($ 385 der ung. G.-O.) durch succcssiv steigende Geldbußen und durch das Recht auf Schaden- 52