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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-12-26 · Heft 52 (26.12.1871) · p. Seite 1040

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 52 (26.12.1871)
Date
1871-12-26
Page
Seite 1040 (sequence 6)
Language
German
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1040 nischen Trauergebräuche (5 Mos. 11, 1) allgemeine Sitte bei den Israeliten waren. Bon 17, 19 an predigt der Prophet über die Heiligung des Sabbarhs und warnt besonders, am Sabbath Lasten zu tragen, solche aus den Häusern zu schassen und irgend Arbeit zu thun, sowie er 22, 13 dem Gesetze nach (3 Mos. 19, 13. 5 Mos. 21, U) anssordert, dem Arbeiter seinen Lohn unverkürzt zu geben. Ein wichtiges Capitel ist auch das 32. Es erweist sich hier, daß das Lösungsrecht bezüglich des verkauften Ackers eines Verwandten, wie wir es auch im Buche Ruth vorsandcn und wie es sich auf 3 Mos. 25, 25 gründet, zu Jirmeja's Zeit in Geltung war. Aus der Procedur aber, die man bei diesem Kauseeines. Ackers vornahm, und wie doppelte Kaufbriefe, ein offener und ein versiegelter, ausgestellt und vor Zeugen übergeben wurden,'ersehen wir, daß die alte Bolkssittc, wie sie im Buche Ruth beschrieben ist, geschwunden war und dafür ein geordnetes Rechtsversahren sich entwickelt hatte. Die Stelle 31, 8 ff. erweist uns, daß man das sinaitische Gesetz über das Sklaventhum, namentlich über die Freilassung jedes israelitischen Knechtes nach sechsjährigem Dienste, durchaus nicht beobachtete und Erlaß- und Jobeljahr nicht mehr in Gebrauch hatte. Als Jerusalem bereits belagert war, entschlossen sich — vielleicht aus Anregung des Propheten — König, Fürsten und Volk, alle ihre israelitischen Knechte sreizulasien, und sanctionirten dies durch eine feierliche Bundesacte. Allein kaum war Nebuchadnezzar wieder abgezogen, um einem heranruckenden ägyptischen Heere entgegenzugehen, so daß die Bewohner Jerusalems sich wieder frei fühlten und die Hoffnung hegten, die Chaldäer würden von den Aegyptern geschlagen werden, als sie die freigelasscnen Knechte wieder unter das alte Joch zwangen. Man ersieht hieraus, daß das sinaitische Gesetz in einem so principiellen Thcile nicht verwirklicht worden war. So konnte Jirmeja dem gesammten Volke (Cap. 35., das Beispiel der Rechabiten, eines, wie man meint, keuiüschen Stammes, vorsühreu, welche bereiiS fast drei Jahrhunderte die Borschriften ihres Vorfahren genau beobachteten, während die Israeliten trotz beständiger Mahnungen der Propheten das Gesetz ihres Gottes außer Augen setzten. — Wir fügen hier gleich die Klagelieder Jirmejr's hinzu. Daß die Pilgerfahrten nach Zion zu den Festen dauernd in Gebrauch blieben, ersehen wir auch hier (1, 1), wo „die Wege nach Zion trauern", weil sie „ohne Festpilger sind" u. s. w. Vers 10 beklagt, daß selbst solche Völker i» das Heiligthum dringen, die nach dem Gesetze nicht einmal in die Gemeinde kommen, d. h. in sie ausgenommen werden durften (5 Mos. 23, 1). Auf die Gesetze über die Unreinheit spielt 4, 15 an. Es folgen die Propheten aus dem babylonischen Exil: Jecheskel und Jeschaja II -Eapv. lu—66). Jecheskel ist unter den Propheten der, welcher in seinen Strafreden, außer den immer wiederholten Borwürfen über die Götzengreuel, in der Sittenschilderung am meisten ins Detail geht und die Abweichungen vom Gesetze rügt. Wie er daher wiederholt von „den Rechten und Gesetzen" spricht, welche Gott den Israeliten gegeben, und die sie gottloser Weise verlassen haben, so treffen wir, bei ihm auch mehrfache Erwähnung von Specialgesetzen, die eben vom Volke unbeachtet blieben. Er selbst rühmt bei seiner Berufung von sich, daß er sich nie verunreinigt, Gefallenes und Zerrissenes und verbotenes Fleisch niemals gegessen habe (4, 14). Auch erwähnt er der Glatze auf den Häuptern als Zeichen der Trauer wie einer allgemeinen Sitte gegen das Gesetz 17, 18). Er erinnert an das Strafrecht über den Ehebruch 10, 38 (vgl. 3 Mos. 22, 21. 24). In dem bekanntlich so wichtigen 18. Capitel über die Gerechtigkeit Gottes führt der Prophet diejenigen sittlichen und gesetzlichen Handlungen auf, welche den Menschen zur Gerechtigkeit gereichen; darunter wird besonders die Enthaltsamkeit von seinem Weibe während der Absonderung (3 Mos. 18, 19. 20, 18), die Zurückgabe des Pfandes (2 Mos. 22, 25. 26. 5 Mos. 24, 0 sf.), die Enthaltung von Zins und Wucher (2 Mos. 22, 24 und öfter) erwähnt. Nicht minder weift der Prophet öfter aus die Ruhetage hin (20, 12) und bezeichnet sie ächt mosaisch als „Zeichen zwischen Gott und Israel" (2 Mos. 31, 13), und wirft dem Volke die Entweihung derselben als eine Ursache seines Unterganges vor iB. I3>, ebenso wie die Entweihung der Erstlinge, die sie, statt zu heiligen, verzehrten (B. 26). Hieran knüpft sich die Mißachtung der Aeltern, die Bedruckung der Fremden, Waisen und Wittwen, die Uebertretung der Eheverbote in Blutschande und hinsichtlich der weiblichen Absonderung, Annahme von Bestechung für ungerechtes Urtheil, Hebung von Wucher (22, 7 ff.«; die Unterscheidung zwischen Heilige!« und Gemeinem, zwischen Reinem und Unreinem wird von den Priestern nickt mehr gelehrt, und daher vom Volke weder gekannt noch geübt iB. 20). Tie Vorschrift, das Blut beim Schlachten mit Erde zu bedecken, wird 24, 7 angedeutet. Eigenthümlich werden 21, 17 als Tranergebräuchc das Abbinden des Turbans, das Ausziehen der

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