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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-12-19 · Heft 51 (19.12.1871) · p. Seite 1019

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 51 (19.12.1871)
Date
1871-12-19
Page
Seite 1019 (sequence 5)
Language
German
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1019 ligiousgemcinde oder durch die Fassung eines solches Beschluffes evident, welche mit einem der Puncte dieses OrganisationSstatutS collidiren. Zweiter Abschnitt. Die Cultusgemeinde. . § -1. Tie autonome orthodoxe jürische CultuSgemeinde gestaltet sich durch die freiwillige Bereinigung der Individuen zn einer Körperschaft, zu dem Zwecke, um alle jene Institutionen ins Leben zu rufen und ansrechtzuerhalten, ferner um alle jene Beamten anzustellen und zu honoriren, welche sic im Sinne der in den Schulchan-Aruch aufgenommenen Glaubensartikel nöthig hat. - G. Ein Borsteher oder sonstiger Beamter der Cultusgemeinde, der eine mit dem Schulchan-Aruch nicht vereinbarte Abänderung der Institutionen oder Gewohnheiten der Cultusgemeinde öffentlich beantragt, verliert hierdurch augenblicklich sein Amt. $ 8. Einzelne, Fractionen, sowie ganze Gemeinden können sich auf dem Territorium Ungarns und Siebenbürgens frei zu Bezirkseultusgemeinden constitniren, und zwar ohne Rücksicht auf die politische territoriale Eintheilnng. Sie arbeiten die ihren gemeinsamen Gememdetind Schulinteressen und Verhältnissen entsprechenden Statuten selbstständig aus und constitniren sich auf Grund derselben. Das ihrer Vereinigung zur Grundlage dienende StaMt darf aber weder mit dem Schulchan-Aruch, noch mit dem gegenwärtigen Organisirungsstatn't, noch auch mit den Bestimmungen der Staatsgesetze in Widerspruch stehen. Vierter Abschnitt. DaS Schiedsgericht. §11. In Streitigkeiten, welche im Schoßt oder zwischen den Cnltnsgcmeinden auftauchen, entscheiden endgiltig Schiedsgerichte, welche auch nur aus den Mitgliedern der autonomen orthodox-jüdischen Glaubensgenofsenschaft und nach den diesbezüglichen Normen des Schulchan-Arnch zu wählen und zusammenzustellen sind. 12, 11, IG.) § 12. Bei Streitigkeiten, welche ausschließlich admi-. nistrativer oder sinancieller Natur sttid, wählt jeder Streit- - theil je 2 weltliche Mitglieder zu Züchtern, die dann zusammen einen Rabbi zu sich als Präsidenten wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmcmnajorität. § 1-1. Zum AppellationSschicdsgericht wählt jeder der streitenden Theilc je einen 'Rabbi und ein weltliches Mitglied zu Richtern, die dann zusammen einen Rabbi zu sich als Präsidenten wählen. Tie weltlichen Mitglieder des Appcllationsschiedsgerichts haben nur ein votunr!nfor!uuti'. '.nn. Tie Rabbimitglieder des Appellationsschiedsgerichts entscheiden mit einfacher Slimmenmajorität. Fünfter Abschnitt. Vom U n t e r r i ch t. § 22. Der Unterricht in weltlichen Lehrgegenständen unterliegt der Oberaufsicht des Staatsfchnlraths und der unmittelbaren Aussicht der durch die Mitglieder frei zu wählenden Schulconnnission. Hingegen steht der Unterricht der hebräischen Lehrgegensiände in den Gemeindeschuleu ausschließlich unter der Aufsicht der durch die Eultusgenteiude zu wählenden und diesem Zwecke entsprechenden Commission, an deren Spitze der Rabbi steht. Diese Commission verfügt zugleich über die Menge des Lehrstoffs aus Mitra, Mischna und Talmud, ebenso auch bezüglich der Kenutniß der zum jüdischen Cultusleben nöthigen Ritualien. § 23. Tie Lehrer, welche angestellt zu werden wünschen, sind gehalten, beglaubigte Zeugnisse über ihre pädagogische und wisienschaftliche Befähigung sowohl, als auch über ihren religiös-moralischen Lebenswandel vorzulegen; die letzteren niüssen mit der Unterschrift eines in orthodoxen jütischen Kreisen anerkannten Rabbiners nitd eines Gerueindevorstehers versehen sein. In etwa auftanchenden Streitigkeitöfällen, welche das amtliche Wirken und den religiös-moralischen Lebenswandel des Lehrers zum Gegenstände haben, entscheidet endgiltig ebenso wie in allen inneren Streitfällen der Gemeinde das in den §§ 11 — 19 umschriebene Schiedsgericht. Sechster Abschnitt. Der Rabbi. § 20. Blos solche Individuen dürfen als Rabbiner angestellt werden, welche von drei in orthodoxen Iudeugemeinden anerkannten 'Rabbinern zur Ausübung des RabbinatSamtcs diplomirt werden sind. Ter Cnltusminister hat an den Präsidenten der israelitischen Landeseanzlei (Congreßpartei) folgendes Schreiben gerichtet: „In Folge der mittelst allerhöchster Entschließung ddto. Schönbrunn 22. Oetober d. I. von Sr. k. und k. apostolischen Majestät erhaltenen allergnädigsten Vollmacht habe ich im Einvernehmen mit dem Miuisterrathe an sämmt-

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