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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-12-19 · Heft 51 (19.12.1871) · p. Seite 1018

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 51 (19.12.1871)
Date
1871-12-19
Page
Seite 1018 (sequence 4)
Language
German
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1018 fahr mit dem Grundsätze der Autonomie, wenn man vor dein Dilemma steht, entweder Zwang zu üben, oder die Verwirrung größer zu machen, als sie vorher war. So aber ist nun die Spaltung, die Feindseligkeit, der erbitterte Hader erst recht hervorgerufen und zur Unvcrsöhnlichkeit geschärft worden. Man kann zwar annehmen, daß durch die Trennung der beiden Parteien, wie ste sich jetzt thatsächlich vollführen wird, jeder derselben eine unbehindertere Entwickelung gestattet sein und die eine durch die andere weniger genirt und beschränkt werden wird — allein dies wird durch die Zerreißung der Glaubensgenosfenschaft, durch die Zerstückelung der Kräfte und ganz besonders durch den feindselige» Streit, der sich aller Orten erheben wird, mehr als ausgewogen. Denn dieser Streit ist unvermeidlich wegen des vorhandenen Gemeindeeigenthums. Welcher Partei sollen die Synagogen, die Grundstücke, die Capitalien und Fonds, mit einem Worte die Activa und Passiva der Gemeinde gehören? Dies wird unabsehbare Rechts streitigkeiteu Hervorrufen. Wem sollen die Gelder des jüdischen Landesmassafonds zu Gute kommen und in welchem Maße, da beide Parteien zu demselben gesteuert haben? Und dabei die Kette persönlicher Feindschaften, die hier bereits entstanden sind und noch entstehen werden! Es ist leicht einzusehen, daß durch die legale Existenz beider Statuten ste beide kraftlos werden. Denn eine Gefammtorganisation, die eine Nebenbuhlerin zur Seite hat und auf Freiwilligkeit beruht, ist von vorhere'm zum bloßen Schatten abgeschwächt, und zwar umsomehr, als eine bald zahlreiche dritte Partei von beiden Statuten nichts wird wissen wollen, sondern ihre locale Autonomie, ihr Gemeindeleben, wie es einmal ist, stch wahren wird. Der Schwerpunct ist wieder in die Ortsgerneinde verlegt, die frei zu wählen hat, welchen Weg sie einschsagen will. Was etwa von Districts-, Comitatsu. s. w. Organisation bereits besteht, wird stch bald wieder auflösen. Man wird sagen, daß durch diese Streitigkeiten der religiöse Eifer wieder geweckt und der religiöse Gedanke klarer gestellt wird. Wir gestehen offen, daß wir einen Eifer, der stch nur in Parteireibungen und allen ihren traurigen Folgen belhäügt, wenig achten, uud ihm einen religiösen Charakter bis auf ein Minimum absprechen. Wir können nun einmal den Begriff der Religion mit diesem Gezänk, dieser Rechthaberei, diesem Verfolgen kleinlicher Zwecke, dieser Schmäh- und Lcrketzerungssucht, dieser Herrsch- und Habsucht nicht vereinbaren. Alles dies ist mit einer Verwilderung des Gemüthes, mit dem Verluste aller edleren Gefühle und jeder wahren Erhebung zu Gott so verbunden, daß wir die Religion nur geschädigt und gefährdet erblicken. Nur eine Bemerkung wollen wir noch hinzusügen. In der Regel werfen die Orthodoxen ihrer gegnerischen Partei den Jndisferentismus vor und speculiren auf denselben, um den baldigen Sieg ihrerseits zu erwarten. Aber was die Indifferent!sten auf der einen, das sind die Gewohnheitsmenschen auf der anderen Seite; ihre Anhänglichkeit enspringt nicht aus UeberzeugungStreue, aus tiefliegender Gewissenhaftigkeit, aus dem lebendigen Bedürfnis; nach religiöser Befriedigung, sondern aus der maschinenmäßigen Gewöhnung von Kindesbeinen an. In beiden Classen fehlt der echte religiöse Geist, und die Conseguenzen machen sich' auf beiden Seiten in den folgenden Generationen gleichmäßig fühlbar. Wir geben nun noch die wichtigsten Paragraphen des besprochenen „Organisirungsstatuts für die Glaubensgenossenschast der ungarischen und siebenbürgischen orthodoxen Juden", indem wir uns eine etwas nähere Besprechung derselben noch Vorbehalten. Erster Abschnitt. Die Confession. § 1. Die orthodoxen Juden Ungarns und Siebenbürgens — Aschkenasim uud Sephardim — welche seit ältester Zeit auf der Basis der im Schnlchan-Aruch enthaltenen Glaubenslehren stehen, coustituiren sich als selbstständige autonome Confession. § 2. Die in den Schulchan-Aruch ausgenommenen Glaubenslehren und Vochhriften dienen — die gleiche Berechtigung deö aschkenasischen und scphardischen RituS intact belassend — zur unverletzlichen Richtschnur in Bezug auf alle religiösen, rituellen und ceremonrellen Angelegenheiten der Confession und der Gemeinden. § 3. Der Anschluß einzelner Religionsgemeinden an die autonome orthodoxe Judenconfesston Ungarns und Siebenbürgens wird durch die Annahme dieses Statuts bewerkstelligt. Der Anschluß jener Einzelnen und Gruppen, die sich nicht zu selbstständigen Bezirksgcmcinden constiluiren, geschieht dadurch, daß ste stch in eine antonome otthodoxc Judengemeiude, beziehungsweise in einen solchen RabbinatSbezirk anfnchmen lassen. Der Austritt ans dem Verbände der autonomen orthodoxen Indenconfcssion Ungarns und Siebenbürgens wird durch die Annahme der Statuten einer solchen Re-

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