Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1871)
- Date
- 1871-12-19
- Page
- Seite 1017 (sequence 3)
- Language
- German
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1017 sicht half nichts: der Krieg war erklärt. Das Ministerium kehrte sich vorläusig an den Widerspruch der Orthodoxen nicht, sondern verschaffte dem Congreßstatute die königliche Sanction, es unter dem Vorwände, daß es Verwaltungssache sei, der Cognition des Landtags entziehend. Dies war der unterdeß im Schomre-hadath- Verein organisirten orthodoxen Partei die willkommene Handhabe. Sie wandte sich an das Abgeordnetenhaus mit einer Petition um Wahrung der Gewissensfreiheit, und mit der Behauptung, daß die Congreßpartei eine dem Judenthume entfremdete Secte sei. Das Abgeordnetenhaus hob, ohne die andere Seite zu hören, die Verbindlichkeit des Congreßstatuts auf. Zwar erklärte der gegenwärtige Cultusminister die Ausführbarkeit des Congreßstatuts, unterbreitete aber auch das vom Schomrehadath verfaßte Statut der königl. Sanction, erklärte auch dieses als zur Ausführung gestattet und überläßt es nun den Gemeinden, mit beiden Statuten zu machen, was sie wollen. Der desfallsige an die Pester Stadtgemeinde gerichtete Erlaß des Cultusministeriums lautet wie folgt: „Se. kaiserliche und königliche apostolische Majestät der König haben mit allerhöchster Entschließung vom 22. October d. I. mich a. g. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerrathe das Nachstehende zu verfügen: Nach den Principien, welche der am 18. März 1870 vom Reichstage gefaßte und der Stadtgemeinde genügend bekannte Beschluß enthält, ist bei der Durchführung der im Sinne der Äsraelitencongreßstatuten und Beschlüsie vom Jahre 1868/60 stattsindenden Organisirung die Anwendung von Zwangömaßregeln ausgeschlossen und deren Annahme oder Nichtaunahme dem in der religiösen und Gewiffensüberzeugung der israelitischen Staatsbürger wurzelnden freien Willen überlasten. Durch Beschluß des Reichstags vom 30. März 1870 wurde unter Aufrechthaltung der obigen Principien das Ministerium aufgefordert, die einerseits durch den Congreß, andererseits durch die Partei der orthodoxen Israeliten vor das Abgeordnetenhaus gebrachten, die israelitische Glaubenssache nach verschiedenen Ansichten behandelnden Petitionen zu studiren und diese eventuell bei den Verfügungen über die Organisirung der israelitischen Cultusangelegenheiten in Betracht zu nehmen. Unter solchen Umständen, nachdem in der Seitens des die Jnteresten der orthodoxen Israeliten vertretenden Schomrehadath-Vereins („Ilitöregylet“) nach vorhergegangener Anmeldung einberufenen Versammlung das durch gemeinschaftlichen Willen verfaßte und thatsächlich von einer namhaften Zahl Cultusgemeinden angenommene OrganisationSstatut dem Ministerium vorgelegt wurde und dieses vom Gesichtöpuncte des administrativen und StaatSaufsichtsrechtes keinem Anstande unterliegt, in die Beurtheilung aber der darin bezogenen religiösen Lehren und Normen — als ausschließlich in der Ueberzeugung des Gewistens wurzelnden Grundsäyen — sich das Ministerium nicht einlasten kann: wird die Organisirung im Sinne der erwähnten Statuten denjenigen, welche diese annchmen wollen, hiermit gestaltet, ohne daß in dieser Beziehung die vorgängige Bewilligung der betreffenden israelitischen Cultusgemeinde nöthig wäre. Wovon die Stadtgemeinde zur Darnachachtung und weiteren Veröffentlichung mit dem Bemerken verständigt wird, daß als provisorisches Vermittlungsorgan zwischen der Regierung und jenen Cultusgemeinden, welche sich auf Grundlage der erwähnten Statuten constituiren, jener aus 7 Mitgliedern bestehende und in Pest domicilirende Ausschuß dienen kann, welcher in der oberwähnten Versammlung zu diesem Zwecke gewählt wurde." Wir wollen hier nicht in das Materielle des Schomrehadath-Statutö eingehen. Man wird voraussetzen, daß der Charakter desselben ein hierar chisch-rabbinischer ist. Denn da der Schulchan-Aruch die unbedingte Norm abgeben soll, da nach diesem z. B. in den Schiedsgerichten verfahren werden, jede Verletzung desselben seitens eines Gemeindebeamten dessen sofortige Absetzung bewirken soll, so mußte dem Rabbiner die entscheidende Autorität beigelegt werden, weil dieser der Fachkundige ist. In früheren Zeiten war diese Gefahr geringer, weil es in jeder Gemeinde noch andere Talmudgelehrte gab; jetzt aber, wo diese Kenutniß im jüdischen Publicum so wenig verbreitet ist, wird dadurch dein Rabbiner eine große Gewalt eingeräuint. — Mir stellen vielmehr die Frage auf, welches die Wirkungen dieses Vorganges sein werden? Es versteht sich, daß man daS ganze Verfahren des ungarischen Ministeriums als verfehlt anerkennen muß. Denn wenn auch die letzte Entscheidung zu Gunsten deS orthodoxen Statuts nicht gemißbilligt werden kann, da sie den Zwangömaßregeln entsagt und dem Beschluß des Landtags entspricht, so hätte es doch, bevor es den Congreß schuf, sich die Frage vorlegen müssen, was es beginnen wolle, wenn sich gegen die Beschlüsse desselben eine starke Opposition erhöbe? Es gehörte doch wahrlich keine große Kenntniß der Sachlage dazu, zu wissen, daß eine solche eintreten werde. Man spielt nicht ohne Ge- 51* ‘