Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1871)
- Date
- 1871-12-05
- Page
- Seite 983 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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983 über die Verpflichtung zum Kriegsdienste in Bayern kam auch die Befreiung der Theologiesindirenden vom Dienste im Frieden zur Sprache, und der Abgeordnete vr. Marquardsen wies darauf hin, daß in Bayern nicht nur die Theologen evangelischer und katholischer Konfession, sondern auch die der israelitischen gewisse Exemptionen genießen bei der Einziehung zum Kriegsdienste. Wenn also diese Exemptionen in den übrigen Staaten für Katholiken und Lutheraner beständen, so müsse man dort auch für die Israeliten gleiche Verhältnisse schaffen. , Eine weitere Folge hatte diese Bemerkung nicht. Es zeigte sich vielmehr bei dem Kriegsminister, sowie bei vielen Abgeordneten die Absicht, diese Dienstbefrei-- nng auch für die katholischen und evangelischen Theologen aufzuheben, um sie, wie man sagte, von diesem Mittel der nationalen Erziehung nicht auszuschließen. Berlin, 2t. November. Aus der ferner veröffentlichten Liste der Frauen und Jungfrauen, welche das Berdienstkreuz erhalten haben, und zwar die Buchstaben M—R befassen, heben wir folgende Jüdinnen hervor, ohne, wie wir bereits in voriger Nummer bemerkt, gewiß zu jein, nicht mehrere übergangen zu haben: Frau Hofjuwelier Pauline Marckwald zu Berlin; Fr. Hofjuwelier Amalie Marckwald zu Berlin; Frau Geheime Eommercienrath Marianne Mendelssohn zu Berlin; Fr. Eommercienrath Karoline Mende zu Frankfurt a. d. O.; Frau Sanitätsrath Minna Meyer zu Berlin; verw. Frau Kaufmann Betty Meyer, Villa Monbijou; Frau Lina Morgenstern zu Berlin; Frau Kaufmann und Fabrikbesitzer Lina Oppenheimer zu Sprottau; Frau Bertha Oppenheimer zu Leipzig; Frau Fabrikbesitzer Fanny Reichciiheim zu Berlin; Frau Sanitätsrath Marie Rosenstiel zu Berlin; Freifrau Louise v. Rothschild zu Frankfurt a. M. Berlin, 24. Nov. (Privatnr.) Bekanntlich hat der BundeSrath dem deutschen Reichstage einen Gesetzentwurf vorgclegt, durch welchen Strafbestinnnungen gegen die Geistlichen festgesiellt werden, die auf der Canzel und in gottesdienstlichen Gebäuden ihr Amt zu politischen Zwecken mißbrauchen. Es ist dieses Gesetz gegen alle Religionsparteien gerichtet, sobald ein solcher Mißbrauch bei ihnen stattfindet, und obschon unseres Wissens in den jüdischen Gemeinden ein solcher Mißbrauch noch, nicht zu Tage gekommen, so kann dieses Gesetz doch auch für sie nur zweckdienlich sein. Denn voraussichtlich hat dasselbe mehr eine prophylaktische Wirkung, als es zu Untersuchungen und Strafen führen wird. Niemand wird behaupten können, daß im Großen und Allgemeinen die Politik von der Canzel gänzlich ausgeschlossen werden könne. Denn die politischen Fragen hängen mit dem sittlichen Charakter der Gesellschaft zu genau zusammen und bewegen die letztere zu lebhaft, als daß deren Betrachtung vom religiösen Standpunkt aus ganz abgewiesen und die Kranze 'der Gebiete genau gezogen werden könnte. Fordern die Regierungen bei großen nationalen Veranlassungen ja auch eine gottesdienstliche Feier, die ohne Besprechung jener nicht vorsichgehen kann. Aber Niemand wird hierin einen Mißbrauch aufspüren wollen, sondern dieser charaktcrisirt sich durch sich selbst genügend, wenn die Feindseligkeit, gegen die Negierung, die Verfassung und die Gesetze des Staates sich auf der Canzel Luft macht und von hier aus die schlimmsten Leidenschaften in der Bolksmasse erregt werden, oder auf einen bestimmten politischen Act, z. B. eine Wahl, gezielt wird. Wer hat diesen Mißbrauch der Canzel in der jüngsten Zeit zu seinem Schaden mehr erfahren, als wir Inden, die von zahllosen Canzclu herab, und zwar vorzugsweise katholischen, mit Schmähungen überhäuft und zum Gegenstände der Verachtung und des Hasses für das Volk gemacht wurden. Die Entheiligung des Gottesdienstes und Gotteshauses liegt hier offenbar, nnd da diese noch dazu größtentheils ans den Mitteln der Steuerpflichtigen erhalten werden, da ferner die Einwirkung durch Gottesdienst und Gotteshaus eine tiefere als jedwede andere ist, da enbltd; jede andere Arena, rvie Presse und Versammlungen, zu Kampf und Widerlegung den Spielraum gewährt, im Gotteshanse aber der Geistliche gegen jeden Angriff und Widerspruch vom Gesetze geschützt ist: so kann die Rechtfertigung des vorliegenden Gesetzentwurfes nnr von Borurtheil und Parteigeist in Frage gestellt werden. Es wird darin nicht allein der Staat und die Gesellschaft, sondern auch die Religion selbst und die Heiligkeit des Gottesdienstes sicher gestellt. — Die Debatten im Reichstage über diesen Gesetzentwurf sind daher von hohem Interesse, und bilden keinen unwesentlichen Theil in dem großen Kampfe, der sich abermals zwischen dem weltlichen und kirchlichen Regiment entsponnen und bereits ungeahnte Dimensionen ange- 49