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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-12-05 · Heft 49 (5.12.1871) · p. Seite 980

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 49 (5.12.1871)
Date
1871-12-05
Page
Seite 980 (sequence 6)
Language
German
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980 auftretenden, meist nur einen oder mehrere Stamme leitenden Richter vermochten nicht diesen Mangel zu ersetzen. Das Buch der Richter zeigt uns daher zwar immer noch das eine Heiligthum, bald in Schiloh, bald in Bethel, und die Stämme erkennen cs thatsächlich als solches an; aber neben ihm riß der Bilderdienst bei dem Volke ein, wenn er auch hier und da in grellem Widerspruch „dem Ewigen" gewidmet war. Bemerkenswcrth ist, daß selbst dieser Privatbilderdieust erst für vollständig angesehen wurde, wenn ein Levit dabei angestellt mar (17, 13). Nach dem Heiligthume fanden häufig Wanderungen statt und wurden bei ihm jährlich Feste gefeiert, wahrscheinlich besonders das Peßach (21, 19. 19, 18). Die Geschichte Simsons zeigt uns das vom Gesetze geregelte Nasiräat, ausnahmsweise auf das ganze Leben eines Individuums ausgedehnt, wobei denn auch wiederholt das Verbot des Genusses „unreiner Speise" für den Nasir eingeschärst wird (13,. 4. 7. 14), welches Verbot die Kenntniß vom Unterschiede der Speisen im Volke voraussetzt, aber auch daß die genaue Befolgung für eine Ausnahme gelten konnte. Es findet hier hinsichtlich der Vorschriften über das Nasiräat Simsons wörtliche Uebereinstimmung mit 4 Mos. 6, 3—5 statt. Ein ganz besonderes Zeugniß für den Pentateuch enthält die Verhandlung des Richters Jiphtach mit dem Könige von Ammon, welche die wörtliche Benutzung der vorliegenden Urkunde beweist. Für unseren Zweck jedoch enthält dies nichts Besonderes, und wir bemerken nur beiläufig den als internationales Recht aufgestellten Grundsatz: ein Volk habe auf ein verlorenes Land keinen Rechtsanspruch, wenn ein anderes es dem Eroberer wieder abgenommen (Cap. 11, besonders V. 23 sf.). Als Einzelheiten notiren wir noch: die Entlastung der Furchtsamen vom Heere (7, 3; vgl. 5 Mos. 28, 8), die Unverbrüchlichkeit des Gelübdes (11, 39; vgl. 4 Mos. 39, 3. 5 Mos. 23, 24), endlich das Verbot, sich mit Kanaaniterinnen zu verehelichen (14, 3), welches die Israeliten veranlaßte dem Reste des Stammes Benjamin, dein keine ihrer Töchter zur Frau zu geben sie gelobt hatten, den Rath zu geben, sich am Feste bei dem Heiligthum israelitische Jungfrauen zu rauben, während, würde das Verbot nicht hochgehalten worden sein, leicht Kanaaniterinnen hätten geheirathet werden können (Cap. 18). — In die Zeit der Richter gehört auch die treffliche Idylle des VucheS Ruth. In diesem erscheint die Vorschrift des , d. h. daß was beim Schneiden des Getreides und beim Einsammeln desselben absiel, nicht vom Eigenthümer ausgenommen werden durfte, sondern daß dies den Armen, Wittwen, Waisen und Fremden gehörte (3 Mos. 19, 9), zur allgemeinen Volkssitte geworden (Ruth 2, 2 ff.). Dann aber finden wir auch daselbst die Verpflichtung des nächsten Verwandten, als Löser daS verkaufte Erbgut eines verarmten Verwandten gegen Zahlung des betreffenden Kaufgeldes wieder auszulösen, sowie die Leviratsehe in solcher Ausbildung, daß nicht blos der Bruder, sondern auch der nächste Verwandte eines kinderlos Verstorbenen die Ehelichung der Wittwe und das Uebertragen des Namens und Erbgutes des Verstorbenen auf seinen und der Wittwe Sohn zur Pflicht hatte, so jedoch, daß dies Alles dem nächsten Verwandten frei stand und bei etwaiger Weigerung auf den nächsten Verwandten überging. Das Princip des Gesetzes (5 Mos. 25, 5 st.) war also bewahrt, und die Sitte nur auch über den Bruder hinaus ausgedehnt.*) Die Geschichte des israelitischen Volkes zeigt nicht selten ausfallende Erscheinungen, welche nur dadurch erklärt werden können, daß in ihm Extreme schnell ihr Gegentheil zu erwecken vermögen. Denn gerade nach der Zerfahrenheit und dem religiösen Verfall während der Richterzeit treffen wir gegen Ende der letzteren auf ein regeres und concentrirteres religiöses Leben und stärkere Spuren des sinaitischen Gesetzes. Die ersten Capitel der Bücher Samuel erweisen uns ein in den mosaischen Institutionen wurzelndes Volksleben. Wir sehen hier die Stiftshütte zu Schiloh als das einzige wirkliche Heiligthum Israels mit seinem technischen Namen bnrr (1 Sam. 2, 22), die unbegrenzt verehrte Bundeslade mit den Cherubim (4, 4), welche als Ost'enbarungsstätte angesehen wird (4, 3. 7. 18. 21. 22. 6, 19); den Hohenpriester und die Erbfolge dieser Würde, welche nur in außerordentlichen Fällen verändert wird (2, 27); den ganzen regelmäßigen mosaischen Opfercultus (2, 28. 29) bis in seine feinsten Nüancen beobachtet *) So und nicht anders ist der Vorgang Cap. 4 zu verstehen; s. unser Bibelwerk Bd. III S. 671. Die 4, 7. 8 beschriebene Ceremonie des Schuhausziehens hat aber nichts mit der bei der Verweigerung der Leviratsehe vorgeschriebenen Ceremonie zu schaffen, sondern wird ausdrücklich nur als Sitte bei Kauf und Tausch zu deren schließlicher Bestätigung bezeichnet. Jene Ceremonie des Schuhaußziehens, Ansspeiens und schmähender Bezeichnung war auch nur für den die Leviratsehe verweigernden Bruder, nicht aber für einen ferneren Verwandten vorgeschrieben.

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