Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1871)
- Date
- 1871-12-05
- Page
- Seite 978 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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978 im achten Jahrhundert nach der gew. Zeitrechnung abgeschlossen, im dritten Jahrhundert begonnen wurde, wenn auch einige Zeit früher schon einige Stücke zur schriftlichen Abfassung gekommen. Es liegen also über siebzehn Jahrhunderte zwischen der Niederschrift des ersten und der des zweiten Gesetzes. Dieses zweite Gesetz nennt aber Träger und Urheber in einer aufsieigenden Reihe bis zu Simon dem Gerechten (226 vor der gew. Zeitr.). Bor diesem steht die „große Versammlung frsVttii po:d ■ns:»), und an deren Spitze Esra um '160 vor d. gew. Zeitr. Von Esra ist der große Impuls, die gewaltige Tendenz ausgegangen, welche das Judenthum bis in die neueste Zeit beherrschte, leitete, ihm seinen vorzüglichsten Inhalt gab. Von ihm heißt es, daß er mit den Männern der großen Versammlung den Pentateuch wieder geordnet habe, und was uns von ihm in dein Buche, das seinen Namen trägt, erzählt wird, zeigt uns, mit welchem Eifer, mit welcher Hingebung er das pentateuchische Gesetz in das Leben des. Volkes wieder einführte, die Liebe und die Verehrung, den Gehorsam "und die Treue für das Gesetz in ihm anfachte. Wir zählen also vom Sinai bis zu ESra beinah elf Jahrhunderte, und die Frage ist um so natürlicher: wie stand es während dieses langen Zeitraumes um das Gesetz, um das Leben in und nach dem Gesetze? Wir werden fragen: wie stand es um beide Gesetze, um das sinaitische Gesetz, wie es niedergeschrieben vorlag, und um das später abgefaßte Gesetz, das sich selbst als tradirtes bis zum Sinai zurückführt? Aus diesen elf Jahrhunderten haben wir viele und zwar die höchsten Zeugen. Es war die Zeit, in welcher das israelit. Volk nicht blos seine hervorragendste Geschichte voll Bewegung und Sturm durchlebte, sondern wo auch in ihm mehr geschichtlicher Sinn wohnte, als in den spätern Perioden, die uns nur zu sammelnde und zu sichtende Notizen hinterließen, während uns aus jener altern Zeit geschichtliche Bücher verblieben. Wir besitzen aus jenen elf Jahrhunderten die Propheten, die Hagiographen und die diesen beiden Abtheilungen eingefügten Geschichtswerke. Wir sollten also glauben, daß in diesen schriftlichen Erzeugnissen des Volkes Israel, welche sich noch dazu lediglich mit den Verhältnissen ihrer Nation beschäftigen und nach außen nur dann einen Blick werfen, wenn dieses Außen in das Geschick der Nation eingreist, genügende Zeugnisse über den Bestand und die Einwirkung des siuait. Gesetzes sich vorsinden müßten. Allein es ist eben unter denselben kein weiteres Gesetzbuch vorhanden, und der einzige Versuch eines solchen in den letzten Capiteln des Ezechiel hat nur einen sehr abgegränzten Inhalt. Wir sind daher genkthigt, die wirklichen Spuren des Gesetzes ebenso auf- und zusammenzusuchen, wie wir dies für daß vorsinaitische Gewohnheitsrecht thun mußten (s. Nr. 46. 47). Von zwei Voraussetzungen müssen wir hier außgehen. Zuerst, daß unter Moses das sinaitische Gesetz auch dem Volke zu sorgfältiger Beobachtung übergeben und dieselbe dazu angehalten wurde, soweit das Leben und das Herumziehen in der Wüste Raum dazu gewährte. Abgesehen davon, daß vrcs in der Natur der Sache lag, haben wir auch einige Andeutungen dafür. Das Heiligthum war errichtet, der Pricsterstand mit dem Hohenpriester sammt den Priesterdienern und der regelmäßige Opfercultus bestand; die Art, wie Moses das Gesetz lehrte und dem Volke überlieferte, wird beschrieben; die großen Mahnreden an das Volk zur treuen Beobachtung des Gesetzes sind uns überliefert. Aber außerdem haben wir drei einzelne Andeutungen, die uns factischen Aufschluß geben, wir meinen: die Art des Verfahrens, als Jemand am Sabbath Holz sammelte;*) ferner die Töchter des Zelaphchad, welche die gesetzlichen Bestimmungen über die Erbtöchter hervorriefen,**) und schließlich gegen Ende des Wüstenlebens die Aenderung des Gesetzes, welches das Schlachten eines Thieres anders denn als Schlachtopfer im Heiligthume verbot, indem dieses Schlachten an allen Orten des Landes freigegeben***) wurde. Hieraus läßt sich mit Bestimmtheit entnehmen, wie das Gesetz vom Volke beobachtet und unter veränderten Umständen Ergänzungen oder Veränderungen gefordert oder für nöthig gefunden wurden. Dasselbe fand nun unter der Führerschaft Josua's statt, und wir müssen daher annehmen, daß sich hiermit das Gesetz schon in das Volk vielfach eingelebt hatte. Dagegen aber fehlte es zweitens dem Volke nach Josua leider an einem Führer, an Einem, der es mit gewaltiger Hand zusammenhielt und sein äußeres und inneres Leben ordnete. Es trat daher schnell eine Verwilderung des Volkes ein, und der Einfluß der feindlichen Nachbarn beschränkte sich nicht blos auf die Freiheit und das Eigenthum desselben, sondern reflectirte auch tiefeingreifend auf seine innere Beschaffenheit. Das Heidenthum 4 Mos. 15, 32 ff 4 Mos. 36, 1 ff '» Vgl. 3 Mos. 17, 3 ff. 5 Mos. 12, 15. 20 ff.