Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1871)
- Date
- 1871-11-28
- Page
- Seite 962 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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962 gierurig Hierselbst eine entsprechende Abänderung des Gebetes. Das ist geschehen und den Gemeinden steht es nach wie vor frei, das Gebet hebräisch oder deutsch verrichten zu lassen. Das ist der Hergang der Sache, das Factische. Man sieht wiederum, was übrigens längst bekannt ist, wie cs diesen Leuten nur darum zu thun ist, Lärm zu machen, sich und ihre Gesetzestreue auszuposaunen und die Gemeinden in Verwirrung zu bringen. Anstatt einfach vorauszusetzen, daß die frühere Bestimmung, weil nicht aufgehoben, fortbestehe, das Gebet also hebräisch verrichtet werden kann oder höchstens an zu fragen, wie es bezüglich der Sprache deö Gebetes zu halten sei, giebt man sich das Ansehen, die Schutzwehr des Judcnthums zu sein, und prunkt mit einem heiligen Eifer, obgleich gar kein Anlaß dazu vorhanden ist. Das ist die Demuth dieser frommen Leute.*) Neuwied am Rhein, 16. Nov. (Privatm.) Die in der Verfassung ausgesprochene Rechtsgleichheit verwirklicht sich doch nach und nach im Leben, wenn auch nur schrittweise. Die bürgerliche C«-'?!!schaft, welche die in ihrer Mitte sich bildenden Rechtsverhältnisse zu ordnen zunächst das Bedürfniß hat, ist es zumeist, welche die Ausführung dieses Thcils der Verfassung veranlaßt. Das Leben fordert, und die am Ruder sitzenden noch widerstrebenden Herren müssen schließlich diesen Forderungen gerecht werden, mögen sie sich auch noch so lange dagegen sträuben. Folgendes als Beweis. Der Vorstand unserer Synaaogengemeinde hatte dem Euratorium der hiesigen höheren Bürgerschule, welche gegenwärtig von 23 Schülern jüdischer Confession besucht wird, ein Gesuch um Ertheilung des Religionsunterrichtes auch an die jüdischen Schüler die¬ *) Unser gesch. Eorresp. vergißt noch ein Moment, nämlich den Na ch ah m un g s t r i e b. Bekanntlich versammelten sich die deutschen Bischöfe wiederholt: warum sollen dies nicht auch diese Zionswächter thun? Der Unterschied liegt nur in der Bedeutung der Gegenstände: dort handelt cs um weltgestaltende Principien, hier ob das Gebet für den Kaiser hebräisch oder deutsch abgehalten werden soll! Uebrigens sind dies dieselben Leute, welche in Berlin petitioniren, die jüdischen Gemeinden völlig autonom zu machen, in Fulda aber die Regierung angchen, die Gemeinden um die kleinste innere Angelegenheit zu maßregeln. Redaction. ser Anstalt cingcreicht. Das Euratorium erklärte sich sofort für die Gewährung des Gesuchs, und die Stadtverordnetenversammlung bewilligte hierauf einstimmig dem Lehrer unserer Gemeinde, welcher zur Ertheilung des Religiousunterrichts sich bereit erklärt hatte, das entsprechende Gehalt. Die Königliche Regierung zu Eoblenz genehmigte die von dem Euratorium und der Stadtverordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse, jedoch mit der Beschränkung, daß erwähnter Religionsunterricht nicht in dem Stundenpläne verzeichnet und das Gehalt des Lehrers nicht in dem Schuletat aufgeführt werden solle. Letztere Beschränkung ist insoweit bedeutungslos, als überhaupt die Stadtcasse alljährlich starke Zuschüsse dieser städtischen Unterrichtsanstalt zu machen hat, und der Regierungsbescheid dadurch paralysirt wird, daß die Stadtcasse das Gehalt des Lehrers direct an Letzteren auszahlr. Trotz alledem wird der Vorstand unserer Gemeinde wegen dieser Rechtsungleichheit im Principe an geeigneter Stelle Beschwerde führen, obgleich thatsächlich in liberalster Weise seinem gestellten Gesuche durch die vorgenannten st ä d t i s ch e n C o l l eg ie n Genüge geschehen ist. Vorigen Dienstag hat der Lehrer unserer Gemeinde, Herr Rosenfeld, tu Gegenwart des Vorstandes der Synagogengemeinde mit einer feierlichen Ansprache an die Schüler den Religionsunterricht in der gedachten Anstalt eröffnet. Leipzig, 10. Nov. Ein am hiesigen Bezirksgerichte angestellter Referendar jüdischer Confession hatte gegen die hier zu Lande noch bestehende Beschränkung, daß jüdische Richter den Bekenner» des christlichen Glaubens den Eid nicht abnehmen dürfen, beim königlich sächsischen Justizministerium Verwahrung eingelegt, unter Berufung auf das Rcichsgesetz vom 3. Juli 1869, welches alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen aufhebt. Daß eine Beschränkung, wie die in Rede stehende, für den betreffenden Richter unter Umständen sehr hemmend und peinlich werden kann, wird jeder zugeben, der irgend einen Begriff von der richterlichen Praxis har. Sie ist um so drückender, als cs umgekehrt Richtern christlicher Confessioit nicht verwehrt ist, jüdische Parteien zu vereiden, was denn auch häufig genug vorkommt. Trotzdem hat das Justizministerium dahin entschieden, daß es bei dieser Beschränkung auch fernerhin zu verbleiben habe.