Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 47 (21.11.1871)
- Date
- 1871-11-21
- Page
- Seite 939 (sequence 5)
- Language
- German
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939 eines Gliedes mit der Freiheit des Sklaven bestraft wurde, daß ferner der Sklave am Sabbath und an allen Festtagen völligen Antheil hatte und sich stets loskaufen konnte. Innerhalb der Nation aber wurde die Sklaverei dadurch aufgehoben, daß sie in eine sechsjährige Vermiethung umgewandelt wurde, das Iobeljahr sofort frei machte, ebenso der Tod des Herrn; eine israelitische Frau aber konnte in dieses Verhältniß nicht eintreten (vgl. 5 Mos. 15, 18.). — Wie weit hingegen das Eigenthumsrecht nach allen Seiten ausgearbeitet wurde, brauchen wir hier nur anzudeuten. Giebt doch die sinaitische Gesetzgebung Vorschriften selbst über die Behandlung des Gefundenen. Der Tod oder der Verlust der Freiheit auf den Diebstahl wurde beseitigt. Je nach den Umstanden wurde der einfache Ersatz des Gestohlenen oder mit einem Fünftel Aufgeld oder die zwei-, vier- oder fünfsältige Erstattung vorgeschrieben. Nur auf den Raub und Verkauf eines Menschen war der Tod gesetzt, und bei, einem Einbruch in der Nacht die Tödtung des Diebes nicht als Blutschuld erachtet. Konnte der Dieb das Gestohlene nicht nach Vorschrift erstatten, so wurde er, jedoch nur vom Gerichte, nach dem oben bezeichneten Maße, also höchstens aus sechs Jahre verkauft und von dem Erlös der Ersatz geleistet. — Hinsichtlich des Mordes hatte man, wie schon gezeigt, ein Gesetz, das einfach aufdie Tödtung eines Menschen die Todesstrafe setzte, und als Sitte die Blutrache. Beiden wurde in der sinaitischen Gesetzgebung das Princip substituirt, daß nur die vorsätzliche Tödtung die Todesstrafe nach sich ziehe, und daß die Beurtheilung, ob vorsätzlich oder nicht, dem Gerichte zustehe. Das Gewohnheitsrecht, das alles dies nicht kannte, nöthigte zu der Einrichtung, daß jeder Mörder nach der nächsten der sechs Freistädte im Lande, welche ziemlich gleich von einander entfernt waren und zu denen die Wege in gutem Stande erhalten werden mußten, zu fliehen hatte, wo er so lange unverletzlich war, bis das Gericht über die Qualität seiner That das Urtheil gefällt, im Falle der Unvorsätzlichkeit bis zum Tode des hohen Priesters verblieb und dann frei ausging, im Falle der Vorsätzlichkeit an den Bluträcher ausgeliefert wurde. Diese zeitweise Jnternirung in der Freistadt war also eine prophylaktische Einrichtung, durch welche der nnvorsätzliche Mörder geschützt war, doch aber eine gewisie Strafe erlitt, die zur Vorsicht ermahnte. Die Gesetze über anderweitige Verletzungen des Körpers haben wir hier nicht in Betracht zu ziehen. — Was das Gastrecht in dem früheren Gewohnheitsrechte war, überließ daS Gesetz dem Einzelnen als Sitte und Brauch. Dagegen constituirte es ein Fremdenrecht, das, ausgehend von dem Principe der Gleichberechtigung, für den Fremdling besondere Beneficien gleichwie für die Wittwen, Waisen und Dürftigen des Landes seststellte. — Was die Verfassung betrifft, so schied, zwar nicht nach den Personen, doch dem Geiste nach das Gesetz die richterlichen und die Verwaltungsfunctionen, stellte für die ersteren eine Reihe von Vorschriften auf, während für die letzteren nur im Falle des Königthums beschränkende Bestimmungen normirt wurden. Für alle Aemter aber wurde dem Volke die freie Wahl der Beamten Vorbehalten (5 Mos. 1, 13.). Die Stammeseintheilung wurde aufrecht erhalten und der Vertheilung des Landes so bestimmt zu Grunde gelegt, daß Erbtöchter nicht außerhalb ihres väterlichen Stammes heirathen sollten. Eine weitere Organisation wurde versucht, indem je drei Stämme zu einem Lager verbunden wurden, was jedoch nur vorübergehend Bestand hatte. Hingegen wurde der Stamm Levi von den übrigen zwölf außgeschieden, um als Priester, Richter und Lehrer durch die ganze Nation zerstreut und gewissermaßen als ein nationales Band gedacht zu werden. Das Vorhandensein einer Centralgewalt hörte mit dem Tode Jvsua's auf und konnte erst mit dem Königthume wieder eintreten. Diese kurze Vergleichung zeigt hinlänglich, wie schwach entwickelt das vorsinaitische Gewohnheitsrecht war, und daß es sich zu der sinaitischen Gesetzgebung nicht anders verhielt, als es mit dem Ritualgesetze stand. In jenem das Gesetz der Beschneidung und hie und da die Errichtung eines Altars, daß Darbringen eines OpferS und „das Anrufen des Namens Gottes", in dieser ein wohlgebautes, symbolisch ausgeführteS und geschmücktes Heiligthum mit sorgfältig geordnetem Ritus, mit Sabbath und Fest. Schwerlich kann man jenem einen besonderen Werth und eine mächtige Beeinflussung betreffs der sinaitischen Gesetzgebung beilegen, wenn auch einige Anlehnungen und Vorbereitungen darin zu sinden sind. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 10. November. (Privatmitth.) In unserer Gemeinde herrscht seit einiger Zeit eine völlige Windstille, und es wäre höchstens mitzutheilen, daß