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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-11-21 · Heft 47 (21.11.1871) · p. Seite 938

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 47 (21.11.1871)
Date
1871-11-21
Page
Seite 938 (sequence 4)
Language
German
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938 welche durch keine geschichtliche Fiction oder logische Rubricirung ausgefüllt werden kann, und endlich betont werden, daß die neue, mit dem Namen der Tradition belegte Nechtsentwickelung doch erst nach der Wiedererweckung des pentateuchischen Gesetzes im Geiste und Leben des jüdischen Volkes durch Esra und die Sopherim begonnen wurde und sich durchaus an das pentateuchische Gesetz anknüpfte. Die stnaitische Gesetzgebung, um unsere Ansicht kurzweg auszusprechen, hat den für alle Zeiten geltenden Vorzug, daß sie die Rechtsprincipien zuerst aussprach, theils wörtlich, theils in Specialgesetzen verkörpert, und, sich an diese Principien haltend, das Specialgesetz, soweit dies nach der Lage der Tinge möglich war, lebendig gestaltete. So bewunderungswürdig auch die Entwickelung des talmudischen und rabbinischen Rechtes in vielen Momenten ist, mit welchem Scharfsinn und mit welcher Gewissenhaftigkeit dieselbe auch fortgebaut und in manchen Partien zu einem mustergültigen Ganzen ausgestaltet wurde: so fehlt ihr doch das principielle Leben, da die Casuistik in ihr den vorwiegenden Impuls ausmachte, sie auf diesem Wege die mannigfaltigsten Jnterpretationsmittel in wachsender Maste anwendete, und auf diese Weise zwar eine zusammenhängende Verästelung, aber kein principielles und systematisches Ganzes hervorbrachte, sich vielmehr sehr weit von den zu Grunde liegenden Rechtsprincipien entfernte. Diejenigen,, welche neuerdings und zwar mit schönen Erfolgen und zu anerkennungswerthem Verdienste dieses Recht nach seinen einzelnen Partien bearbeiten, fühlen dies selbst; denn.um zu einer wistenschaftlichen und systematischen Behandlung zu gelangen, müsten sie zu Schema, Definitionen und Principien anderer Rechtssysteme ihre Zuflucht nehmen, um von diesen her das große aufgehäuste Material des jüdischen Rechts systematisch klar zu legen und in überschaulichen Zusammenhang zu bringen. Die talmudische und rabbinische Rechtssphäre ist daher als längst abgeschlossen zu betrachten, und wenn wir in unserer Zeit die Rechtsprincipien von Neuem zu discutiren und namentlich vom jüdischen, d. h. vom religiösen Standpuncte aus zu erörtern haben, so müsten wir züm pentateuchischen Gesetze zurückgreifen, nicht etwa blos aus religiöser Pietät und Ueberzeugung, sondern weil wir hier die wahren Principien des Rechts wirklich finden.' Kehren wir nun zu unserem Gegenstände zurück. Es kann hier nicht unser Zweck sein, auch nur in Umristen die sinaitische Gesetzgebung zu schildern; vielmehr beschränken wir uns, den von uns angeführten Zügen des vorfinaitischen Gewohnheitsrechtes gegenüber dieselben aus der sinaitischen Gesetzgebung anzudeuten. Das Institut der Ehe war vorhanden, der Ehebruch mit dem Feuertode bedroht, Eheverbote nur hinsichtlich der Schwester und Tochter bestehend. Aber wie wenig dadurch das Volksleben nicht blos. vor den gröbsten Ausschreitungen, sondern auch vor völliger Entartung geschützt war, zeigen uns nicht allein anderweitige Nachrichten über die vorderasiatischen Völker, sondern auch die von der sinaitischen Gesetzgebung noch für nothwendig erachteten ausdrücklichen Verbote gegen die unnatürlichen Laster, und die Energie der Sprache, mit welcher die kanaanitischen Völker gerade wegen dieser Entartung verurtheilt und die Ursachen ihres Untergangs darin gesunden werden. Die Ehe wird darum durch ein sehr detaillirtes Keuschheitsgesetz, durch Eheverbote, die aus einem, der Natur entlehnten Principe stammen*) und durch Vorschriften geschützt, welche die willkürliche Entlastung und Wiederaufnahme der Ehefrau beschranken sollten, indem sie eine officielle Scheidung mit Motiv und bestimmten Formalitäten einführten. Der Zwangssitte der Leviratsehe wurde die Spitze abgebrochen durch die Freiheit der Entschließung, die dem Schwager Vorbehalten blieb. — Der schwankenden Sitte, die dem Vater bei seinem Tode völlige Freiheit hinsichtlich der Hinterlastenschaft ließ, wurde das ganz entgegengesetzte Princip des unbedingten Erbrechts gegenüber gestellt und zwar so, daß jeder Sohn einen gleichen Theil, nur der Erstgeborene zwei Theile der Hinterlaflenschast erhalten mußte. Es war hiermit einer traurigen Wirkung der Vielweiberei ausdrücklich entgegengetreten, daß nämlich die Söhne nach der Gunst, in welcher ihre Mütter bei dem Vater standen, bei dem Erbe betheiligt wurden. Die Töchter blieben erbrechtslos, sobald Söhne vorhanden waren, was vom Standpuncte des ackerbauenden Volkes beurtheilt werden muß. — Eine große Umwandlung fand hinsichtlich des Sklaventhums statt. Dieses war eine Institution, die im gesummten Alterthume zu beseitigen unmöglich war. Sie verblieb daher auch hinsichtlich der aus dem Auslande gekommenen Sklaven, jedoch so, daß dem Herrn das Strafrecht außerordentlich beschränkt, die Tödtung streng geahndet (nach der Trad. durch Hinrichtung mit dem. Schwerte), die Verletzung 622 ff. S. darüber unser Bibelwerk Bd.I Aufl. 2 S.

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