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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-11-21 · Heft 47 (21.11.1871) · p. Seite 937

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 47 (21.11.1871)
Date
1871-11-21
Page
Seite 937 (sequence 3)
Language
German
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937 Details, um die Beschaffenheit und den Charakter desselben jbeurtheilen zu können. Wenn aber eine Gesetzgebung mitten in solche Gewohnheitsrechte hineintritt, so kann sie nicht anders ats mit diesen rechnen, die im Volke am tiefsten gewurzelten Rechtsinstitutionen in sich aufnehmen, und wo sie dieselben nicht zu beseitigen vermag, obschon ihr eigenes Wesen es forderte, sie modificiren, umgestalten, ihre Beseitigung vorbereiten. Dies finden wir auch in der stnaitischen Gesetzgebung wieder. Wer aber nun vorurtheilslos einen vergleichenden Blick auf die von uns gezeichneten Gewohnheitsrechte und auf die sinaitische Gesetzgebung wirft, dem wird der gewaltige Unterschied im Ganzen und im Detail nicht zweifelhaft sein, der zwischen beiden obwaltet. Allerdings hat die sinaitische Gesetzgebung auch die Fixirung und Ergänzung der Gewohnheitsrechte vollzogen, und mußte dies von vornherein, da sie doch den Boden bildeten, auf welchem sie sich ausbaute. Aber selbst diese Fixirung und Ergänzung geschieht in so ausgedehntem Maße und mit so tief greifender principieller und detaillirter Umgestaltung, die geringen Ansätze werden zu so kräftigen und weit reichenden Zweigen groß gezogen, unscheinbare Keime zu Stamm und Aesten entfaltet, das Schwankende entschieden , das Dunkle gelichtet, daß kaum noch von Fixirung und Ergänzung gesprochen werden kann. Allerdings entsteht ein Gewohnheitsrecht auch aus einer im Volke lebendigen Anschauung, und eine gewisse Geistesrichtung wird zwischen den einzelnen Erzeugnissen desselben auch einen gewissen Zusammenhang unbewußt Herstellen. Allein sehr weit entfernt ist dies doch davon, wenn eine Gesetzgebung mit Klarheit und Sicherheit bestimmte Principien fundamental niederlegt, sie in Specialgesetzen verkörpert, diese nach der Lage der Dinge und den Verhältnissen der Zeit mit mehr oder weniger Vollständigkeit systematisch und consequent durchführt und so ein großes Ganzes schafft, welches dauernd dem Rechtsleben des Volkes und der staatlichen Gesellschaft zur Basis dient, ihm eine entschiedene Richtung giebt und zugleich den Rahmen gewährt, innerhalb dessen die Weilerentwickelung des Rechts vorsichzugehen und neue Lebensverhältniffe ihren Anhalt zu finden vermögen. Es liegt hierin von selbst, daß diese Gesetzgebung weit über den Kreis des vorhergegangenen Gewohnheitsrechtes hinauSgehen und nicht geringe neue Rechtßschöpfungen, die in den Gewohnheitsrechten noch nicht einmal an gedeutet waren, sondern so weit die Objecte sich schon abspielten, der Einsicht und Willkür der Individuen überlassen waren, Hervorbringen muß. Daß dies auch in der sinaitischen Gesetzgebung der Fall war, wird Keinem entgehen, mußte aber für sie eine besondere Rothwendigkeit sein, da sie von dem Bewußtsein auSging, bei ihrem Volke ganz neue Zustände vorbereiten und ins Auge fassen zu müssen, da es aus der ägyptischen Knechtschaft und dem nomadischen Wüstenleben in den Besitz eines Landes, fester Ansiedelungen, ausgedehnten LandbaueS treten und jetzt erst ein wirkliches Nationalleben beginnen sollte. Wir haben dies mit einigem Nachdruck auseinandersetzen wollen, nicht ohne bestimmte Absicht. Es scheint nämlich, als ob sich gegenwärtig in der Behandlung dessen, was man traditionelles Recht nennt, nämlich des talmudischen und rabbinischen, im Vergleich zu dem schriftlichen, d. i. dem pentateuchischen Gesetze, eine eigenthümliche Tendenz geltend machen wolle. So wie man eine lange Zeit hindurch dieses talmudische Recht dem pentateuchischen gegenüber, wie überhaupt den Talmud der h. Schrift gegenüber, mit einer gewissen Mißachtung, ja mit Hohn und Spott behandelte: so will man jetzt ebenso ungerechtfertigt das traditionelle Recht über das pentateuchische erheben und ihm einen außergewöhnlichen Werth beilegen, gegen den das pentateuchische Gesetz völlig zurücktreten soll. Und um dieses zu erreichen, schwärmt man von einem großartigen Gewohnheitsrechte, das der sinaitischen Gesetzgebung vorangegangen, und bei dem daher diese nur die Rolle der Fixirung und Ergänzung gespielt haben soll. Diese Tendenz spricht sich nicht so klar und unumwunden aus, wie wir es eben gethan, sie spielt nur unter der Decke. Denn sie geht von solchen Männern aus, welche sonst daS Dogma der göttlichen Offenbarung energisch bekennen, so daß ihr offenbares Bekenntniß und ihre wirkliche Tendenz an einem inneren Zwiespalte leiden, den sie entweder nicht sehen oder nicht sehen wollen. Das der sinaitischen Gesetzgebung voraufgegangene Gewohnheitsrecht und die derselben nachgesolgte traditionelle Rechtsentwickelung bilden für sie ein so überwiegendes und zusammenhängendes Ganzes, daß die sinaitische Gesetzgebung in deren Mitte zur Unbedeutendheit herabsinkt. Dieser Tendenz gegenüber muß die Vorstellung von dem wahren Gehalte, von dem factischen Zustande des der sinaitischen Gesetzgebung vorangegaugenen Gewohnheitsrechtes berichtigt und auf ihr wirkliches Maß zurückgeführt, dann immer wieder auf die große Unterbrechung und Lücke bis zur Zeit Esra's und nach Esra hingewiesen werden, 47»

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