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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-11-14 · Heft 46 (14.11.1871) · p. Seite 921

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 46 (14.11.1871)
Date
1871-11-14
Page
Seite 921 (sequence 7)
Language
German
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921 pädagogischen Notwendigkeit der Zulässigkeit des confessionellen.Religionsunterrichts auch an den höheren Lehranstalten eine Meinung haben, welche man will, man wird doch zugeben müssen, daß so lange den christlichen Schülern das Recht auf confessionellen Religionsunterricht zusicht und die Pflicht an demselben Theil zu nehmen, ihnen obliegt, so lange auch den jüdischen Schülern dasselbe Recht gebührt und dieselbe Pflicht auferlegt werden muß. Aber gerade das wird von Herrn v. Mühler auch nach Erlaß jenes Rcichsgesctzes consequent bestritten. Ich will es nicht besonders urgir^n, daß es in unserer Provinz eine Anzahl von Gymnasien und Rcalschulen giebt, an denen die Zahl der jüdischen Schülergrößer ist als die der katholischen, und daß gleichwohl nur für jene, nicht aber für diese ein obligatorischer Religionsunterricht eingerichtet ist; denn meines Wissens ist von der Provinz Preußen aus bisher noch keine Beschwerde über diese ungleiche Berücksichtigung bei dem NnierrichtSministcr eingelaufen. Anders dagegen steht es in der benachbarten Provinz Posen. Aus dieser liegen mir gegenwärtig drei Fälle vor, in welchen die wohlbegründcten Ansprüche der jüdischen Gemeinden gänzlich zurückgcwiesen sind. In Inowracta w hat die jüdische Gemeinde bei Einrichtung des städtischen Gymnasiums sich zu einem besonderen Zuschüsse unter der Bedingung verpflichtet, daß jeder confessionelle Unterschied bei dem Gymnasium wegfalle, also auch den jüdischen Schülern ein besonderer Religionsunterricht ertheilt werden solle. Selbstverständlich wurde von Seiten des städtischen Patronats diese Bedingung vollständig erfüllt. Kaum aber war das Gymnasium königlich geworden, so wurde auch, der jüdische Religionsunterricht „so gut wie inhibirt." Die Beschwerden der jüdischen Gemeinde blieben von Seiten der Regierung unberücksichtigt. Die Stadtverordneten dagegen erkannten dieselben als wohlbcgründe't an und beschlossen derngemäß, daß von dem zur Erhaltung des Gymnasiums Seitens der Stadt zu leistenden jährlichen Zuschüsse ein angemessener Betrag zurückgehalten werden solle, b i s d i e St a a t s b e h ö rd e das frühere Berhältniß hinsichtlich des jüdischen Religionsunterrichts wicderhergest e llt haben würde. So lag die Sache gegen Ende des Jahres 1870, und ich habe nicht gehört, daß dieselbe seitdem eine andere geworden wäre. Ferner war an dem Gymnasium zu Gnesen, so lange dasselbe städtisch war, der dortige Rabbiner mit einem jährlichen Gehalt von 80 Thalern als Religionslehrer angestellt. Diese Anstellung eben wurde ihm gekündigt, nachdeut das Gymnasium königlich geworden war; und doch hieß es im Ucbernahmcvcrtrage ausdrücklich, „daß die Gesammtheit derjenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche bisher der Stadtgemcinde in Gnesen in Betreff des Gymnasiums zustanden, resp. oblagen, aus den Staat übergehen." Äa bei Uebergabe desselben war dem Rabbiner von Seiten des damaligen Provinzialschulraths ausdrücklich erklärt worden, daß er in seiner Stellung am Gymnasium auch ferner verbleiben werde. Alle Beschwerden gegen dieses dem Reichsgesctze, der preußischen Verfassung und sogar einem ausdrücklichen Vertrage widersprechende Verfahren sind vergebens gewesen. Es bleibt den Betreffenden in Gnesen wie in Jnowraclaw nichts mehr übrig als sich an das Abgeordnetenhaus und, wenn auch das vergeblich sein sollte, an den Reichstag zu wenden. — Dieselben Schritte sind bereits in Schneidemühl beschlossen und vorbereitet. Auch diese Stadt hat auf ihre Kosten ein Gymnasium errichtet; sie hatte demselben urkundlich den Charakter nicht etwa eines christlichen Simultangymnasiums, sondern eines Simultangymnasiums in dem Sinne beigelegt, daß evangelische, katholische und jüdische Lehrer ohne Unterschied sollten angestellt werden können, daß für den Religionsunterricht aller drei Confessionen gleichmäßig gesorgt werden und daß außer an den allgemeinen christlichen Festtagen auch an 7 specifisch katholischen und 3 jüdischen der Unterricht ausfallen sollte. Doch schon ehe das Gymnasium königlich wurde, verbot der Minister den Ausfall des Unterrichtes an den jüdischen Festtagen, und als es königlich wurde, strich er auch das Gehalt des jüdischen Religionslehrers und duldete nicht, daß der auf Kosten der Stadt auch fernerhin ertheilte jüdische Religionsunterricht als ein obligatorischer und integrirender Theil des Unterrichtsplanes behandelt wurde. Abgesehen von allem klebrigen ist der die Beschwerde des Synagogenvereins zurückweisende Bescheid dev Ministers vom 16. November 1870 in Betreff seiner Begründung vollkommen unverständlich, denn der Minister, der nur noch im Jahre 1868 durch seinen Commiffarins dem Abgcordnetcnhause hatte erklären lassen, daß er das Judengesetz vom 23. Juli 1817 nicht mehr als zu Recht bestehend betrachte, behauptet am 16. Novem-

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