Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-11-14 · Heft 46 (14.11.1871) · p. Seite 919

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 46 (14.11.1871)
Date
1871-11-14
Page
Seite 919 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226798-3226845--30034-3252900
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

919 Mord eines Menschen als Gotteögesetz festgestcllt*) (9,5. 6.). Der vom sinaitischen Gesetze so sorgfältig gemachte Unterschied zwischen unvorsätzlichem und vorsätzlichem Morde ist hier nirgends durchsichtig, und wir brauchen wohl kaum hivzuzusügen, daß die Blutrache, sowie die Verpflichtung des nächsten Verwandten, den Tod zu rächen (Goel) in diesen Zeiten Sitte und Gesetz waren. Hervorzuheben ist noch das Gastrecht, das in unbeschränkter Weise ausgeübt ward. Dieses verpflichtete nicht nur, den Fremdling mit Zuvorkommenheit zu sich einzuladen und zu bewirthen, sondern auch, sobald eres angenommen, sein und der Seinigen Leben zu seinem Schutze einzusetzen (19, 8.). Was die Verfassung betrifft, so begegnen wir überall Königen mit absoluter Gewalt. Nicht so bei den Israeliten, wie es sich bei ihrer Lage in Aegypten von selbst versteht. Bei ihnen bestand die Stammeseintheilung und haben wir im Segen Jakobs (Cap. 49) gleichsam die Constitutionsacte derselben. Doch wurde diese durch Jakob selbst dahin verändert, daß die beiden Söhne Josephs zwei Stamme bildeten, so daß es bis zur sinaitischen Gesetzgebung dreizehn Stämme gab. Die Stämme wurden durch Aelteste verwaltet und bei Gesammtverhandlungen vertreten (2 Mos. 4, 29. 12, 21.). Das ist es was die Berichte der Herligen Schrift von dem vorsinaitischen Rechte als Gewohnheitsrecht andeuten, wobei wir das gottesdienstliche übergangen haben. Sehen wir nun, in welchem Berhältniß die sinaitische Gesetzgebung hierzu steht. *j Bekanntlich findet die Tradition (Sanhedr. 56) sieben Gesetzesvorschriften in den Versen 4—fi des Cap. 9. Allein dieser Interpretation können wir hier, da wir es einfach mit den Worten der h. Schrift zu thun haben, nicht folgen. Nach diesen handelt es sich hier nur um den Schutz des Lebens und zwar in Bezug auf das Thier, daß von einem noch lebenden Thiere sowie dessen Blut nicht gegessen werden solle, in Bezug auf den Menschen die Tödtung eines solchen sowohl an einem Thiere als an einem Menschen durch das Wiedervergießen von dessen Blut gestraft werden soll. (Schluß folgt.» Liierarischer Wochenbericht. Bonn, 1. November. „Gott und Seele nach jüdischer Lehre, von... Dr. Levin , Prediger zu Zürich. Zürich, 1871." Diese Schrift sucht eine Vermittelung zwischen Religion und Philosophie insofern anzustreben, als sie einer jeden von diesen beiden die besondere Aufgabe bestimmt. In der positiven Religion tritt das schon apodiktisch auf, was die Philosophie immer von neuem erst darzustellen sucht. Die Religion geht von dem Gottesbegriff aus und zeigt seinen Zusammenhang mit der irdischen und geistigen Welt; die Philosophie hat erst Gott zu suchen und dann die Idee, den Begriff von ihm zu bestimmen. Während deshalb die Philosophie auf dem Denken beruht, hat die Religion eine rein psychologische Grundlage: den eingeborenen Gotteöbegriff, dessen ursprüngliches Vorhandensein im menschlichen Geiste die Erfahrung an uns selbst und die Geschichte erweisen; diese Gottesidee entsteht, indem wir an der Grenze unseres Denkens etwas Ewiges und Unendliches ahnen. Ohne die Hülfe der Religion, auf rein philosophischem Wege kommt der Mensch entweder zur Aufhebung des Unterschiedes zwischen Geist und Materie, oder zu einem unheilbaren Dualismus, der Geist unv Materie als ewig neben einander bestehend setzt. Nur. die Religion kann hier helfen: sie giebt in ihren ewig gültigen psychologisch richtigen und deshalb axiomatischen Lchren zugleich Grundlage und Ziel unseres abstracten Denkens, während die Philosophie innerhalb jener Grenzen die Entwickelung dieses Denkens bleibt. Diese Sätze werden sowohl geschichtlich als logisch in nicht ganz neuer , aber klarer und scharfsinniger Weise von dem Herrn Verfasser entwickelt, und derjenige, der — wie Referent — die Nichtigkeit seiner Prämisse, nämlich der psychologisch sich ergebenden aromatischen Wahrheit der Gottesidee, zugiebt, wird sich überall befriedigt und überzeugt finden. In seinem objectiven Streben, eine Aussicht auf eine Religion zu finden, die eine Wellreligion werden könnte, mußte der Verfasser sich auf den geistigen Inhalt der jüdischen Religion beschränken; er fand, daß diese,, von allem Ceremoniellen und Nationalen befreit, die einzige der bestehenden Religionen ist, welche die Weltreligion abgeben könnte. — „Geschichte der Juden in Berlin, von Dr. Ludwig Geiger, Berlin, 1871." Dieses Werk verdankt seine Entstehung dem an Herrn Dr. L. Geiger ergangenen Austrage deS

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.