Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 46 (14.11.1871)
- Date
- 1871-11-14
- Page
- Seite 918 (sequence 4)
- Language
- German
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918 Sejonbete Treue und Wirksamkeit für die GotteSlehre nicht zu erwarten war. Das Institut der Sklaverei war ein allgemeines und bestand in den Sklaven ein großer Theil des Eigenthmns. Die Sklaven wurden entweder im Kriege gefangen, oder durch Geld erkauft, oder im Hause geboren. Im ersten Falle war es das Recht dessen, der die Kriegsgefangenen wieder befreite, deren Gut zu behalten als Lohn für die wiedergewährte Freiheit <14, 21—24. 17, 23.). Die Sklaven waren unbedingt rechtlos, und dem Herrn stand auch das Strafrecht über die Sklaven in unbeschränkter Weise zu. So steht Abraham keinen Augenblick an, seine sämmtlichen Sklaven, die durch Geld erkauften wie die Hausgeborenen, zu beschneiden la. a. O.), und Potiphar wirft auf die Anklage feines Weibes den Joseph ins Gefängniß (30, 20.>. Es waltete übrigens die Gewohnheit vor, den Sklaven, der sich das volle Vertrauen seines Herrn gewonnen hatte, an die Spitze feines Hauswesens zu stellen und ihm mehr oder weniger die Verwaltung desselben zu übergeben. So sendet Abraham „seinen Knecht, den Aeltesten seines Hauses, den Aufseher' über Alles, was fein war" (24, 2), zu seinen Verwandten, um für seinen Sohn eine Frau zu holen (vgl. 15, 2); so erwirbt Joseph das Vertrauen des Potiphar, und dieser „bestellt ihn über sein Haus, und Alles was sein war, gab er in seine Hand" (39, 4 vgl. V. 22,. Das Eigenthumsrecht liegt in der h. Schrift von Beginn an ausgesprochen und vorausgesetzt vor. Wir glauben, daß in der Geschichte Abels und Kains der Kampf um die Begründung des Eigenthums, namentlich des Grund und Bodens angedeutet wird. Dies auseinanderzusetzcn würde uns aber hier zu weit führen. Das Eigenthum wird überall durch das eigene Schassen, durch die eigene Thätigkeit erworben, und mit Wohlgefallen wird der dadurch wachsende Reichthum der Einzelnen betont. Daß frühzeitig auch durch Kauf vermittelst Metalls Eigenthum erworben wird, zeigt uns der Ankauf der Höhle Machpelah durch Abraham (23, 13 ff.). Die Respectirung des Eigenthums wird auch durch Vertrag und Bündniß gesichert (21, 22 ff. 25, 26 ff.). Ein vielfach streitiger Punct (s. die a. St.) waren in der älteren Zeit die Wafferbrunnen, welche dem gehörten, der sie gegraben hatte, so daß nur mit ihrer Erlaubniß Waffer daraus geschöpft werden durfte, wie denn bisweilen die Hirten mit ihren Heerden am Brunnen warten, bis die Heerden des Besitzers angekommen und getränkt worden, wahrscheinlich damit für viese da- Waffer nicht getrübt oder gar erschöpft würde (29, 8 ff.). Die Brunnen wurden nun bisweilen gewaltthätig in Besitz genommen und dann erst ihr Eigenthum durch Vertrag gesichert. Auch die Bürgschaft war Sitte (43, 9), sowie durch irgend ein Pfand die Bürgschaft für die Erfüllung eines Versprechens oder einer Verpflichtung zu sichern (38, 17 ff.). Was Jemandem an vertraut war, mußte er, wenn es beschädigt oder gestohlen worden, ersetzen; so der Hirt zerrissenes oder gestohlenes Vieh, wobei nicht eimnal bei Tage oder bei Nacht Gestohlenes einen Unterschied machte (31, 39). Bemerkenswerth sind zwei Stellen, die über Diebstahl handeln. Laban beschuldigt den Jakob, ihm bei seinem heimlichen Abzüge seine Theraphim lGötzenbilder) gestohlen zu haben. Da antwortete Jakob: „Bei wem du findest deine Götter, der lebe nicht!" (31, 32). Als der Hausverwalter Josephs den Söhnen Jakobs nacheilt, * um ihnen den vermeintlich gestohlenen silbernen Becher seines Herrn wieder abzunehmen, da sprechen sie: „Bei wem er gefunden wird unter deinen Knechten, der sterbe! und auch wir wollen Sklaven werden meinem Herrn." Jener aber antwortet: „Bei wem er gefunden wird, werde mir Sklave, ihr aber sollt schulvfrei sein." Hierbei bleibt auch Joseph, und Judah erbittet sich nur die Gnade, statt des Benjamin, bei dem der Becher gefunden worden, als Sklave zurückbehalten zu werden (44, 9. 10. 17. 33.). Es geht hieraus hervor, daß der Diebstahl mit dem Verluste der Freiheit, bisweilen aber auch mit dem Tooe bestraft wurde. Wenn das Eigenthumsrecht wie selbstverständlich vorausgesetzt war, so wird dagegen die Heiligkeit des Lebens von Anfang an durch ein von Gott ausgehendes Gesetz, das den Mörder eines Menschen mit dem Tode bestraft haben will, ausdrücklich geschützt. Bemerkenswerth ist, daß der erste Mord, von welchem berichtet wird, noch dazu ein Brudermord, nur Psychologisch behandelt wird. Anerkannt wird, daß die Strafe des Todes vollzogen werden sollte und Jedermann berechtigt sei, diese an dem Mörder zu vollstrecken. Es wird hier schon das Motiv der Strafe: die Vergeltung, die Ausgleichung des geschehenen Frevels durch die dem Verbrechen gleiche Strafe, (also noch nicht die AbschreckungStheorie) angedeutet (4, io. 11.). Dennoch trifft den Mörder nur die Strafe der ruhelosen Flucht, also lediglich die seelische Strafe. Dagegen wird nach dem Ende der großen Fluth die Strafe des Todes auf de»