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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-11-14 · Heft 46 (14.11.1871) · p. Seite 916

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 46 (14.11.1871)
Date
1871-11-14
Page
Seite 916 (sequence 2)
Language
German
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916 daß ein solches auS den Verhältnissen der Volksglieder unter einander hervor gehendes Gewohnheitsrecht, namentlich in einer Zeit, wo die Nation mehr aus Volkselementen, als in irgend einem organisirten Volksganzen besteht, noch überaus schwankend, willkürlich, den Eingebungen des Moments und den Leidenschaften unterworfen, den Einflüssen von Außen und der Zwingherrschaft preisgegeben ist. Man fragt sich daher: ist die eintretende Gesetzgebung nur eine Fixirung und eine Ergänzung, oder eine zum großen Theile auf bestimmten Principien beruhende Umgestaltung des Gewohnheitsrechtes , zum anderen Theile eine neue Schöpfung, welche das vorhandene Gewohnheitsrecht weit hinter sich läßt? Wer die Art der Einführung des sinaitischen Gesetzes betrachtet und die Weise, wie es ausgestellt wird, wer zugleich eben den Umstand erwägt, daß das pentateuchische Gesetz bei dem Volke ein Jahrtausend lang eine verhältnißmäßig geringe Beobachtung fand, der muß von vornherein der sinaitischen Gesetzgebung alle die Momente zugestehen, die wir in der obigen Frage betont haben, und kann sie nicht blos als Fixirung und Ergänzung des Gewohnheitsrechtes ansehen. Die Talmudisten selbst haben diese Frage erkannt und dadurch zu lösen gesucht, daß sie den Erzvätern bereits die Kenntniß aller Ge- und Verbote des sinaitischen Gesetzes und die Uebung derselben zuschrieben, so daß bei ihren Nachkommen bis zum Sinai das Gewohnheitsrecht sich auf dieser Grundlage entwickeln konnte. Doch alle diese Voraussetzungen geben keinen historischen Anhalt und sind subjectiver Meinung zu sehr unterworsen, um einer wistenschaftlichen Anschauung einen sicheren Anhalt zu geben. Jndeß wir sind auch nicht darauf beschränkt. Mögen auch die einzelnen Züge vorsinaitischer Gewohnheitsrechte in dem Theile des Pentateuchs, welcher die Zeit vor der stuaitischen Gesetzgebung bespricht, nicht sehr reichhaltig sein, so geben sie unS doch einige Kriterien, welche uns einen Einblick in das Derhältniß zur sinaitischen Gesetzgebung gestatten. Daß wir an ihnen wirklich historisches Material haben, geht daranS hervor, daß viele dieser charakteristischen Züge bei der Stabilität dcr orientalischen Volkszustände noch jetzt in den Sitten der astatischen Völker wiedergefunden werden; daß zweitens eine bis ins Detail gehende genaue Uebereinstimmung der im l. Buch Mose vorhandenen Angaben z. B. mit den ägyptischen Nachrichten nachgewiesen worden, wie. es zuletzt Ebers in seinem bekannten Werke gethan, was auch für die Nichtigkeit der anderen Zeichnungen spricht; und endlich drittens daß in der sinaitischen Gesetzgebung die bestimmteste Umwandelung und Beseitigung vorhandener Gewohnheitsrechte mehrfach gar nicht zu verkennen ist. Es wird daher von Nutzen sein, die Andeutungen der vorsmaitischen Rechtszustände, wie sie bis zur sinaitischen Gesetzgebung im Pentateuch zerstreut sind, zu sammeln und zu prüfen. Am reichsten auf diesem Gebiete sind die Mittheilungen über das Institut der Ehe. Daß die heilige Schrift als die Grundlage der Ehe die Monogamie ansieht, erhellt aus der Darstellung der Schöpfung des Weibes, vor welcher Gott spricht: „Ich will ihm eine ihm entsprechende Gehülstn machen" nxr), was Vers 18 und 20 betont wird, und aus den Worten Vers 23 und 24, die durchaus nur vom Standpuncte der Monogamie verständlich sind. Doch bald schon sehen wir den Lemech mit zwei Weibern versehen (1 Mos. 4, 23). Dahingegen hat Noach nur ein Weib und seine drei Söhne je ein Weib (7, '13>. -Abraham und Isaak haben nur ein Weib, wohingegen Jakob deren zwei und Esaw mehrere (28, 9). Später zeigt sich die Monogamie wieder vorherrschend bei den Israeliten, wie das Beispiel Josephs, AmramS und des Moses selbst erweist. Neben diesem eigentlichen ehelichen Verhältniß bildete sich aus dem Verhältniß der Sklaverei die Sitte der „Kebsweiber" heraus. Und innerhalb derselben die Eigenthümlichkeit, daß die Herrin selbst ihre Sklavin dem Manne zum Weibe gab und die von dieser geborenen Kinder als die ihrigen betrachtete. So gab Sarah dem Abraham die Hagar, Rahel dem Jakob die Bilha und Lea die Silpah, und beide betrachten die Söhne ihrer Mägde als ihre eigenen und geben ihnen in diesem Sinne Namen (30, 6 fs.). Jndeß werden auch ohne eine solche Veranlassung Kebsweiber genommen, wie z. B. Abraham nach dem Tode der Sarah thut (25, l.i. Das Verhältniß dieser Kebsweiber war immerhin ein eheliches (nach der Trad. ohne EhecoMract) und individualisirte sich wahrscheinlich; sie konnten aber jeder Zeit entlassen werden, wie z. B. Hagar auf Betrieb der Sarah, da jene sich gegen ihre Herrin übernommen und Jsmael über Isaak gespottet hatte. — Was die Stellung des Weibes betrifft, so zeigt die schon citirte Aeußerung der heiligen Schrift, daß das Weib die entsprechende Gehülstn des Mannes sein solle, daß der Ehe eine gewisse Rechtsgleichheit zu Grunde liegen sollte. Dabei wurde aber dem Manne die vorwiegende Stellung angewiesen, wie

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