Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 46 (14.11.1871)
- Date
- 1871-11-14
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3224737-3226798-3226845--30030-3252896- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
38. Jahrqimq, 4« A l l g e nt e i n c -eitung des «ms. Ein - unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse« Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Phitippson in Bonn. Leipzig, den 14. November 1871. Diese ,-zeiwnq erscheint wöchentlich einmal Dienstags, in 2 bis 2''2 Docken. Preis des Jahrgangs 1 Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig I Thlr. Jnicrat: werde» mit lPgr. für die Pctitzeile oder deren Naum berechnet. VIUe Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS-Expcditioncn nehmen Bestellungen an; der Haupt-Kxpedilion für beide Letztere hat sich daS Königl. Eächs. Haupl-ZeitungS-Bureau unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Das vorsincliiischc Recht. — Literarischer Wochenbericht: Bonn. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Ans der Provinz Posen, Berlin, Ans der Pfalz. Edcnkobcn (Pfalz!, Lyck, Erlangen. — Oc st erreichisch-Ungar isch e Monarchie: Prag. — Frankreich: Bonn. - E> r 0 s; - b r i t a n n i c n: London. — P ersten: Jspahan. — D c naufnrstenthn 111er: Bukarest. Feuilleton - Beilage: Freund und Feind. - Biblische Onelleniiachwcisurig einiger Zoroasterlcgcndcn. — „Rabbi Simon teil Jochai" und der siebenjährige Krieg. — ' Vermischtes. Leite v.*b e 2! r t i k e l. Bonn, 5. November. Das vorslnaitische Recht. Gewöhnlich befinirt man das traditionelle Gesetz (7,2 'iTw 7-,-nn) so, daß Moses nach der Verkündigung des pentateuchischen Gesetzes am Berge Sinai und auf den Wanderzügen durch die Wüste Erklärungen und Ergänzungen gegeben habe, welche nicht niedcrgeschrieben, sondern mündlich von Geschlecht zu Geschlecht überliefert werden sollten. Neuere jüdische Schriftsteller, z. B. auch Leopold Auerbach in seinem eben erschienenen Werke „Jüdisches Obligationenrecht," geben, ohne das obige Factum, daß weitere Interpretationen von Moses selbst herrühren, leugnen zu wollen, dem traditionellen Rechte ein höheres Alter als der schriftlich abgefaßten sinaitischen Gesetzgebung, indem sie jenes als das „Gewohnheitsrecht" ansehen, das sich im Volke von dessen ersten Keimen an durch die Verhältnisse, durch ven Verkehr der Menschen unter einander selbst gebildet habe. Sie meinen nämlich, daß das Zusainmenleben der wachsenden israelitischen Volksmasse in Gosen mehrere Jahrhunderte hindurch nothwendig ein Gewohnheitsrecht entwickelt haben mußte. Sie betrachten daher das sinaitische Gesetz als eine Ergänzung dieses Gewohnheitsrechtes. So sei dann im h. Lande selbst die Ausbildung des Gewohnheitsrechtes und zwar bei der noch geringen Zuneigung des Volkes für das schriftliche Gesetz, ziemlich unabhängig von diesem vor sich gegangen; erst durch die Erweckung des Geistes für das pentateuchische Gesetz durch Eöra und die Sopherim sei die vorwiegende Zugrundelegung des pentateuchischen Gesetzes bei der Fixirung und Entwickelung des überlieferten Gewohnheitsrechtes zu Stande gekommen. Wir wollen dies hier nicht weiter verfolgen, behalten unS vielmehr die Besprechung dieser großen historischen Frage vor und kehren zu der vorsinaitischen Partie zurück. Wenn wir auch die Voraussetzungen, aus welchen man das Vorhandensein eines vorsinaitischen Gewohnheitsrechtes zieht, anerkennen, da eine so große Volksmasse, wie sie zum Sinai zog, nicht ohne gewisse Gewohnheitsrechte gedacht werden, und da überhaupt eine Gesetzgebung ohne vorhergegangene Rechtszustände nicht vor sich gehen kann: so genügen doch diese Prämissen nicht, um das Verhältniß der sinaitischen Gesetzgebung zu dem ihr vorgängigen Gewohnheitsrechte zu erkennen und zu charakterisiren. Muß rnan doch schon voraussetzen,