Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 42 (17.10.1871)
- Date
- 1871-10-17
- Page
- Seite 840 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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840 Gott gut, wahr und schön ist. Erst hieran konnte sich die Neigung für das Gute, Wahre und Schöne knüpfen. Wir achten das Streben, sich auch bei solchen Erörterungen an die Vorfahren zu lehnen, hoch, halten cs aber für nachtheilig, wenn dadurch eine Beschränkung hereinkommt, da in solchen Materien jedenfalls unser Blick ein weiterer geworden. — Abermals ist im Verlage von Heinrich Keller in Frankfurt am Main ein schönes photographisches Bild „Kol Nidre vor Metz am 4. Oktober 1870" erschienen. Dasselbe ist ganz nach der Wirklichkeit gezeichnet, eine Hütte, erleuchtet durch ein paar Lichter auf Flaschen gesteckt, ein bedeckter Tisch, hinter welchem der Vorbeter, ein Unterofficier mit dem Tallis, vor welchem der Nabbiner ve. Blumenstein predigt und rings herum eine Zahl Soldaten aller Waffengattungen in der verschiedensten Stellung, gespannt auf den Vortrag hörend, zum Theil tief ergriffen, bis zu Thränen gerührt. So ist die Gruppirung angemessen und die Zeichnung überall kräftig und lebenswahr. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Sontra lHesscn). Vor Kurzem wurde ein interessanter Proceß der hiesigen Israeliten gegen die Stadtgemeinde Sontra von dem Kreisgcricht zll Notenburg entschieden. Der Gegenstand geht am besten ans der Darstellung der Klageschrift, wie sie das Gericht in den „Gründen" resrunirte, hervor. Es heißt da: „Kläger behaupten, daß Verklagte seit 23. October 1569 bis jetzt die Kosten des Baues und der Reparatur der Kirche, der Pfarrei- und Schulgebäude uub des Todtenhofes zu Sontra, welcher letztere nach übereinstimmender Angabe beider Streitthcile der kirchlichen Gemeinde gehört nnd von dieser ausschließlich benutzt wird, nicht abgesondert von den beitragspflichtigen Gemcindegliedern erhoben, sondern ans dem Ertrag von Gemeindeumlagen bestritten habe, welche sie gleichmäßig von allen Gemeindegliedern, insbesondere auch von ihlien, den klagenden Israeliten erhoben habe, und bitten, da sic nicht schuldig seien, zu den gedachten Kosten beizutragen, weil dieselben auf dem kirchlichen Verbände beruhen und weil, wie dies feststeht, seit länger als 30 Jahren eine in Gemäßheit des § 12 der Verordnung vom 30. December 1823 und § 12 des Gesetzes vom 29. Oetober 1833 eingerichtete öffentliche israelitische Schule zu Sontra bestehe, ihre Freiheit von Beiträgen zu den erwähnten Kosten auszusprechen und die Verklagte unter Kosteuersatz schul dig zu erkennen, daß sie aus Grund einer von ihr aufzustellenden Berechnung diejenigen Beträge, welche seit 23. Oktober 1869 als Beiträge zu den gedachten Kosten von ihnen erhobeil .worden seien, au sie zurück ersratte, sich^ auch der ferner» Erhebung derartiger Beiträge von ihnen enthalte." Die Stadtgemcinde cntgegnete, daß die obigen Kosten früher aus Geschoßgeldern getragen wurden, welche die Israeliten auch bezahlten, daß diese durch ein Statut im Jahre 1869 in eine Umlage verwandelt worden, und daß die Israeliten gegen dieses Statut nichts eingewendet hätten; endlich daß auch die Israeliten an der Nutzung des Gemeindegutes Antheil hätten. Das Gericht entschied zu Gunsten der Israeliten, welche von allen Beiträgen zu Kirchen, Pfarreien und Schulgebäuden, mit alleiniger Ausnahme des Glockenthurms, der Glocke und der Uhr, deren Benutzung über die kirchliche hinausgehe, sowie für die Erhaltung des Todtenackers frcigesprochen wurden, und verurthcilte die Stadtgemcinde in die Kosten, sowie zur Rückerstattung der von den Israeliten seit dem 24. October 1869 gezahlten Beiträge, soweit diese zu den obbezeichneten Zwecken verwendet worden. Ein Herkommeir femte zu einer widerrechtlichen Handlung nicht berechtigen; das Statut köune nur zu Beiträgen für die Stadtgemeiude, nicht aber für den Kirchenverbaud verpflichten, und die Nutznießung des Gemeindegutes kärne der Stadtgemeiude als solcher, nicht aber der Kircheugemcinde zugute. — Wir haben dies hier näher ausgesührt, weil ähnliche Fälle auch anderswo Vorkommen inögen. Vom Rheine, im October. (Privatmitth. Man kann nicht verkennen, daß im großen Ganzen die Protestanten die schwerwiegenden Vorgänge auf dem Gebiete des Katholicismus, den Fall der weltlichen Herrschaft des Papstes, die vaticauischen Decrete und die sg. altkatholische Bewegung gegen diese, mit einer merkwürdigen Schonung behandelt haben und behandeln. Mit Ausnahme der Tagespresse haben sich fast