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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-10-03 · Heft 40 (3.10.1871) · p. Seite 807

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 40 (3.10.1871)
Date
1871-10-03
Page
Seite 807 (sequence 11)
Language
German
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807 gogencollecten gestiftet; wobei die Israeliten des Laudes durch ihre Spenden sich ausgezeichnet haben. Wenn man aber die Namen der spendenden Gemeinden liest und diejenigen vergleicht, die durch ihre Ab Wesenheit glänzen, so lassen sich Schlüsse ziehen, deren Konsequenzen wir den Lesern „zwischen den Zeilen" herauszufinden empfehlen. Oesterreichischungarische Monarchie. Neutra, 22. September. Unter der Ueberschrift: „Was ein Bicegespan nicht Alles verstehen muß" bringt der „Pester Lloyd" vom heutigen Tage einen Erlaß des ersten Bicegespans des Nentraer Eomitats, der eine merkwürdige Kuriosität unserer Zeit bildet. Im Uebrigen wünschen wir jedem Orte, wo sich zwei streitende Iudengemeindcn befinden, einen solchen vernünftigen Bicegespan, oder vieltnehr vernünftige Inden, die dem Herrn Bicegespan etwas vorlegcn und seine Autorität dafür erlangen. Der Erlaß läutet: „Ueber das Gesuch der Freistadtler autonomen orthodoxen Israelitengemeinde, in welchem dieselbe um die Regelung, beziehungsweise Feststellung der Modalitäten des Gottesdienstes an den Hauptfeiertagen bittet, habe ich: in Anbetracht des Umstandes, daß zwischen den zwei Israelitcngenteinden in Freistadtl in Folge der dort bestehenden Verhältnisse in dieser Angelegenheit der freundschaftliche Ausgleich noch immer nicht zu hoffen ist; in Anbetracht, daß es sich als unumgänglich nöthig erweist, diese sonst in den Kreis der Kirchenvcrwalmng fallende Angelegenheit unter den gegenwärtigen Umständen auf administrativem Wege zu erledigen; in Anbetracht, daß in Freistadtl die Eonstitnirung der autonomen orthodoxen Israclitengemeinde eine vollendete Thatsache ist und daß, da dort zwei ganz gleichberechtigte, sich selbst verwaltende Eultusgemeinden bestehen, jede derselben auf das früher gemeinschaftliche Vermögen, beziehungsweise auf dessen Benützung, Anspruch erheben kann; in Anbetracht, daß, da eben vom Gesichtspunctc der Würdigung dieser Gleichberechtigung die Benützung des gemeinsamen Bethauses beiden Eultusgemeinden gestattet ist, die besondere Feststellung der Betstunden an den Samstagen für die beiden Eultusgemeinden ausgesprochen wurde, daß jedoch für die gegenwärtigen Hauptfeiertage die Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes dureb jede der beiden Eultusgemeinden unmöglich ist; in Anbetracht endlich, daß die Parität iin strengsten Sinne aufrecht erhalten und jeder Zwiespalt zwischen den Glaubensgemeinden vermied?» werden soll, für die Neujahrs und Bersöhunngsfeiertagc das Folgende anzuordnen befunden: 1. Für die Neujahrstage: Am ersten Vorabende und am ersten Tage des Neujahrsfestes haben die kirchlichen Eeremonien von der einen, am zweiten Vorabende und am zweiten Tage von der andern CultuSgemeinde vollzogen zn werden; daö Tageseinkommen aber wird zum Eigen thum derjenigen GlaubeuSgcmeinde, von welcher an dem betreffenden Tage die Kirchenceremonie» vollzogen wunden. Die Frage, welcher Gemeinde der erste, und welcher der zweite Tag gebühre, ist durch das' Los zn entscheiden; die Auslosung aber durch den Stuhlrichter oder dessen. Vertreter auszuführen. 2. Das „Schofer-Blasen", welches gegenwärtig btos am zweiten Tage abgehalten wird, ist durch diejenige Gemeinde auszuführen, welcher durchs Los der zweite Tag zugefallen ist; die „Brochat" und „Sidonim" sind durch das hierzu durch das Los gewählte Individuum vorzusagen. :r. Der Rabbiner der sogenannten orthodoxen Gemeinde wird, wie bisher, so auch jetzt, seinen Sitz im Bethause behalten, kann jedoch blos an dem Tage predigen, an welchem die Kirchenceremonien durch seine Gemeinde vollzogen werden. 4. Für den Kolnidra-Abend: Die Feststellung jenes Vorbeters, sowie der Frage, wer berechtigt sei, die Eeremonien zu bestimmen, wird durch den Stnhlrichter oder seinen Stellvertreter durch Anstosuug vorgenommen. D. Für den „Imn Kippur" wird durchs Los entschieden, welcher Gemeinde das Schachris- und wel» chcr das Mnsas-Gebet zukomme; es gehören znm „Schachris" der Vorbeter, sämmtliche zu diesem Gebete gehörige „Pesichat", die Ein- und Aushebung der Thora, der erste, zweite und dritte Alich; znmMusaf gehören: der Vorbeter, sämmtliche zu diesem Gebete gehörige Pesichat, der vierte, fünfte, sechste und siebente Alich, die Weglegung und Ordnung der Thora; die Frage aber, durch welche Gemeinde der Synagogenverwalter 40*

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