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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-10-03 · Heft 40 (3.10.1871) · p. Seite 804

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 40 (3.10.1871)
Date
1871-10-03
Page
Seite 804 (sequence 8)
Language
German
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804 Seitens des Staates verzichten müssen, allein, wenn namentlich die evangelische Kirche hassen darf, unter der Voraussetzung einer solchen Auseinandersetzung mit dem Staate eine wahrhaft kirchliche Verfassung und die Freiheit zu erringen, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig und ohne Beeinflussung durch staatliche Organe zu ordnen und zu verwalten, dann scheint mir eine solche Selbstständigkeit nicht zu theuer erkauft." „Man hat einer solchen Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem Staate und den verschiedenen Eonsessionen, im Hinblick aus nordauierikanische Zustände namentlich den Vorwurf gemacht, daß dann die Kirchen in die rechtliche Stellung von Privatkörperschaften herabgcdrückt und so etwa den Aetiengesellschaften und Lesevereiuen gleichgestellt würden. Ich habe wohl nicht nöthig, das Irrige einer solchen Ausfassung näher darzuthun; die Bedeutung und Wirksamkeit der einzelnen religiösen Verbände innerhalb des Staates, und der Einfluß Derselben auf Förderung sittlicher Cultur ist natürlich von jeher ein sehr verschiedener gewesen, je nach ihrer Verbreitung, der Zahl ihrer Mitglieder, der Art ihrer Organisation u. s. w., hierdurch, nicht aber durch den Charakter staatskirchlicher Einrichtungen und durch derartige Privilegien war dieser Einfluß bisher vorzugsweise bedingt, und dieser würde auch nach Aufhebung jener Prärogativen im Wesentlichen unverändert bleiben, die großen bisher Privilegien Eonfessionen würden nach wie vor ihre Stellung als öffentliche Corporationen bewahren, und selbst jene kleinen, aus wenigen Mitgliedern bestehenden religiösen Secten und Verbände, so sehr auch sie als Privatgesellschaften erscheinen mögen, werden doch stets durch ihre Principien, Zwecke und Interessen sich wesentlich von einer Handelsgesellschaft oder einem Casino unterscheiden." „Man hat behauptet, eine solche Lösung des Staats von den kirchlichen Verbänden werde das religiöse Leben der Willkür und Anarchie preisgeben, sie documentire eine Gleichgültigkeit des Staats gegen die unzweifelhaften Segnungen der Religion und Kirche, und werde die Erfüllung der staatlichen Ausgabe:: wesentlich erschweren, wo nicht geradezu unmöglich machen. Diese Auffassung verräth ein geringes Vertrauen in die Fähigkeit der Kirchen, sich selbst zu regieren, und ihre religiösen Zwecke mit voller Freiheit durch eigene Mittel und eigene Organe zu realisiren. Ich theile dieß Mißtrauen nicht, und habe die Zuversicht, daß namentlich auch die evangelische Kirche, sobald sie einmal von den mannigfachen staatlichen Banden, welche sie umfassen, gelöst sein wird, das religiöse Leben selbstständig, maaßvoll und im Einklänge mit dem Geiste des Evangeliums zu verwalten wissen werde. Indern der Staat die Kirchen und kirchlichen Verbände frei erklärt, verzichtet er nicht auf deren Unterstützung und Mitwirkung für seine Zwecke, die Bestimmungen unserer Versassungsurkunden, welche die Freiheit der Wissenschaft, der Presse, der Gewerbe u. s. w. sanctioniren, sind auch nicht durch eine Gleichgültigkeit des Staats gegen diese Gebiete hervorgerufen, sondern durch die Erwägung, daß diese nur in der Freiheit gedeihen und nur daun auch eine erspießliche Wirkung auf den Staat und das bürgerliche Gemeinwesen ausüben können." „Ich weiß sehr wohl, daß die Auffassung, welche ich hier entwickelt habe, noch vielfach als auf unsere deutschen Verhältnisse unanwendbar, als utopisch angesehen wird; ich halte sie aber für principiell allein corrcet, und bin überzeugt, daß die Bewegung, welche sich innerhalb der katholischen Kirche in Folge des neuesten römischen Concils vorbereitet, daß das dort durch Majoritätsbeschluß proclannrte System des Syllabus, welches in einem schneidenden Widerspruche sieht zu den Errungenschaften deutscher Wissenschaft und deutschen Nechtsbewußtseins, auch in den maßgebenden Kreisen die Anerkennung der unabweislichen vcothwendigkeit einer durchgreifenden Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche zeitigen, und zum allgemeinen Bewußtsein bringen wird, daß nur unter dieser Voraussetzung die Staatsgewalt im Stande sein werde, das nationale Recht, geistige und sittliche Cultur allseitig zu pflegen und zu fördern, und das Princip der Parität, sowie der Freiheit der religiösen Ueberzeuguug nach allen Richtungen hin zur vollen Geltung zu bringen." Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, im September. Der hiesigen jüdischen Gemeinde ist ein Vermächtnis; von 30,000 Thlrn. zur Errichtung eines Siechenhauses und eine Schenkung von 21,000 Thlrn. zur Erweiterung ihrer Alter-Versorguugsanstalt zugcfallen.

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