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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-10-03 · Heft 40 (3.10.1871) · p. Seite 803

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 40 (3.10.1871)
Date
1871-10-03
Page
Seite 803 (sequence 7)
Language
German
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803 Gewicht dieser Logik auf das richtige Maaß zurückzuführen." „Daß nicht alle NeligionSgesellschaften Eorporationsrechte haben und erhalten können, ist erklärlich, da in der That nicht bei jedem religiösen Verbände die unerläßlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Eorporationsrechte, namentlich die Sicherheit eines stetigen und dauernden kirchlichen Wirkens, vorhanden sind; es liegt ferner in der Natur der Sache, daß die beiden großen christlichen Kirchen mit ihrem fest gegliederten Organismus und ihren zahlreichen Gemeinden thatsächlich innerhalb des Staates eine ganz andere und bedeutsamere Stellung einnehmen und einen durchgreifenderen Einfluß iin Staatsleben ausüben, als jene kleinen religiösen Verbände und Secten alten und neuen Datums, welche in ihrem engen Kreise ihr Stillleben mit den einfachsten Elementen eines Organismus führen. So ist es erklärlich, daß nicht auch ihnen das Privilegium einer besonderen ständischen Vertretung ertheilt wurde, welches jene großen Confessionen nach einigen Verfassungsurknnden besitzen, ein Recht, welches den: repräsentativen Princip gegenüber als eine Reminweenz früherer Anschauungen erscheint." „Abgesehen hiervon genießen die christlichen Hcmpteonfessionen eine Reihe besonderer Privilegien; bei ihnen allein finden wir anerkannt die publica fides der Geistlichen in Betreff der Kirchenbücher und überhaupt die Befugniß der kirchlichen Organe zur Vollziehung von Amtshandlungen mit civilrechtlicher Wirkung, eine Reihe persönlicher Privilegien der Geistlichen, Vorrechte des Kirchenguls in Bezug auf Veräußerung und Verjährung, im Processe und im Eoncurse, Befreiung der Kirchen und kirchlichen Gebäude von der Grundsteuer u. A. Man beruft,sich zur Rechtfertigung dieserprivilegirten Stellung auf den historischen Zusammenhang jener Hauptconfessionen mit dem gesammten Entwickelungsgange unserer Staaten, auf einen durch Jahrhunderte geheiligten Bestand, und darauf, daß diese Confessionen die höchsten Zwecke deö Staats durch Pflege der Religion und Sittlichkeit fördern, der Staat mithin an deren Gedeihen ein ganz besonderes und hervorragendes Interesse habe. Ich bin weit entfernt, daS große Gewicht des Einflusses zu verkennen, welchen jene Confessionen auf die Gestaltung unserer- Culturzustände ansgeübt haben, allein in diesem der Geschichte angehörenden Momente liegt an sich kein Grund zur Zurücksetzung anderer religiöser Verbände älteren, wie neueren Datums. Zur Zeit der Reformation hielten die Bekenner der neuen Lehre den historischen Rechten und verbrieften Privilegien der katholischen Staarskirche dao mit dem Menschen selbst ge-, borene Recht der Gewissensfreiheit entgegen, und jene Privilegien und exclusiven Befugnisse sind gefallen, weil ihnen unter den veränderten Verhältnissen die innere Berechtigung abhanden gekoiunten war. Man mag immerhin unsere heutigen Staaten christliche nennen, insofern das Ehristenthmn nnlängbar eine Hauptgrundlage ihrer geistigen und sittlichen Eulinr und der fortschreitenden Eivilisation gewesen ist, sie sind aber nicht mehrchristliche Staaten in den: früher gelättsigen Sinne, wonach die christliche Kirche die Alleinherrschaft besaß, die Staatsregierungen die Werkzeuge dieser waren und der Rechtsschutz nach einem christlich-dogmatischen Maaßstabe bemessen wurde. Ich kann ferner die Ansicht nicht billigen, welche jenen beidert christlichen Haupteonfessionen, als den Trägern und Pflanzstätten von Religion und Sittlichkeit, die übrigen Religionsgesellschaften entgegenstellt , wie wenn in diesen die religiöse und moralische Crzi.huug der Mitglieder nicht erstrebt werde; eine solche Erziehung ist nicht allein auf der Grundlage eines bestiimnten christlich-dogmatischen Systems ruöglich, und so wenig ich von ureinem Standpnnete aus ein BeseligungSutonopol irgend einer Confefston zngeben kann, ebenso wenig einen ausschließlichen Beruf und ein Privilegium einer solchen ans Verbreitung und. Pflege von Religion und Sittlichkeit." „Die Durchführung des Priueips der Parität unter den verschiedenen Religionsgesellschasten würde freilich wohl weniger dahin führen, daß die übrigen Coufessio. neu derselben Privilegien und Vergünstigungen theilhaftig würden, welche bisher die großen christlichen Kirchen allein genossen, sondern daß letztere jene Prärogativen verlieren würden, welche als Cousequeu; des bisherigen engeren Bundeöverhältnisses zwischen ihnen und dein Staate bestanden. Ich meine aber, daß im Grunde eine solche Auseinandersetzung für beide Theile im hohen Grade erwünscht sein müßte, da beide nur so die volle Unabhängigkeit und Freiheit der Bewegung gewinnen, der Staat wird daun in keiner Weise mehr durch confessionelle Rücksichten und Bedenken gebunden sein bei der Normirung derjenigen Einrichtungen und Gebiete, welche er von. sich ans im Einklänge mit den allgemeinen staatlichen Intereffen zu ordnen hat, so namentlich daö Eherecht, die Schule u. A. Tie Kirchen werden freilich dann auch auf mannigfache materielle Unterstützung

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