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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-10-03 · Heft 40 (3.10.1871) · p. Seite 802

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 40 (3.10.1871)
Date
1871-10-03
Page
Seite 802 (sequence 6)
Language
German
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802 ($)iuuO|äye — mir mit miönatynu* der Juden, gegen welche auch Friedrich H. die frappanteste Intoleranz aus übte. Erst seit dem Jahre 1801 sehen wir in einzelnen deutschen Staaten Verordnungen erscheinen, welche — immer mit Ausnahme der Inden — die bürgerlichen Rechte nicht mehr vom katholischen oder' lutherischen Bekenntnis; abhängig machen. Genau genommen war es zuerst Napoleon, der im Jahre 1807 in der Constitution für das Königreich Westphalen Tit. 4. Art. 10 bestimmte: „TaS Königreich Westphalen soll durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Neligionsgesellschaften festsetzen." Ties war aus deutschem Veden die erste Anerkennung völliger Religionsfreiheit einschließlich der Juden. Aber dieses frernde Erzeugnis konnte noch keine Wurzel fasten. Im Artikel 10 der deutschen Bundesacte ging tnan wieder rückwärts. Nicht allein die Juden tvurden wieder auSgeschlosten, sondern der Grundsatz der Rechtsgleichheit nur auf die drei anerkannten christlichen Hauptcoufessionen augewendet. In den einzelnen Provinzen Oesterreichs, namentlich in Tyrol, blieben die Protestarlten dennoch verbannt und wurden noch in den dreißiger Jahren unseres Jahrhunderts zur Auswanderung in Masse gezwungen, und aus Mecklenburg ein katholischer Geistlicher 1850 mit Gensdarmen über die Grenze gebracht. Die sg. Teutschkatholiken wurden in Preußen zwar geduldet, aus Oesterreich aber, seien sie Einheimische oder Fremde, des Landes verwiesen (18-16). Welchen Einfluß das Jahr 18-18 auf diesem Gebiete hatte, wird noch Jedermann erinnerlich sein. In die Verfassungen der nteisten deutschen Staaten wurde, den deutschen Grundrechten analog, welche die deutsche Nationalversannuluug in Frankfurt beschlossen hatte, der Grundsatz ausgenommen, daß die politischen und bürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse unabhängig seien. Die Neaction in den fünfziger Jahren wollte diesen Grundsatz wieder nur auf die Bekenner der anerkannten christlichen Kirchen beschränken, hatte aber hierin nur vorübergehenden Erfolg. Die Parität aller Confessionen ist damit aber noch lange nicht erreicht. Diesem kurzen Auszuge aus rer Rede des Professors Wasserschleben, der also beweist, wie kurzlebig noch selbst die bürgerliche Gleichstellttng für die Christen in Deutschland ist — in Oesterreich ja erst seit 1800 — fügen wir den Schluß der Rede an, der nach vielen Beziehungen hin sehr bedeutend ist. „Man hat behauptet, nachdem wir in unserem Entwickelungsgange die Station der Gewissensfreiheit wirklich erreicht hätten, von einer Ausübung des Reformationsrechtes nicht mehr die Rede sein könne, daß also die Regierungenüberhaupt nicht mehr die Befugniß hätten, irgend einein religiösen Verbände oder irgend einer eoufessionellen Anschauung die Zulassung und freie Bethätigung iin Staate zu verweigern. Ich bin weit entfernt, in diese Ansicht einzustimmen und dem verfassungsmäßig verbürgten Rechte der Gewissensfreiheit einen solchen absoluten und unbegrenzten Inhalt einzuräumen. Jede Freiheit im Staate hat ihre Schranke am Gesetze, an den sittlichen und rechtlichen Grundlagen der socialen Ordnung, diese, und nur sie, bilden jetzt für die Staatsregierungen die Gesichtöpuncte und den Probirstein, wo es sich um Zulassung oder Nichtzulassung einer Religionsgesellschaft handelt, der dogmatisch - confcssionelle Maaßstab hat für diese Frage seine frühere Bedeutung und Berechtigung verloren, und ebensowenig darf Orthodoxie oder Heterodoxie an sich für den Staat noch bestimmend sein bei der Zumessung des Mehr oder Minder der von ihm zu gewährenden Befugnisse." „Trotzdem kann man nicht läugneu, daß sich noch jetzt mancherlei Reminiscenzen der früheren, Jahrhunderte lang eingelebten Auffassung erhalten haben. Man sträubt sich, den Staat seines früheren confessionellen Charakters und die Kirchen ihrer früheren Bedeutung als Staatskirchen ganz zu entkleiden. In Preußen ist zwar die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Neligionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung gewährleistet, auch ist der Grundsatz anerkannt, daß der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse sei, aber eine Parität der rechtlichen Stellung der verschiedenen Neligionsgesellschaften besteht dort so wenig, als in unseretn Großherzogthume." „Es scheint mir nicht überflüssig, diesen Pnnct zum Schlüsse meines Vortrages noch etwas näher ins Auge zu fassen. Wir finden also vielfach eine Parität nur für die Einzelnen, nicht für die Kirchen und Neligionsgesellschaften als solche anerkannt, obgleich die VerfässungSurkunden und Gesetze ausdrücklich die paritätische Stellung der letzteren garantiren. Ich bin weit entfernt von doctrinärer Confequenzmacherei, und verkenne nicht die Logik der Thatfachen, ich möchte aber doch vor einer Ueberschätznng dieser warnen, und halte den Versuch nicht für überflüssig und aussichtslos, das

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