Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 40 (3.10.1871)
- Date
- 1871-10-03
- Page
- Seite 801 (sequence 5)
- Language
- German
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801 tion beseitigte zwar die bisherige Suprcmatie der katholisch en Kirche mit) katholisch-kirchlicher Anschauungen über den Staat und die bürgerliche Rechtsordnung, allein Jahrhunderte lang haben das deutsche Reich, die deutschen Territorien und deren Recht einen eonfessionellen Charakter behalten, nur sehr schwer und schrittweise hat das Rechtöbewußtsein in Deutschland sich zu der Ausfassung emporgearbeitet, daß die Ausübung der politischen und bürgerlichen Rechte von der Confession unabhängig sein müsse." Wir fügen hinzu, das; diese, die wirklichen Verhältnisse beherrschende Rechtsaiischaumig von dem Augenblicke an datirt, wo der römische Kaiser Konstantin das Christenthum angenommen, er und seine Nachfolger es gegen das Heidenthum zu vertheidigen und dieses letztere immer mehr auszurotten sich zur Aufgabe gestellt hatten. Daher richtete sich die Gesetzgebung dieser Kaiser und die Ausführung ihrer Edicte bald nicht bloß gegen daö Heidenthum, sondern auch gegen das Judenthum, so daß durch diese Kaiser nach und nach.die völlige Ausschließung der Juden von allen politischen und die mannigfaltigste Beschränkung in den bürgerlichen Rechten bewirkt ward. Als dann im Christenthume Seetirerei und kirchliche Spaltungen vor sich gingen, übernahmen es wieder die römischen Kaiser, die sich katholisch nennende Kirche gegen alle a.uxun Seeten zu vertheidigen und die letzteren mit dem Schwerte zu unterdrücken, noch dazu, da mehrere der hereindringenden fremden Völler solchen Seeten z. B. dem Arianismus zugefallen waren. Politik und Kirche fielen hier zusammen. Der Kampf war heftig und lang, und endete mit der Niederlage der nichtkatholischen Seeten. Viel Blut stoß auf den Schlachtfeldern, in den Gefängnissen und auf den Richtplätzen. Gerade aus diesen Stampfen und Siegen ging immer unbedingter die Anschauung hervor, daß der Staat der Diener der katholischen .Kirche sei und ihre Urtheile zu vollstrecken habe. Als nun Karl Märtel die Kirche gegen den in Spanien vordringenden Islam, Pipin der Kleine den Papst gegen die arianischen Longobarden vertheidigt und Karl der Große die römische Krone vom Papste sich hatte aussetzen lassen, war es folgerichtig, daß das deutsche 'Reich und die deutschen Könige als römische Kaiser dieselbe Pflicht übernahmen. Diese kurze Darlegung wird den obigen Satz des Professor Wasserschleben geschichtlich erklärt haben, und wir kehren zu seiner Auseinandersetzung zurück. Durch den Augsburger Religionsfrieden v. I. 1:'»5.7. wurde allein die Lutherische Kirche, aber auch nur diese, von Reichswegcu anerkannt. „Und doch war eigentlich wenig gewonnen! Die Stände des Reichs, die Landesregierungen, hatten die freie Wahl unter den beiden Bekenntniffen, die Freiheit der religiösen Ueberzeugung war nur den Negierenden innerhalb der vorhandenen Eonfesstonen gewährleistet; von der Einräumung der Freiheit der religiösen Ueberzeugung an die Unterthancn der ReichSstände, an sämmtliche R e i ch s a n g e h ö r i g e n war keine Rede." Der Grund - satz „('11,118 regio, ejus religio" > wer das Land besitzt, der hat die Religion zu bestimmen) blieb geltend. Sowohl die katholischen Regenten gegen ihre lutherischen, wie die lutherischen Fürsten gegen ihre katholischen Unterthanen verfuhren mit großer Härte und heftiger Verfolgung. Der westphälische Friede (1G1S) fügte dem katholischen und lutherischen noch das reformirte Bekenntniß hinzu, bestimmte, daß denjenigen, welche im Jahre 1(121 das Recht freier Religionsübung besessen hatten, dieses nicht wieder entzogen werden dürfe, vertrat aber dennoch die Ansicht, daß jeder Fürst von seinen Unterthanen verlangen könne „seine Religion zu amplectiren." Mit der Parität der drei christlichen Kirchen, welche festgestellt zu habe« man gewöhnlich dem westphälischen Frieden znschreibt, stand es daher noch immer sehr schwankend. In Oesterreich verfügte Ferdinand HI. 1052 die schwersten Strafen an Geld und Gefängnis;, Consiseation, Landesverweisung gegen alle, welche nicht der katholischen .Kirche an gehörten. Karl VI. vcrordnete 172.'», daß jede Ketzerei ein Staatsverbrechen sei, und verdammte jeden Ketzer zu Gefäugniß, Galeere, Strafarbeit in Eisen, Landesverweisung und Tod. Roch immer betrachteten es die österreichischen Kaiser als eine heilige Pflicht, die Nichtkatholiken zu bekehren und die Widerspenstigen zu züchtigen. Allerdings trat die Josephinische Gesetzgebung 17 S1 gegen diesen Gewissenszwang auf und erkannte den Grundsatz der Toleranz an, erklärte jedoch die katholische Kirche als die herrschende und versah sie mit einer Reihe von Vorzügen und Pri- . vilegien. Es dauerte aber nicht lange, daß Joseph selbst wieder mit intoleranten Gesetzen auslrat. Schon 1782 verbot er jeden anderen Gottesdienst als den der drei anerkannten Kirchen, und ließ jeden der böhmischen Deisten mit 21 Stockhieben züchtigen. Aehnliches geschah und zwar bis in die neueste Zeit in Mecklenburg gegen die .Katholiken, und nur in Preußen herrschten seit Friedrich Wilhelm I. und besonders Friedrich II. paritätische