Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 39 (26.9.1871)
- Date
- 1871-09-26
- Page
- Seite 780 (sequence 8)
- Language
- German
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780 träge zu sparen. Ein Jeder kann sich von diesem Zustande, etwa mit Ausnahme der wenigen ganz großen Gemeinden, ein Bild entwerfen. Die Besoldung von Beamten, die Erhaltung von Lehrern würde an den meisten Orten unmöglich; Streitigkeiten und Zänkereien würden überall üppig aufsprießen und dadurch auch das unmöglich werden, was selbst auf dem Grunde der Freiwilligkeit erhalten werden könnte. Es ist etwas ganz Anderes, wenn, wie in Amerika, neue Gemeinden neben einander am gleichen Orte entstehen, oder aber bereits bestehende Gemeinden zerfallen und sich anflösen. Im ersteren Falle kennen sich alle vertragen und in bezüglichen Pnuctcn vereinigen; im letzteren kommen nach der Natur der Menschen so viele Feindseligkeiten und Erbitterungen herein, daß die Verschiedenheit der Ansichten zu schroffsten Gegensätzen werden und sich leidenschaftlich befehden. — Nicht minder beruht die Schlußphrase entweder auf Unkenntniß oder Täuschung, wenn den jüdischen Gemeinden nach Aufhebung des qu. Gesetzes die freie Selbstverwaltung gleich den übrigen Eonfessionen verheißen wird. Weder die katholischen noch die evangelischen Gemeinden besitzen eine Selbstverwaltung, wie sie jetzt schon die jüdischen Gemeinden in Preußen haben, und sind so selbstständig B. in der Anstellung der Geistlichen, in der Verwaltung des Kirchenvermögens u. s. w. wie die jüdischen und ist deshalb die Autonomie der jüdischen Gemeinden oft schon von den christlichen Gemeinden gewünscht worden. — Mag cs daher kommen, wie es will, das Circulair des Dr. A. wird ein Zeugniß gegen diese Partei, da sie sich einmal selbst so benennt, bleiben, das ihr wenig zur Ehre gereichen wird. *) *) Daß unser Herr Eorrespondcnt das Nichtige ausspricht, zeigt uns^z. B. das uns abschriftlicb zugesandte Antwortsschreiben, welches der Gemeindcvorstand von Naugard dem Herrn Dr. A. zukommen ließ und das also lautet: Gemeinden, denen das Wohl des Judenthnms zu Herzen geht, tvozu die hiesige Gemeinde und auch wohl der überwiegende Theil der Gcnteinden diesseitiger Provinz zu zählen sein dürfte, werden sich der Dr. Philippson'schen Petition, die von einem durch seine Verdienste um das Judenthum hervorragenden Manne versaßt ist, aus voller Uebcrzeugung anschließen. Nur Fanatiker mit Sonderinteressen, welche sich kein Gewissen daraus machen, wenn dem Judenthum Von der Oder, 30. August. (Privatmitth.) Gegen die Mitglieder der Augsburger Synode ist also eine Bannbulle erlassen worden, die zwar nicht von einem Papste, sondern von 133 Päpstlern aus Deutschland, Holland, Oesterreich, Ungarn, Frankreich und Dänemark erflossen ist, schwerlich jedoch dadurch an Kraft und Erfolg gewonnen hat. Man sieht, daß die Zahl der bannbnlligen Rabbiner leider! abnimmt — denn gegen die Nabbinerversammlungen vollzogen 1845 177 Rabbiner die Bannbulle, so daß die Zahl in 25 Jahren um 44 abgenommen. Während die Infallibilisten durch ihre Excommunicationen bis jetzt wenigstens die Außerfunctionssetzung der examinirtcn Priester bewirkten, können die bannenden Rabbiner einen solchen Erfolg nicht einregistrircn. Und doch ist dies des Pudels ganzer Kern, nämlich einige Dutzend Rabbiner aus ihren Stellen und dafür Jünger ihrer Sorte in deren Stellen zu bringen; denn dadurch werden theils eifervolle befreundete und verwandte Jünger belohnt, theils neue und zahlreichere Jünger angclockt. Man lese die Beschlüsse der Protestirenden: „1) Rabbiner, Prediger und andere Israeliten, welche eine biblisch oder rabbinisch verbotene Ehe cinsegnen; ferner Solche, welche das eine oder das andere biblische oder rabbinische Eheverbot für nicht mehr verbindlich ausgeben; endlich Solche, welche sich Versammlungen anschließen, zu deren Zwecken eine Infragestellung der Giltigkeit jüdischer Eheverbote gehört, alle diese sind unfähig, irgend welche rabbinische Functionen zu vollziehen. 2) Es wird daher ein jeder gottesfürchtige Israelit davor gewarnt, von solchen Individuen Trauungen, Ehescheidungen, Ehalizah:c. vornehmen oder anordnen zu lassen. 3) Schochtim und Sophrim, welche lediglich auf Grund der Autorisation solcher Rabbiner ihre Functionen ansüben, ohne daß ihre Würdigkeit und Tüchtigkeit hierzu vou einem gesetzcstreuen Rabbiner constatirt wäre, sind als unautorisirt zu betrachten. 4) Die israelitischen Gemeinden sind verpflichtet, dahin zu wirken, daß solche sub 1 näher bczcichnete Rabbiner und Prediger ihres Amtes enthoben werden. In: Falle, daß die gesetzestreuen Mitglieder einer Gemeinde in der Minorität sind und die ein tödtlicher Stoß beigebracht wird, können dem entgegen arbeiten wollen. Naugard, 31. August 1871. Der Vorstand der Synagogengemeinde.