Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 38 (19.9.1871)
- Date
- 1871-09-19
- Page
- Seite 759 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226798-3226837--29864-3252722- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
759 tigkeit auch dahin ausdehnte, die in Frankreich befindlichen Soldaten jüdischer Religion so weit wie möglich mit Peßachkost zu versorgen. Das Comitö hatte nach dem jetzt ausgegebenen zweiten Bericht, größtcntheils aus der Mitte deutscher Gemeinden unterstützt, eine Einnahme von 3651 Thlrn. und eine Ausgabe von 3531 Thlrn., mithin 120 Thlr. Cassenbestand. Auf Grund des letzter» will nun dasComitv einen Verein bilden, um die in Berlin garnisonirenden jüdischen Soldaten dauernd mit koscherer Kost zu versorgen. Da sich in Berlin stets viele Soldaten aus allen Theilen Preußens befinden, so rechnet das Comite auf eine allgemeinere Betheiligung. Berlin, 1. Sept. (Privatmitth.) Der „Berliner Börsencouricr" schreibt: „Oberstlientenant v. Oppen vom Schles. Leib-Cuirassierregiment Nr. 1 fordert von allen jüdischen Einjahrig-Freiwilligen vor ihrem Eintritt in das Regiment einen Revers, daß sie sich nach Ablauf ihres Dienstjahres nicht zum Officiersexamen melden wollen." Wenn dies wahr wäre, so würde es vollständig ungesetzlich sein, da jeder Einjährig-Freiwillige das Recht hat, sich das Regiment, in dem er dienen will, zu wählen und dieses ihn annehmen muß, wenn das gesetzliche Maximum an Freiwilligen per Compagnie resp. Schwadron oder Batterie nicht schon erreicht ist. Einen solchen Revers fordern wäre also wieder das Gesetz und der Revers selbst ganz ohne Bedeutung, da ein ungesetzlicher Vorbehalt keine Geltung hat. Wir glauben daher nicht, daß sich die Sache so verhält, wie der B. B. C. mittheilt, während wir noch immer das von uns zuerst mitgetheilte, den Herrn v. Döbschütz betreffende Factum aufrecht erhalten müssen, ohne daß freilich bis jetzt etwas darüber verlautete, Herr v. D. sei wirklich zur Verantwortung gezogen. Sollte übrigens die Mittheilung des V. B. C. auch wahr sein, so wäre man zu der Frage berechtigt, ob die gerühmte Disciplin der preußischen Armee lediglich für die Gemeinen, nicht auch für die Oberofficicre bestehe, so daß diese nach Belieben gegen bestehende Gesetze Handeln dürften? Aus dem Elsaß, 1. September. Daß es mit der deutschen Unfreiheit, gegenüber den französischen Staatseinrichtungen, doch nicht so gar schlimm stehe, wie die französischen Schreier behaupten, hat Elsaß- Lothringen bereits erfahren, indem es zu freien Municipalwahlcn berufen worden ist. Durch dieselben wurden auch zwei Glaubensgenossen in die betr. Municipalräthe gewählt, in Metz Herr Hippolyte Levy, Wechselagent, und in Mühlhausen Herr Lazar Lantz, Fabrikant. Bonn, 30. August. (Privatm.) Zu der 153 betragenden Zahl von Gemeinden aus den älteren preußischen Provinzen, welche unsere Vorstellung an das Staatsministerium betreffs der Revision des Gesetzes vom 23. Juli 1847 mit ihrer Unterschrift versehen haben, laufen noch täglich die Vollmachten anderer Gemeinden ein. Wir werden diese nach einer kurzen Zeit nachträglich als gedachter Vorstellung beigetreten bei dem Staatsministerium anzeigen, und ersuchen wir daher diejenigen Gemeinden, welche noch beitreten wollen, uns schleunigst diese ihre Willensmeinung zu erklären. In der That war die Zeit kurz bemessen und zugleich wegen der vielen, in diese Jahreszeit, fallenden Reisen ungünstig. Die Zuschrift des verehrlichcn Vorstandes der Gcineinde zu Berlin lautet folgendermaßen: „Durch das gefällige Schreiben vom 10. d. Mts. haben Ew. Ehrwürdcn in der die Organisation des jüdischen Gemeindewesens in Preußen betreffenden Angelegenheit jedenfalls eine so beachtenswerthe Anregung gegeben, daß wir Ihnen hierfür unseren verbindlichsten Dank auszudrücken nicht ermangeln wollten. In der Sache selbst sind wir jedoch uns schlüssig zu machen außer Stande, da die meisten Mitglieder unseres Collegii sich noch auf ihren Sommerreisen befinden und eine so wichtige Sache selbstverständlich nur in dem Plenum desselben zur Beschlußnahme gelangen kann. Berlin, den 23. August 1871. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde." Dennoch müssen wir den Einwand, daß wir einen zu kurzen Termin gestellt hätten, von uns ablehnen. Die Revision des Gesetzes ist bereits gutem Vernehmen nach so weit vorgeschritten, daß, wenn den jüdischen Gemeinden schon bei dieser ersten Instanz das ihnen rechtmäßig zukommende Gehör verschafft werden sollte, nicht mehr gezögert werden durfte. UebrigenS ist die Zahl der unterschriebenen Gemeinden so groß, daß die Einwirkung ihres Gesuches nicht auSbleiben kann. 38