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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-22 · Heft 34 (22.8.1871) · p. Seite 676

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 34 (22.8.1871)
Date
1871-08-22
Page
Seite 676 (sequence 8)
Language
German
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676 den, oder ob jetzt noch gerade das Institut, welches innerhalb seines Kreises den konfessionellen Rücksichten entgegenzustrcben und das allgemeine Menschenrecht anzuerkennen gegründet worden sein soll, die Zuflucht konfessioneller Einseitigkeit bleiben solle. Allerdings haben gegen diese antimaurerische Tendenz der preußischen Logen die Logen anderer Länder toiedcrholt protestirt, jedoch ohne Erfolg, und cs fragt sich daher, ob die beabsichtigte Bereinigung der deutschen Logen, von denen die nichtpreußischen diese Ausschließung anderer Rcligionsgenossen nicht kennen, zu Stande kommen kann, ohne die Aufhebung jener beschrankenden Bestimmung in den preußischen Logen. Speyer, im August. Berichten über die Amtirung des Vezirksrabbiner vr. Salvendi haben Sie, Herr Redakteur, bis jetzt die Aufnahme versagt, da sie ungern aus Persönlichkeiten und örtliche Angelegenheiten eingehen. Obgleich nun dadurch mancher gerechten Beschwerde Abhülfe zu schaffen erschwert wird, so muß doch Jeder, welcher es mit dem Judenthume und seiner Würde aufrichtig meint, Ihr Verfahren billigen. Heute aber, wo eine wichtige Regierungßentschcidung vorliegt, die ihren objektiven Werth hat, müssen Sie einer Mittheilung Raum geben. Am 15. Mai wurde in der hiesigen Synagoge ein Act vorgenommen, der dazu angethan ist das unmoralische und empörende Treiben der sogenannten „Chassidim" ins grellste Licht zu stellen. Herr vr. Salvendi, Rabbiner des Bezirks Frankenthal, domicilirend zu Dürkheim a. d. H., hatte an oben benanntem Tage hier eine Trauung zu vollziehen; verhindert, in höchsteigner Person zu erscheinen, entledigte sich der Herr seines Amtes dadurch, daß er den Schächter und Synagogen die ner von Dürkheim zur Abhaltung der Trauung hierher schickte. Welcher Hochgenuß darin liegt, einen schlecht lesenkönnenden simplen Schammes eine öffentliche religiöse Handlung vornehmen zu sehen, die wir nur von einem Geistlichen abgehalten erwarten, davon kann nur der erzählen, der das Glück hatte, so etwas mit anzuhören. Als sich das betreffende Mitglied der hiesigen Gemeinde hierüber beschwerte, erklärte Herr Rabbiner Salvendi, daß er keinen anderen Rabbiner als einen „gesinnungstreuen" in seinem Bezirke fungiren lasse, uitd einen solchen aus dem Badischen und Hessischen nicht habe beschaffen können. Hierauf richtete die Familie eine Beschwerde an die königliche Negierung, und von dieser ist folgender Bescheid erflossen. „Aus dem Verhalten des Bezirksrabbiners gegenüber dem Handelsmann Mayer Wolfs in Speyer anläßlich einer in dessen Familie vorgekommenen Trauung, sowie aus dem Bericht vom M. d. M. hat die imterfertigte Stelle entnommen, daß der Bezirksrabbiner vr. Salvendi von den verordnungsgemäß ihm zustehcnden Befugnissen und deren Begrenzung nicht diejenige Kenntniß hat, die nach mehrjähriger Versehung seiner dermaligen Stelle wohl hätte erwartet werden dürfen. „Auf Grund der Verordmtng vom 28. Oktober 1823, dann der Normativentschließungen vom 2. Mai 1837 und 17. April 1845 werden daher dem Bezirksrabbiner folgende Direktorien zur künftigen Nachachtung mitgetheilt. „11 Kirchliche Verrichtungen, worunter auch die Trauungen gehören, dürfen nur von dem Vezirksrabdiner oder einem bestätigten Substituten desselben vorgenommen werden. Eine Stellvertretung durch andere Persönlichkeiten, wie sie dem Bezirksrabbiner in dem veranlassenden Falle beliebt hat, ist nnstatthaft und wird demselben hiermit untersagt. „2) Erklärt sich der Rabbiner eines Bezirks persönlich zur Vornahme einer Trauung verhindert und ist ein bestätigter Substitut desselben nicht vorhanden, so sind die betreffenden Familien oder Brautleute befugt nach ihrer Wahl eitlen der übrigen berechtigten Rabbiner um Vorttahme der kirchlichen Trauung anzugehen. „Der zmlächst zuständige, aber verhinderte Bezirksrabbiner ist in solchen Fällen daher nicht berechtigt, gegen den Willen der Bethciligten eine bestimmte Person mit Vornahme der Trauung zu befassen, auch well« diese nach sud Ziffer I erwähnter Vorschrift die Qualität zu kirchlichen Verrichtungen besitzt. „Wenn der Bezirksrabbiucr Dr. Salvendi das Bedenken ausspricht, daß durch das nach diesen Directoricn ermöglichte Funetionircn eines nicht gesetzestreuen Rabbiners in des Erstercn Bezirke sein religiöses Gewissen beschvert werde, so ist dein entgegen zu bemerken, daß vr. Salvettdi für Hattdlungen Dritter, welche von seinem persönlichen Willen und dienstlichen Einflüsse unabhängig sind, in feinem Gewissen sich ernstlich wohl nicht wird für verailtwortlich halten wollen.

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