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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-22 · Heft 34 (22.8.1871) · p. Seite 671

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 34 (22.8.1871)
Date
1871-08-22
Page
Seite 671 (sequence 3)
Language
German
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V 671 verständlich die Erhaltung der deutschen Stamme, so weit sie in Rußland vorhanden sind, ihrer Nationalität und Kirche; außerdem aber die Erhaltung jenes Einflusses, den die deutschen Elemente bisher in Rußland aus dem Cnlturbedürfnisse desselben gezogen und geübt haben. Die erstere Partei sieht nun in den Juden ein Hinderniß, theilö weil diese ihren deutschen Jargon, selbst wenn sie es wollten, nicht so schnell ablegen tonnen, theils weil alle Missionsbemühungen der russischen Kirche auf Massenbekehrungen bis jetzt erfolglos blieben. Aber auch die deutsche Partei ist den Juden feindlich gesinnt, theils ans altem Vorurtheil, alter Gewohnheit und Richtung, theils aus der jetzt erwachten Furcht vor Concurrenz sowohl in Handel und Gewerbe, als in Intelligenz. Gegenwärtig also sind es diese beiden großen herrschenden Parteien, welche sich gegen die Juden verbunden haben, durch die Presse mit noch nie dagewesener Heftigkeit und mit unverschämtester Verlogenheit gegen die unglücklichen Juden auftreten und hierfür alle mögliche Licenz finden, während der Vertheidigung der Juden die stärksten Schranken gesetzt werden, ja diese so gut wie gar nicht gestattet wird. Für diese traurige Richtung gab ein unheilvolles Ereigniß den Wendepunct ab, ein Ereigniß, von welchem man gerade die entgegengesetzte Wirkung hätte erhoffen sollen. Die Judenverfolgung in Odessa am letzten Osterfest ist es, welche alle Leidenschaften gegen die Juden in Rußland entfesselt hat, und statt der ihnen schuldigen Entschädigung werden sie seitdem mit einem Geiste des Hasses behandelt, der schwere Befürchtungen aufsieigcn läßt. Wir müssen deshalb näher hierauf eingehen. (Schluß folgt.) Oie Utvision des Gesetzes vom LZ. Iu!i 1847. Folgendes Schreiben ist an die Vorstände der Synagogengemeinden in den älteren Provinzen Preußens versandt worden. Bonn, d. 10. August 1871. Verehrlicher Vorstand! Nach den Mittheilungen des ministeriellen Blattes „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" ist unsre Staatsregierung mit der Revision des Gesetzes vom 23. Juli 1847 beschäftigt. Es leuchtet ein, daß wir als die Betheiligte das Recht haben hierbei gehört zu werden, und unsrerseits auch die Pflicht, unö für unsre Wünsche und Bedürfnisse Gehör zu schassen. Hat aber erst die Staatsregierung durch Normirung eines Gesetzentwurfes eine feste Position genommen, so wird es. schwer fallen, eine Aenderung ihrer Entschließungen zu bewirken. Der ergebenst Unterzeichnete ist deshalb beschäftigt, eine Vorstellung an daö Kenigl. Staatsministerium auszuarbeiten, in welcher die angerneffenen Einträge aufgeführt und begründet werden. Diese Vorstellung kann ihr eigentliches Gewicht nur durch die Vereinigung einer größeren Anzahl der bedeutenderen Synagogengemeinden vermittelst der Unterschriften ihrer Vorstände erhalten, und auf das Vertrauen gestützt, welches Sie mir in ähnlichen Fällen, wie im Jahre 1856 und 1867 schenkten, erlaube ich mir, Sie zu ersuchen, mich zu bevollmächtigen, auch die Unterschrift de8 Vorstandes Ihrer Synagogengcmeinde der gedachten Vorstellung an das Königl. Staatsministerium hinzufügen zu dürfen. Da die Nachricht von dem Vorhaben der Staatsregierung, das gedachte Gesetz zu revidiren, erst so spät bekannt wurde, und die Angelegenheit drängt, ersucheich Sie, mir gef. Bescheid bis zum 24. August curr., an welchem Tage die Vorstellung abgehen soll, zu geben. Die zu stellenden Anträge sind folgende: 1. Die §§ 1—7 zu streichen. 2. Die KK 8—22 bleiben bestehen, doch wäre hinzuzufügen : a) vie Bestimmung, daß keine religiöse Trauung vor dem Abschluß deö bürgerlichen Actes vorgenommen werden dürfe — um dir noch immer nicht seltenen Fälle, wo der Civilact ganz unterlassen wird, und die Eheschließung dann ohne rechtliche Folgen bleibt, zu verhindern. — wie dies im preuß. Rheinlande und in Frankreich Gesetz ist; b) daß der an einem Orte, wo kein Gericht seinen Sitz hat, wohnhafte Jude die Anzeige der Geburts- und Sterbefälle bei der Ortspolizeibehörde machen könne, welche sie an das zustehende Gericht zu übermitteln habe. 3. Die §§ 23—21 sind zu streichen. 4. $ 35 ist aufrecht zu erhalten, jedoch statt „Synagogenbezirks" zu setzen „Synagvgengemeinde" und $ 36 zu streichen. Die bisherige Einrichtung von Bezirken hat, wo sie Filialgemeinden einschließen, für diese gar keinen Nutzen, für die

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