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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-15 · Heft 33 (15.8.1871) · p. Seite 654

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 33 (15.8.1871)
Date
1871-08-15
Page
Seite 654 (sequence 6)
Language
German
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654 denke z. B. an die Lesestücke und das Auswendiglernen. Die preußische Elementarschule ist also streng evangelisch oder streng katholisch. .Die Gerechtigkeit fordert demnach, daß für die Juden ebenso eine jüdisch-confessionelle Schule bestehe. Wo nun die Juden so geringzählig wohnen, daß sie die Lasten einer besondern Volksschule weder selbst tragen, noch von der Commune fordern können, oder wo sie gegen die Confessionalität der Schule so gleichgültig sind, daß sie eine besondere Schule nicht wollen, oder wo am Orte anderweitige höhere Lehranstalten vorhanden sind, so daß sie einer besondern Schule nicht bedürfen: da ist für sie dasselbe Verhältnis gegeben, als wo in einer großen evangelischen Bevölkerung nur wenige Katholiken oder unter einer katholischen nur wenige Protestanten wohnen. Sobald aber eine jüd. Gemeinde als solche und zwar als eine kirchliche Corporation eine confessionelle Elementarschule gründen und erhalten will; so muß diese eben als Corporationsschule eo ipso den Charakter einer öffentlichen Schule haben. Der Zweck der Bestimmungen in qu. Gesetze war offenbar, den städtischen Gemeinden die Beiträge der Juden für die Elernentarschulzwecke nicht zu entziehen, selbst wenn die Juden eine confessionelle Schule aus ihren Mitteln erhalten. Wir wollen keinen Nachdruck darauf legen, als habe man damit auch propagandistische Zwecke verfolgt. Diese hätte man gänzlich verfehlt, dafür aber eine religiöse Zweideutigkeit in die Erziehung der jüdischen Jugend gebracht, welche der Tendenz des preußischen Unterrichtsministeriums geradezu widerspricht. Es ist offenbar, daß eine jüdische Gemeinde, wenn sie eine confessionelle Schule zu errichten sich entschließt, sich jedenfalls mit bedeutenden Kosten belastet, und daß der Zuschuß der städtischen Gemeinde nur nach der Zahl der steuerpflichtigen Juden selbst, und somit jedenfalls unbedeutend bemessen ist. Es ist demnach nur ein Act der Gerechtigkeit, wenn den Confessionsfchulen der Katholiken und Protestanten gegenüber die jüdische Schule mit demselben Charakter und denselben Rechten ausgestattet wird. Hierauf ist bei der Revision des Gesetzes zu dringen. Das Gesetz verlangt (§ 61), daß die Lehrer an den jüdischen Schulen die Prüfung als Elemeutarschullehrer gemacht haben; ja noch mehr, es verlangt in tz 62, daß auch als jüdische Religionslehrer nur die zugelassen werden, welche die Prüfung zum Elementarschulamt bestanden haben. Dahingegen hat der Staat keine Vorrichtung getroffen, jüdische Lehramtscanvidaten zu diesem Amte vorzubereiten, wie er besondere evangelische und katholische Seminare gründet und erhält. . Auch hier tritt ein Rechtsanspruch der Juden an den Staat heran, was wir in einer der nächsten Nummern eingehender begründen werden. Der § 62 bestimmt, daß jede Syuago gengemeinde verbunden ist, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle. Dies ist ganz consequent, denn wenn die Beitragßpflicht für die Kosten der Gemeinde ausgesprochen ist, so muß diese letztere auch für die nothwendigen Leistungen sorgen. Nun wünschen wir zwar nicht, daß das Gesetz, sowie, christlichen Aeltern gegenüber auch für die Juden den Zwang ausspreche, ihre «Kinder an dem, von der Gemeinde inftituirten Religionsunterricht theilnehmen lassen zu muffen, wohl aber liegt es doch in der Consequenz, daß die Aeltern gehalten seien, wie überhaupt der Schulpflicht gegenüber, nachzuweisen, daß ihre Kinder anderweitigen Religionsunterricht erhalten. Dies sind die Bedenken und Wünsche, welche bei der Revision des Gesetzes vom 23. Juli 1847 nach unsrer Ansicht zu berücksichtigen und zu erwägen wären. Wir glauben nun nicht, daß es gerathen sei, die Juden selbst diese Revision vornehmen lassen, ohne sich irgend wie Gehör zu verschaffen. Wir Hallen es auch nicht für zuträglich, daß sie warten, bis der Entwurf an das Abgeordnetenhaus käme. Vielmehr ist es dringend nothwendig, daß die jüdischen Gemeinden die Staatsregierung, noch ehe diese ihre Entschlüsse ausgesprochen, mit ihren Wünschen und Bedürfnissen bekannt machen, schon um dadurch feindseligen Einflüssen den Raum im Voraus zu nehmen. Wir werden hierüber in der allernächsten Zeit Weiteres mittbeilen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 6. August. Nach einer Verfügung des Ministers des Innern sollen fortan alle jüdischen Strafgefangenen der Provinz Preußen nach dem Gefangcnhause zu Insterburg gebracht werden, um die Einrichtungen nach den jüdischen Vorschriften für sie leichter treffen zu können.

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