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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-15 · Heft 33 (15.8.1871) · p. Seite 653

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 33 (15.8.1871)
Date
1871-08-15
Page
Seite 653 (sequence 5)
Language
German
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653 macht und sie sich deshalb von ihr zu fepariren gedenken. Diese stellen sich daher, beide Extreme, unter das Banner der Gewissensfreiheit und beklagen sich über den Gewissenszwang, den man ihnen zufüge, für eine Gemeinde und deren Anstalten zu zahlen, ohne sich mit ihnen in Uebereinstimmung zu finden. Es gilt hier nun nicht, mit diesen Parteien zu polemisiren; nur wollen wir bemerken, daß hier von keinem Gewissenszwange die Rede sein kann, sondern nur von einem Zwang zu einer mißliebigen Abgabe. Faßt man die Angelegenheit schärfer ins Auge, so stellt sich heraus, daß, wo wirklich eine bestimmte Ansicht in einer Gemeinde eine ziemliche Partei gewonnen hat, um einen thatsächlichen gemeinsamen Ausdruck zu erlangen, diese auch das Recht hat, von der Gemeinde, falls diese die Mittel besitzt, wesentliche Berücksichtigung zu fordern, und wird dies auch' mit der Zeit durchsetzen, wie Berlin, Breslau, Hamburg u. a. O. erweisen. Handelt es sich aber nur um Einzelne, so können diese das Recht, die Gemeinde solle sich nach ihren Ansichten und Bedürfniffen richten, nicht beanspruchen, um so mehr, da auch für den Radicalsten oder Orthodoxesten die Fälle nicht außbleiben, wo sie von den Veranstaltungen der Gemeinde Gebrauch machen. Kann nun diesen Umständen, dem Bestände der Gemeinde und ihrer Einrichtungen gegenüber, so viel Geltung beigelegt werden, daß deshalb die Beitragsverpflichtung Aller aufgehoben, und dadurch die Existenz der Gemeinden bedroht, eine nicht geringe Zahl derselben in gänzliche Verwirrung, ja in Auflösung gestürzt würde? Ueberall ist ein solcher Anspruch des Individuums den Gesammteinrichtungen gegenüber nicht als rechtsgültig angesehen worden. Man bemerke wohl, daß hierbei nirgends von irgend einer Art Ausschließung die Rede ist, sondern nur daß der Einzelne von den Veranstaltungen der Gemeinde nach seinem eignen Ermessen einen größern oder geringern Gebrauch machen will. Man sieht aber leicht ein, daß, wenn der Beitrag zu den Gemeindekosten im freien Belieben des Einzelnen steht und dieser sich demselben nach Belieben ganz oder theilweise entziehen kann, eine solche Unsicherheit des Finanzwesens der Gemeinde einireten muß, daß sie bald nichts mehr zu leisten im Stande wäre. Gerade diese Gesetzesbestimmung aufrecht zu erhalten, muß daher die nachdrückliche Bemühung aller jüdischen Gemeinden sein. Der § 59 über die besondern Fonds und Anstalten der Juden für Armen- und Krankenpflege ist vollständig genügend und eS bleiben daher nur noch die §§ 60—67 über das „Unterrichtswesen" übrig. Diese bedürfen aber einer gründlichen Umgestaltung. Das Gesetz stellt, und zwar mit vollem Rechte, in § 61 die unbedingte Schulpflichtigreit für die Juden fest, was aber eigentlich schon deshalb unnütz ist, weil das allgemeine Schulgesetz die Juden vom Schulzwange nicht auSnimmt. Von da ab geht das Gesetz aber folgendermaßen zu wege: Die Kinder der Juden müssen in der Regel die Elementarschulen des Ortes besuchen; sie können aber aus ihren eignen Mitteln Elementarschulen nach Belieben errichten, welche selbstverständlich unter Aufsicht des Staates stehen, aber nur den Charakter von Privatschulen haben, so daß die Juden dennoch zur Unterhaltung der Ortsschulen in gleicher Weise und gleichem Verhältniß wie ihre christlichen Mitbürger beizutragen haben; ausnahmsweise können diese jüdischen Elementarschulen als „öffentliche" anerkannt werden, wodurch sie die Rechte einer solchen erhalten, jedoch unter, in den §§ 64—66 aufgeführten so schwierigen Bedingungen, nachdem endlich das Einverständniß des Gemeindevorstandcs, der Communalbehörde, „der übrigen Interessenten" und der Negierung erzielt ist, daß während der 24 Jahre, daß das Gesetz in Gültigkeit ist, kaum ein halbes Dutzend von allen jüdischen Elementarschulen zu dieser Wohlthat gelangt ist. Die außerordentlichen Uebelstände, welche sich hieraus für die jüdischen Elementarschulen ergeben, bestehen nicht blos in der ungerechten Ueberbürdung der Juden, welche ihre eigne Schule erhalten und zu allen Lasten der Ortsschule beitragen müssen, sondern auch und besonders darin, daß hierdurch den Lehrern, diesem eigentlichen Factor des Unterrichtswcsens, eine höchst nachtheilige Stellung gegeben ist. Während jeder christliche Schullehrer die geschützte Stellung eines öffentlichen Beamten hat, ist der jüdische Lehrer nur der Angestellte einer Privatgesellschaft, auf Contract für einen kleinen Zeitraum, zu freier Kündigung und andern lästigen Bedingungen. Wenn nun die Elementarschule in Preußen confessionsloS wäre, so könnte dieses Verhältniß nur alscorrect angesehen werden. Wer abseitenT der Allgemeinheit eine besondere Anstalt haben will, muß deren Lasten tragen. Anders aber verhält es sich sobald, wie in Preußen, die Schule confessionell ist und, wie vorauszusetzen, confessionell bleiben wird, noch dazu, da diese Confessionalität sich nicht etwa blos auf den Religionsunterricht beschrank», sondern ab sichtlich auf alle Lehrgegenstände, die es ertragen können, auSgerehnt wird; man

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