Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1871)
- Date
- 1871-08-15
- Page
- Seite 652 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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652 Zahlen von Vorstandsmitgliedern und Repräsentanten und deren Stellvertretern außzufüllen. Außerdem wird wohl in § 44 der PassuS: „Der Vorstand hat über alle die Synagogengemeinde betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder der Staats¬ und Communalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen", gestrichen werden müssen; denn über Angelegenheiten der Synagvgengemeinde an die Regierung zu berichten, liegt von selbst in der Pflicht des Vorstandes', über einzelne Gemeindemitglieder aber steht es einem Vorstände durchaus nicht zu und darf ihm nicht zugemuthet werden, irgend eine Auskunft zu ertheilen. Es streift dies an die frühere Vormundschaft und Beaufsichtigung, die dem Staatsbürger gegenüber ganz rechtslos geworden ist. Auch glauben wir gar nicht, daß von diesem Passus irgend einmal Gebrauch gemacht worden ist. 3n den folgenden Paragraphen ist wohl überhaupt das Aufstchtsrecht der Regierung viel zu weit ausgedehnt worden und zwar ganz ohne Roth. Derselben wird selbst damit gedient sein, es beschränkt zu sehen. Denn es giebt nur solchen Vorstehern und Repräsentanten, welche von der Würde ihrer Selbstständigkeit nur einen geringen Begriff haben und streitsüchtiger Natur sind, Gelegenheit, statt sich mit einander zu verständigen, bei jeder Veranlagung an die Regierung zu recurriren, während, wenn sie mehr auf sich selbst angewiesen sind, eine Uebereinstimmung leichter erzielt und den Bezirksregierungen viel Mühe erspart wird. Gerade auf diesem Gebiete müßten durch die Praxis erfahrene Vorsteher ihre Vorschläge machen. Bevor wir aber die Constitution der jüdischen Gemeinden verlaßen, haben wir ein dringliches Verlangen zu bezeichnen, welches bei der Revision des Gesetzes an die Gesetzgebung zu stellen wäre. Nach der damals herrschenden Tendenz wurde dem Gesetze ein Widerspruch in sich eingepflanzt. Die jüdische Gemeinde wird als eine lediglich religiöse Genossenschaft erkannt und dieser CorporationLrechte beigelegt, dennoch aber werden ihr gewisie Vorrechte, welche der Staat bestimmten religiösen d. h. kirchlichen Corporationen bewilligt hat, vorenthalten. Während z. B. die Synagogen der Subhastation entzogen sind, also als kirchliche Gebäude betrachtet werden, legt man ihnen doch die Steuern auf, und verlangt bei dem Erwerbe von Grundstücken zu ihrer Erbauung den Stempel. Es fließen aber auch aus diesem Vcrhältniß noch mancherlei Benachtheiligungen, und es möchte daher dringend gerathen sein, bei der Revision des Gesetzes die Anerkennung der jüdischen Corporationen als kirchliche und mit denselben Rechten bekleidete zu erwirken. Ueber das CultnSwesen enthalten die §§ 51 und 52 über die Einrichtungen des Cultus und die Wahl der Cultusbeamten durchaus correcte Bestimmungen, welche der Gemeinde durch ihre Organe die völlige Autonomie lassen. Dagegen sind die §§ 53—57, wie wir bereits oben bemerkten, zu streichen, da sie niemals zur Ausführung kommen und sich auch nicht dazu eignen. Sie sprechen nämlich aus: falls in einer Gemeinde Streitigkeiten über den Cultus ausbrächen, so daß sich eine besondere Gemeinde bilden wolle, dann solle auf den Antrag der -Interessenten eine Commission aus neun jüdischen „Cultusbeamten" oder sonstigen Vertrauensmännern, welche der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten auf den Vorschlag der Oberpräsidenten zu wählen habe, zusammentreten und den Conflict auszugleichen suchen. Gelingt die letztere nicht, so hat der Minister selbst die Anordnungen zu treffen. Die Kosten der Commission sollen auf sämmtliche Synagogengemeinden vertheilt werden. Diese, wir möchten sagen, abenteuerliche Idee hat in den 24 Jahren des Gesetzes niemals einen Antrag auf Ausführung gefunden. Auch sind der Orte, an welchen eine solche Spaltung ernstlich beabsichtigt und ausgeführt worden wäre, nur wenige in Preußen, und man hat sich schließlich, wie z. B. in Breslau, geeinigt, daß beide Theile friedlich neben einander bestehen und aus den Mitteln der Gesammtgemeinde erhalten werden. Man sieht hieraus, daß eine Veranstaltung wie die in den gedachten Parapraphen beschriebene ganz überflüssig ist. Die meiste Anfechtung wird der § 58 finden, welcher die Beitragspflicht zu den Kosten der Gemeinde auf alle Mitglieder der Gemeinde legt, und da nun nach §35 jeder Jude einer Gemeinde anzugehören hat, die Zahlung von Beiträgen für jeden Juden eine gesetzliche Verpflichtung ist, zu deren Leistung er auf executivem Wege angehalten werden kann. Diese Bestimmung des Gesetzes wird von zwei Seiten heftig angegriffen, von den Radicalen, die, ohne das Judenthum verlassen zu wollen, doch für den Bestand und die Anstalten der Gemeinde so gleichgültig oder mit ihnen und ihrem Standpuncte in so geringer Uebereinstimnmng sind, daß sie Beiträge nicht zahlen wollen; und von den Strengorthodoxen, sobald die Gemeinde den geringsten Fortschritt