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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-15 · Heft 33 (15.8.1871) · p. Seite 651

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 33 (15.8.1871)
Date
1871-08-15
Page
Seite 651 (sequence 3)
Language
German
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651 jetzt ausgefüllt werden, und wir hoffen, daß die gegenwärtige preußische Gesetzgebung sich zu der Anerkennung erheben wird, daß es eine jüdisch-religiöse Trauung giebt. Ein zweiter Uebelstand besteht darin, daß die Anzeige von Geburts- und Sterbefällen binnen einer gewissen Frist und bei hohen Geldstrafen allein bei dem ordentlichen Gericht, zu welchem der betr. Ort gehört, erfolgen muß. Nun ist oft der Sitz des Gerichtes viele Meilen von dem Wohnorte eines Juden entfernt und es entstehen daraus mannigfache Beschwerden und verhältnißmäßig nicht geringe Kosten für den Juden. Wir haben früher mehrere solcher Fälle berichtet; der eclatanteste war, daß einem Juden Zwillinge geboren wurden, und er jedesmal, wenn er von dem Züchter, von welchem er fünf Meilen entfernt wohnte, zurückkehrte, eines der Kinder und zuletzt seine Frau verstorben fand, und er also binnen weniger Tage die Reise mitten in seiner Trauer viermal machen mußte. Eine Erleichterung ist hier unschwer zu finden, da es genügen könnte, wenn der Jude, der nicht am Sitze des Gerichtes wohnt, die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde machen könnte, welche die Anzeige an den ordentlichen Richter zur Eintragung in das Register zu übermitteln hätte. Der tz 23, Schuldverhältniffe und besondere Abgaben betreffend, ist gegenstandslos geworden, und ebenso ist der ganze zweite Abschnitt, die 88 24—34 zu streichen, da besondere Bestimmungen für das Großherzogthurn Posen nicht mehr bestehen können. Findet nun ein gleicher Wegfall mit dem zweiten Abschnitt des zweiten Titels, welcher wiederum besondere Bestimmungen für das Großherzogthum Posen enthält, und mit dem Titel 3 „allgemeine Bestimmungen" statt, da die Niederlassung und der Aufenthalt fremder Juden jetzt nur den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, folglich die 88 65—73 zu streichen sind, so bleiben nur noch die 88 35 — 07 übrig, welche die Cultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden betreffen. Hier ist es auch, wo die Revision des Gesetzes am meisten einzutreten haben wird. Zunächst wäre wohl die in 8 35 und 36 angeordnete Bildung von Synagogen bezirken zu beseitigen, nämlich daß kleinere Gemeinden als Filialgemeinden zu einer größer» hinzuzuschlagen, oder mehrere kleinere zu einer einer Bezirksgemeinde zu vereinigen seien. Es würde genügen, einzeln wohnende Juden zur nächsten Gemeinde zu verweisen. Diese Art der Vereinigung hat sich nämlich alö ganz unpraktisch erwiesen. Wenn die Verbindung vieler Gemeinden, etwa eines Regierungsbezirkes oder einer Provinz für gewiffe Momente von Nutzen wäre, weil durch die Vereinigung größerer Kräfte gemeinsame Veranstaltungen ermöglicht würden, so hat dagegen die Verbindung einiger kleinen Gemeinden mit einer größern gar keine Bedeutung. Jede Filialgemeinde muß ihren Gottesdienst, ihren Beamten u. s. w. besonders haben und die Kosten auS eignen Mitteln bestreiten, und deshalb auch ihre eigne Verwaltung haben. Die größere Gemeinde nützt ihr daher nicht das Geringste, wohl aber vermehrt es die Schreibereien und die Umständlichkeit der Verwaltung gar sehr. Ja, sie wirkt auch in manchen Fällen schädlich. So ist z. B. die Bezirksgemeinde Bonn aus der größern Gemeinde dieser Stadt und aus drei nahe liegenden kleinern Gemeinden gebildet. Diese Landgemeinden haben die Majorität im Vorstände, nämlich drei gegen zwei, und in den Repräsentanten, nämlich sechs gegen fünf. Da nun nach dem Gesetze der Vorstand und die Repräsentanten über alle Angelegenheiten aller Gemeinden gemeinsam zu beschließen haben, so haben die Lnndgemeinden über die Angelegenheiten der Stadtgemeinde per majora zu beschließen, und diese sieht sich in allen ihren Schritten durch die Meinungen der Landgemeinden gehemmt. Zwar gestattet das Gesetz eine Veränderung der bestehenden Synagogenbezirke, dieselbe ist aber schwer durchzuführen, da z. B. in dem gegebenen Falle die Landgemeinden schon durch ihre Mehrheit im Lorftande und in den Repräsentanten die gesetzmäßige Beantragung auf eine solche Veränderung zu behindern vermögen. Wir glauben daher, daß es vollkommen zweckentsprechend ist, wenn jede Ortsgemeinde für sich besteht, wie cS factisch der Fall ist, jeder am Orte und die etwa in ihrer Nähe vereinzelt wohnenden Juden zu ihr zu gehören haben, und sie die in § 37 ertheilten Rechte einer juristischen Person besitzt. Die 88 39 und 40, welche die höchste und niedrigste Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten feststellen, wären zu streichen, da nach 8 50 das Statut jeder Gemeinde über die Zahl zu bestimmen hat, und selbst die im 8 39 und 40 angegebenen niedrigsten Zahlen für kleine Gemeinden, sobald sie nicht mehr zu Bezirksgemeinden gehören, zu hoch gegriffen sind. In der That giebt es aber auch kleine Gemeinden, die so entfernt' von einander liegen, daß sie auch jetzt wegen Umständlichkeit und Kosten zu keiner Bezirksgemeinde gehören konnten und in denen nicht so viele Mitglieder vorhanden sind, um die hier angegebenen niedrigsten 33*

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